OGH 16Ok6/06; 1Ob250/07g; 6Ob140/08v; 5Ob181/09t; 2Ob229/09d; 5Ob232/10v; 9Ob44/11b; 2Ob189/11z; 1Ob234/12m; 5Ob165/13w; 6Ob214/13h; 8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 9Ob20/15d; 9Ob11/15f; 7Ob129/15v; 2Ob166/15y; 10Ob87/15i; 7Ob143/15b; 2Ob55/15z; 10Ob46/16m; 2Ob23/16w; 7Ob237/16b (RS0120910)

OGH16Ok6/06; 1Ob250/07g; 6Ob140/08v; 5Ob181/09t; 2Ob229/09d; 5Ob232/10v; 9Ob44/11b; 2Ob189/11z; 1Ob234/12m; 5Ob165/13w; 6Ob214/13h; 8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 9Ob20/15d; 9Ob11/15f; 7Ob129/15v; 2Ob166/15y; 10Ob87/15i; 7Ob143/15b; 2Ob55/15z; 10Ob46/16m; 2Ob23/16w; 7Ob237/16b13.7.2023

Rechtssatz

Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter fallen die der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen.

Normen

AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §167
KartG 2005 §38

16 Ok 6/06OGH26.06.2006
1 Ob 250/07gOGH29.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird. (T1)

6 Ob 140/08vOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Auftrag zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses und Abweisung des Antrags auf Fristerstreckung als verfahrensleitende Beschlüsse. (T2)<br/>Beisatz: Sachentscheidung im Verlassenschaftsverfahren ist im Regelfall die Einantwortung. Alle im Zuge des dieser Entscheidung vorgelagerten Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind schon begrifflich verfahrensleitende Entscheidungen, die nur nach Maßgabe des § 45 AußStrG angefochten werden können. (T3)

5 Ob 181/09tOGH15.09.2009

Vgl

2 Ob 229/09dOGH17.06.2010

nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. (T4)<br/>Teilweise abweichend Beis wie T3; Beisatz: Die Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 140/08v (siehe Beisatz T3) sind nicht in dieser pauschalierten Form zu verstehen, gibt es doch auch im Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigten, wie etwa der Beschluss über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft oder der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/69

5 Ob 232/10vOGH08.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein Auftrag zur Urkundenvorlage in einem Verfahren nach dem WGG ist verfahrensleitend und nach neuer Rechtslage (§ 45 Satz 2 AußStrG 2005; WohnAußStrBeglG BGBl I 2003/113) nicht gesondert anfechtbar. (T6)

9 Ob 44/11bOGH29.03.2012

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 189/11zOGH13.06.2012

nur T4; Teilweise abweichend Beis wie T3; Vgl Beis wie T5 nur: Es gibt auch im Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigten, wie etwa der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Beschluss über einen Antrag auf (bloße) Schätzung, der wegen fehlender Nachlasszugehörigkeit der von ihm erfassten Vermögensgegenstände abgewiesen wird. (T8)

1 Ob 234/12mOGH13.12.2012

Auch; nur T4

5 Ob 165/13wOGH20.09.2013

Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem der Antrag des Noterben, dem Sachverständigen aufzutragen, sämtliche vom Testamtserben mitgeteilte Urkunden und Informationen an ihn zu übermitteln, abgewiesen wurde. (T9)

6 Ob 214/13hOGH28.11.2013

Vgl; Beisatz: Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrensleitenden Beschluss. (T10)

8 Ob 61/14zOGH23.07.2014

Beis wie T1; Beisatz: Außer den Entscheidungen, die der Stoffsammlung dienen, zählen auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen zu den verfahrensleitenden Beschlüssen. Damit dienen verfahrensleitende Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insbesondere des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. (T11)<br/>Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T12)<br/>Bem: Zum Besuchsmittler siehe RS0129692 (T13)<br/>Veröff: SZ 2014/69

10 Ob 47/14fOGH30.09.2014

Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13

9 Ob 20/15dOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T1

9 Ob 11/15fOGH20.03.2015

Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Die Behauptung, durch den Inhalt der einer Partei auferlegten Mitwirkungspflicht würde in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses. (T14)

7 Ob 129/15vOGH16.10.2015

Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem der Familiengerichtshilfe eine fachliche Stellungnahme aufgetragen wird. (T15)

2 Ob 166/15yOGH21.10.2015

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG. (T16)

10 Ob 87/15iOGH01.10.2015

Auch; Beis wie T12

7 Ob 143/15bOGH16.10.2015
2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/44

10 Ob 46/16mOGH28.06.2016

Vgl

2 Ob 23/16wOGH05.08.2016

Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt (so schon 2 Ob 55/15z). (T17)<br/>Beisatz: Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, ob Liegenschaftsanteile im Interesse einer minderjährigen Noterbin nach dem LBG zu bewerten sind, berührt unmittelbar deren Rechtsstellung, sodass einer solchen Anordnung nicht bloß verfahrensleitender Charakter zugemessen werden kann. (T18)

7 Ob 237/16bOGH26.04.2017
1 Ob 68/17gOGH26.04.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T14

3 Ob 103/17vOGH07.06.2017
3 Ob 150/17fOGH24.01.2018

Vgl auch

2 Ob 64/18bOGH26.06.2018

nur T4; Beis wie T11 nur: Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insbesondere des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. (T19); Beisatz: Verfahren zur Errichtung eines Inventars. (T20)<br/>Veröff: SZ 2018/52

4 Ob 151/18mOGH23.08.2018

Auch; Beis wie T1

16 Ok 5/18yOGH19.09.2018

Auch; Beisatz: Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar. <br/>Die Beschwer für die Bekämpfung eines solchen Auftrags liegt im kartellgerichtlichen Verfahren trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor. (T21)

4 Ob 85/20hOGH11.08.2020

Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Anordnung eines Clearings durch einen Erwachsenenschutzverein nach § 4b ErwSchVG. (T22)

5 Ob 185/20xOGH05.11.2020

Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12

2 Ob 48/20bOGH25.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Mit seiner Entscheidung lehnte das Erstgericht die „Nichtigerklärung“ und damit die neuerliche Durchführung der vom unzuständigen Gerichtskommissär durchgeführten Teile des Verfahrens ab. Dieser Beschluss betraf lediglich den Verfahrensablauf und ist somit nicht selbständig anfechtbar. (T23)

2 Ob 160/20yOGH25.03.2021

Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren; Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs. (T24)

1 Ob 56/22zOGH20.04.2022

Vgl; nur T4; Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren. (T25)

5 Ob 65/22bOGH25.05.2022

nur T4; Beis wie T11; Beis wie T19

2 Ob 157/22kOGH25.10.2022

Beisatz: Allerdings sind gemäß § 35 AußStrG die §§ 301, 308 und 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften anwendbar. (T26)

8 Ob 3/23hOGH25.01.2023

nur ähnlich T4; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Auftrag an das Besuchscafe, über die Durchführung der begleiteten Kontakte zwischen Kind und Vater zu berichten. (T27)

1 Ob 100/23xOGH13.07.2023

Beisatz wie T19<br/>Beisatz: hier: Abweisung eines Antrags auf Verfahrenseinschränkung (T28)

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00006_0600000_002