OGH 7Ob87/64; 8Ob277/65; 8Ob308/65; 6Ob303/65; 8Ob180/66; 8Ob190/67; 8Ob152/68; 1Ob104/69; 5Ob139/69; 8Ob67/70; 1Ob248/72; 4Ob557/74; 4Ob549/76; 5Ob538/80 (RS0026349)

OGH7Ob87/64; 8Ob277/65; 8Ob308/65; 6Ob303/65; 8Ob180/66; 8Ob190/67; 8Ob152/68; 1Ob104/69; 5Ob139/69; 8Ob67/70; 1Ob248/72; 4Ob557/74; 4Ob549/76; 5Ob538/8030.1.2024

Rechtssatz

Die Sorgfaltspflicht eines Urkundenverfassers (Notars) darf nicht überspannt werden (Nachforschungen, ob die Kaufliegenschaft seinerzeit arisiert worden ist).

RA

 

Normen

ABGB §1299 D
NO §5 Abs3

7 Ob 87/64OGH27.05.1964
8 Ob 277/65OGH19.10.1965

nur: Die Sorgfaltspflicht eines Urkundenverfassers (Notars) darf nicht überspannt werden. (T1); Beisatz: Es ist dem Notar nicht vorgeschrieben, bei der Abfassung von Privaturkunden die persönliche Anwesenheit der Parteien zu verlangen. (T2) Veröff: SZ 38/165

8 Ob 308/65OGH10.11.1965

nur T1; Beisatz: Notar; Unzureichende Sicherstellung des kreditierten Kaufpreises. (T3) Veröff: JBl 1966,524 = RZ 1966,101

6 Ob 303/65OGH24.11.1965

Beisatz: Zur Haftung eines Notars als Vertragsverfasser wegen mangelnder Wahrung der Interessen des einen Vertragspartners auch. (T4)

8 Ob 180/66OGH04.10.1966

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 308/65; Beisatz: Der Urkundenverfasser ist nicht verpflichtet, außervertragliche Sicherungsvorschläge zu machen, die allenfalls ihm oder einem Vertragsteil Vertragspflichten über die Erfüllung seines Auftrages zur Vertragserrichtung hinaus auferlegt hätten. (T5)

8 Ob 190/67OGH03.10.1967

nur T1; Veröff: NZ 1968,199

8 Ob 152/68OGH11.06.1968

Veröff: NZ 1969,43

1 Ob 104/69OGH29.05.1969

nur T1; Veröff: AnwBl 1970,82 = NZ 1970,74

5 Ob 139/69OGH11.06.1969

nur T1; Veröff: AnwBl 1970,83 = NZ 1970,104

8 Ob 67/70OGH07.04.1970

Veröff: JBl 1970,621 = NZ 1971,76

1 Ob 248/72OGH06.12.1972

nur T1; Beisatz: Doch müssen jedenfalls die Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt oder Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T6) Veröff: NZ 1973,120

4 Ob 557/74OGH10.09.1974

nur T1

4 Ob 549/76OGH15.06.1976

nur T1; Beis wie T6

5 Ob 538/80OGH08.07.1980

nur T1; Beis wie T6

7 Ob 531/81OGH05.03.1981

nur T1; Beis wie T6

5 Ob 584/81OGH10.11.1981

Vgl; Beis wie T6; Veröff: MietSlg 33225

3 Ob 550/82OGH23.06.1982

nur T1; Beis wie T6

6 Ob 505/84OGH01.03.1984

nur T1; Beisatz: War ein Vertragspartner unterrichtet, dass Betriebsverbindlichkeiten vorhanden sind, deren Höhe jedoch nicht feststand, und die er dennoch übernehmen sollte und wollte er trotzdem den Vertrag abschließen, hat der Notar für die Folgen dieser Handlungsweise nicht mehr einzustehen, wenn er diesem Vertragspartner über die Auswirkungen belehrt und vor den damit verbundenen Risken gewarnt hatte. (T7)

3 Ob 541/85OGH13.11.1985

Vgl; Veröff: SZ 58/176

7 Ob 568/86OGH19.06.1986

Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/106 = NZ 1987,129

6 Ob 693/87OGH23.07.1987

nur T1; Beisatz: Keine Verpflichtung des Notars auf eine Abänderung des außerhalb seiner Kanzlei errichteten Vertrages hinzuwirken. (T8)

