Normen
JN §42 Abs1 Af
VerG 2002 §8 Abs1
4 Ob 146/07k | OGH | 04.09.2007 |
Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/140 |
4 Ob 168/07w | OGH | 22.01.2008 |
nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T2) |
7 Ob 52/08k | OGH | 09.04.2008 |
Beisatz: Auch in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen. (T3) |
6 Ob 179/08d | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. (T4) |
6 Ob 280/08g | OGH | 27.02.2009 |
Beisatz: Hier: Klage des ehemaligen Kassiers wegen Entlohnung für die Erstellung der Vereinsbuchhaltung. (T5) |
6 Ob 117/09p | OGH | 02.07.2009 |
Auch; Beisatz: Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). (T6)<br/>Beisatz: Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). (T7)<br/>Beisatz: Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). (T8)<br/>Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor. (T10) |
4 Ob 73/09b | OGH | 14.07.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Anspruch nach dem UWG. (T12) |
4 Ob 77/09s | OGH | 29.09.2009 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Vereinsleitung. (T13) |
6 Ob 194/09m | OGH | 16.10.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach § 1330 ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T14) |
8 Ob 66/11f | OGH | 15.07.2011 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gewährung eines zinsenlosen Darlehens. (T15) |
7 Ob 172/11m | OGH | 09.11.2011 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/134 |
7 Ob 119/11t | OGH | 28.09.2011 |
Auch; Veröff: SZ 2011/121 |
4 Ob 99/11d | OGH | 22.11.2011 |
Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Die anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmende Beurteilung, ob ein geltend gemachter Anspruch einer „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ entspringt, bestimmt sich ganz typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und begründet daher ‑ von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T16) |
2 Ob 105/11x | OGH | 10.11.2011 |
Beis wie T9; Beis wie T16 |
6 Ob 158/13y | OGH | 09.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. (T17) |
9 ObA 107/14x | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Auf ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB aus einem Dienstverhältnis gemäß § 1151 Abs 1 ABGB gestützte Ansprüche. (T18) |
5 Ob 251/15w | OGH | 18.05.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T19)<br/> |
6 Ob 125/16z | OGH | 27.09.2016 |
Auch; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft. (T20)<br/>Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; <br/>Beisatz: Hier: Gebühren für ein Pferdesportturnier. (T21)<br/>Beisatz: Eine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinne des § 8 VerG liegt auch vor, wenn die Vereinsstruktur mehrstufig organisiert und die beklagte Partei nicht Mitglied des klagenden Vereins selbst, sondern eines Mitgliedvereins (hier: Landesfachverbands) des klagenden Vereins ist. Für eigene Ansprüche des klagenden Vereins ist dessen Schlichtungseinrichtung zuständig. (T22) |
10 Ob 67/16z | OGH | 11.10.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 |
7 Ob 51/17a | OGH | 21.09.2017 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T23) |
4 Ob 240/18z | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG. (T24) |
1 Ob 42/20p | OGH | 26.03.2020 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis gegenteilig zu T22 |
3 Ob 64/20p | OGH | 29.05.2020 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klage auf (Wieder‑)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat. (T25) |
1 Ob 83/22w | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T26)<br/>Beis wie T6; Beis wie T11 |
9 Ob 19/23v | OGH | 27.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Auslegung des Begriffs der "Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung" iSd § 7 Abs 1 KraSchG heranzuziehen. (T27)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 128/23d. |
Dokumentnummer
JJR_20070904_OGH0002_0040OB00146_07K0000_001
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