OGH 12Os116/10s (RS0126346)

OGH12Os116/10s16.9.2010

Rechtssatz

Bei mehreren Angeklagten kommt eine gekürzte Urteilsausfertigung jedoch nur dann in Betracht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich aller Angeklagten gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so muss das Urteil vollständig, also auch in Bezug auf jene Angeklagten, hinsichtlich derer ein bloßer Vermerk zulässig wäre, unter Beachtung aller Voraussetzungen des § 270 Abs 2 StPO ausgefertigt werden.

Normen

StPO §270 Abs4

12 Os 116/10sOGH16.09.2010
12 Os 47/17dOGH18.05.2017
11 Os 148/19bOGH10.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20100916_OGH0002_0120OS00116_10S0000_001