7 Ob 583/88OGH16.06.1988

nur T1; Beis wie T8; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt (T9)

2 Ob 532/88OGH25.10.1988

nur T1

5 Ob 581/89OGH27.06.1989

nur T1; Veröff: NZ 1990,230

5 Ob 620/89OGH31.10.1989

nur T1; Veröff: EvBl 1990/21 S 116 = JBl 1990,179 = NZ 1990,124 = ÖA 1990,134

1 Ob 523/90OGH20.06.1990

nur T1; Beis wie T6

4 Ob 1629/95OGH10.10.1995

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die Belehrungspflicht und Beratungspflicht der Notare darf nicht überspannt werden. (T10)

3 Ob 233/97dOGH28.01.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/12

1 Ob 262/98fOGH29.09.1998

Auch; nur: Die Sorgfaltspflicht eines Urkundenverfassers (Notars) darf nicht überspannt werden. (T11); Beisatz: Die Belehrungs- und Beratungspflicht darf nicht überspannt werden; sie besteht nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. So ist eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner, insbesondere deren allfällige ungünstige Entwicklung, nur im Rahmen des objektiv Möglichen und Zumutbaren zu verlangen. Erscheinen Sicherungsmaßnahmen aufgrund der gegebenen Umstände nicht nötig, so ist es auch nicht geboten, solche Sicherungsmaßnahmen - grundbücherliche Sicherstellung - zu treffen und dem Vertragserrichter die Pflicht aufzuerlegen, die Vertragsparteien mit allen möglichen und denkbaren Sicherungsmaßnahmen zu konfrontieren. Sie sind nur über jene Umstände aufzuklären, von denen der Vertragserrichter annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt seien. (T12); Beisatz: Hier: Vertragserrichtung durch einen Bekannten (Grundbuchsrechtspfleger). (T13)

4 Ob 184/01iOGH25.09.2001

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ein als Vertragserrichter und Vertrauensperson mehrerer Vertragspartner einschreitender Rechtsanwalt. (T14)

5 Ob 214/01hOGH11.12.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufgrund der ausdrücklichen Zusage des Bestands eines Zufahrtsrechts durch den Verkäufer gab es keinerlei Anhaltspunkte, vor Vertragsabschluss Einsicht ins Grundbuch zu nehmen. (T15)

7 Ob 302/03tOGH24.02.2004

Auch; Beis ähnlich T10; Beis wie T9

10 Ob 47/05tOGH13.06.2005

Vgl auch; nur T1; Beis wie T14

7 Ob 23/06tOGH31.05.2006

nur T1

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; nur T1

9 Ob 30/07pOGH03.03.2008

nur T1

5 Ob 31/08gOGH14.07.2008

Ähnlich; Beisatz: Das Ausmaß der Belehrung richtet sich dabei unter anderem nach den offenbaren Kenntnissen der Parteien sowie einer allfälligen rechtskundigen Vertretung und hängt demnach von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb insoweit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. (T16)

6 Ob 260/08sOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der einen Vertragserrichter treffenden Sorgfaltspflichten sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass hier regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. (T17)

7 Ob 104/10kOGH30.06.2010

Auch

8 Ob 108/11gOGH22.11.2011
9 Ob 16/12mOGH30.04.2012

Auch; Beis wie T12 nur: Die Belehrungs- und Beratungspflicht darf nicht überspannt werden; sie besteht nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. (T18); Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T17

3 Ob 159/12xOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T6

7 Ob 189/12pOGH23.01.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/4

9 Ob 11/17hOGH20.04.2017

Auch; nur T1, Beis wie T6; Beis wie T9

4 Ob 244/18pOGH29.01.2019

Beis wie T17; Beisatz: Auch zum Schutz bzw zur Verfolgung der Interessen des Vertretenen ist der Vertragserrichter nicht verpflichtet, gesetzwidrige Klauseln vorzusehen. (T19); Beisatz: Hier: Vorwurf, keine dem MRG widersprechende Kündigungsklausel in den Vertrag aufgenommen zu haben. (T20)

3 Ob 189/20wOGH20.01.2021

nur T1

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19640527_OGH0002_0070OB00087_6400000_001

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