Rechtssatz
Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer die in § 458 Abs 2 erster Satz StPO genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig.
12 Os 13/24i | OGH | 29.02.2024 |
vgl; Beisatz: Da ein Unzuständigkeitsurteil bloß eine formale Zwischenerledigung ohne Klärung der Tatfrage in einem noch laufenden Verfahren darstellt, ist die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 270 Abs 4 StPO) unzulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970116_OGH0002_0120OS00174_9600000_001
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