Rechtssatz
Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (siehe § 270 Abs 1 und 2 StPO), folgt aus § 22 Abs 1 und 2 VbVG, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen die Urteile gegen die natürliche Person und den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung (§ 15 Abs 1 VbVG) voneinander getrennt auszufertigen sind (13 Os 139/15p, 13 Os 140/15k).
13 Os 122/22y | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz: Wird jedoch – entgegen § 22 Abs 1 bis 3 VbVG – über die natürliche Person und den Verband ein gemeinsames Urteil gefällt, ist folgerichtig auch nur eine Ausfertigung herzustellen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20160518_OGH0002_0130OS00042_16Z0000_001
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