OGH 7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Ob180/14t; 7Ob1/16x; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob145/17z; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob31/23v; 7Ob125/23t (RS0124256)

OGH7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Ob180/14t; 7Ob1/16x; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob145/17z; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob31/23v; 7Ob125/23t24.10.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweg genommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach Artikel 9.2.2 ARB 1994 ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt.

Normen

ARB 1994 Art9 Pkt2.2
ARB 2005 allg
ARB 2009 Art 9.2.2
Rechtsschutzversicherung allg

7 Ob 103/08kOGH27.08.2008
7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Auch; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf Grund einer Prognose ‑ im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses auf Grund einer nachträglichen Prognose ‑ nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/41

7 Ob 202/11yOGH30.11.2011

Auch; nur ähnlich T1

7 Ob 17/12vOGH19.04.2012
7 Ob 180/14tOGH05.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Vorwegnahme des Pflichtteilergänzungsprozesses im Deckungsprozess. (T2)<br/>

7 Ob 1/16xOGH27.01.2016

Auch

7 Ob 140/16pOGH31.08.2016

Auch; nur T1

7 Ob 161/16aOGH28.09.2016

Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T3)

7 Ob 145/17zOGH18.10.2017

Auch

7 Ob 22/18pOGH24.05.2018

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 123/18sOGH26.09.2018

Beis wie T3

7 Ob 227/18kOGH19.12.2018

Auch

7 Ob 61/22dOGH29.06.2022

Vgl; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T5)

7 Ob 64/22wOGH29.06.2022

nur T1

7 Ob 65/22tOGH24.08.2022

Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Rechtsfrage der Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf den Schaden ist im zu deckenden Prozess zu klären, weshalb im Deckungsprozess nicht beurteilt werden kann, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. (T6)

7 Ob 31/23vOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen können sehr wohl die Annahme rechtfertigen, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Intransparenz und gröblichen Benachteiligung der Klausel Art 7.1.9. ARB 2003 ("Bauherrenklausel") (T8)

7 Ob 125/23tOGH24.10.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0070OB00103_08K0000_001