OGH 11Os148/19b

OGH11Os148/19b10.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Snezana V***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten David M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. September 2019, GZ 115 Hv 13/19b‑97 und ‑98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00148.19B.1210.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Da der Genannte binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte und auch bei der Anmeldung keinen Nichtigkeitsgrund einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf seine Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Hinzugefügt sei, dass das angefochtene Urteil auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche zweier Mitangeklagter enthält (vgl ON 96 S 15 bis 19). Im Umfang seiner diesbezüglichen Aussprüche (§ 260 Abs 1 StPO) wurde es gesondert und gekürzt ausgefertigt (ON 97). Diese Vorgangsweise ist in zweierlei Hinsicht verfehlt: Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (siehe § 270 Abs 1, Abs 2 StPO), widerspricht die getrennte Ausfertigung des – einen – Urteils in Ansehung seiner (mehreren) verschiedenen Aussprüche dem Gesetz (vgl RIS‑Justiz RS0130765). Des Weiteren war die (teilweise) gekürzte Ausfertigung nicht statthaft, weil einer der Beteiligten des Verfahrens – nämlich der Angeklagte David M***** – innerhalb der dafür offen stehenden Frist Rechtsmittel gegen das Urteil angemeldet hat, die Voraussetzungen des § 270 Abs 4 StPO daher nicht vorlagen (RIS‑Justiz RS0126346, RS0106580, jüngst 11 Os 9/19m; Danek, WK‑StPO § 270 Rz 59; ebenso, wenngleich contra legem relativierend [„keineswegs zwingend“] Nimmervoll, Strafverfahren2 Kap V Rz 705; zur Möglichkeit amtswegiger Wahrnehmung [§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO] zum Nachteil eines Angeklagten, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, wirkender Nichtigkeit des – insoweit gekürzt ausgefertigten – angefochtenen Urteils vgl Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 6 und 34; 14 Os 66/04; RIS‑Justiz RS0125032).

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