OGH 6Ob260/08s

OGH6Ob260/08s17.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Osameh C***** S*****, 2. Ingeborg C***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Adalbert K*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.786,84 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 70.786,84 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2008, GZ 12 R 68/08w-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der einen Vertragserrichter treffenden Sorgfaltspflichten sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass hier regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (2 Ob 133/06g; 5 Ob 31/08g ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kaufvertrag bereits vor der Befassung des Beklagten errichtet. Der Käufer und der Erstkläger teilten dem Beklagten mit, dass sie einen Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen hätten, der nun in einem verbücherungsfähigen Vertragstext festgehalten werden solle (US 16). Es ist aber nicht Aufgabe des Vertragsverfassers, auf eine Änderung bereits errichteter Verträge hinzuwirken (RIS-Justiz RS0026707).

Stichworte