OGH 3Ob681/82 (RS0026707)

OGH3Ob681/8220.3.2024

Rechtssatz

Den Rechtsanwalt trifft unter diesen Voraussetzungen zwar die Haftung für die Unterlassung rechtlich notwendiger Ergänzungen; es war dagegen nicht seine Aufgabe, auf eine Änderung der Verträge im übrigen hinzuwirken.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

3 Ob 681/82OGH09.03.1983
7 Ob 534/87OGH05.03.1987

nur: Es war dagegen nicht seine Aufgabe, auf eine Änderung der Verträge im übrigen hinzuwirken. (T1); Beisatz: Haben die Parteien den Vertrag bereits errichtet und wollen sie ihn nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen lassen, hat der Vertragserrichter (hier ein Notar) in der Regel nur mehr die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. (T2) Veröff: WBl 1987,243 = NZ 1987,284

7 Ob 583/88OGH16.06.1988

Beis wie T2

8 Ob 33/98fOGH25.06.1998

Beis wie T2; Beisatz: Es ist dann nicht seine Aufgabe auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken oder einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten. (T3)

6 Ob 260/08sOGH17.12.2008

Beisatz: Es ist aber nicht Aufgabe des Vertragsverfassers, auf eine Änderung bereits errichteter Verträge hinzuwirken. (T4)

7 Ob 84/09tOGH02.09.2009

Auch; Beisatz: Nach einem bereits geschlossenen Vertrag hat keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt. (T5)

1 Ob 53/10sOGH20.04.2010

nur T1; Beis wie T4

10 Bkd 8/12OGH10.12.2012

Auch; Beis wie T2

2 Ob 34/14kOGH11.09.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

9 Ob 9/21wOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00681_8200000_001

Stichworte