Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung der einen Vertragserrichter treffenden Sorgfaltspflichten sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass hier regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (2 Ob 133/06g; 5 Ob 31/08g ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kaufvertrag bereits vor der Befassung des Beklagten errichtet. Der Käufer und der Erstkläger teilten dem Beklagten mit, dass sie einen Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen hätten, der nun in einem verbücherungsfähigen Vertragstext festgehalten werden solle (US 16). Es ist aber nicht Aufgabe des Vertragsverfassers, auf eine Änderung bereits errichteter Verträge hinzuwirken (RIS-Justiz RS0026707).
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