OGH 4Ob222/03f; 4Ob158/06y; 17Ob3/08b; 17Ob8/08p; 17Ob20/08b; 17Ob20/10f; 17Ob7/11w; 17Ob2/11k; 4Ob11/14t; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob36/14v; 4Ob49/14f; 4Ob180/16y; 4Ob237/17g; 4Ob46/18w; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob72/22z; 4Ob171/22h; 4Ob246/22p; 4Ob16/23s (RS0118396)

OGH4Ob222/03f; 4Ob158/06y; 17Ob3/08b; 17Ob8/08p; 17Ob20/08b; 17Ob20/10f; 17Ob7/11w; 17Ob2/11k; 4Ob11/14t; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob36/14v; 4Ob49/14f; 4Ob180/16y; 4Ob237/17g; 4Ob46/18w; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob72/22z; 4Ob171/22h; 4Ob246/22p; 4Ob16/23s12.9.2023

Rechtssatz

Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst. Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.

Normen

MSchG §4 Abs1 Z3
MSchG §10
UWG §9 B5
UWG §9 C3a

4 Ob 222/03fOGH20.01.2004
4 Ob 158/06yOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. (T1) Beisatz: Kein durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschütztes Interesse wird auch beeinträchtigt, wenn die Benutzung keine Außenwirkung hat und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. (T2)<br/>Beisatz: Befüllung eines stationären Flüssiggastanks der Markeninhaberin, der von ihrem Kunden für 10 Jahre gemietet wird und auf der Tankdeckelinnenseite mit ihrer Marke gekennzeichnet ist, durch einen anderen Anbieter von Flüssiggas. (T3)

17 Ob 3/08bOGH20.05.2008

nur: Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion. (T4)

17 Ob 8/08pOGH09.06.2008

Auch; nur T4

17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

nur T4; Veröff: SZ 2008/136

17 Ob 20/10fOGH16.02.2011

Vgl

17 Ob 7/11wOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Benützung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke – insbesondere als Herkunftshinweis – beeinträchtigt bzw beeinträchtigen könnte. (T5)

17 Ob 2/11kOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T6)

4 Ob 11/14tOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. (T7)

4 Ob 10/14wOGH17.02.2014

Vgl auch

4 Ob 9/14yOGH25.03.2014

Vgl auch

4 Ob 36/14vOGH23.04.2014

Auch

4 Ob 49/14fOGH23.04.2014

Auch

4 Ob 180/16yOGH25.10.2016

Auch

4 Ob 237/17gOGH29.05.2018

Vgl

4 Ob 46/18wOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T8)

4 Ob 198/20aOGH22.12.2020

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 153/21kOGH28.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T9)

4 Ob 72/22zOGH24.05.2022

Vgl

4 Ob 171/22hOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Der Wortmarke „GASTEINER ENERGY WATER“ sowie den Wort-Bild-Marken „Gasteiner“ mit blauen bzw schwarz-weißen Bergen fehlt es an originärer Unterscheidungskraft. (T10)

4 Ob 246/22pOGH28.02.2023

Beisatz: Der mit einem ® versehene, allein unterscheidungskräftige Markenbestandteil "plasmo" wird - auch aufgrund des hochspezialisierten Fachpublikums und der hinreichend deutlichen Umschreibung der von der Antragsgegnerin umworbenen Rolle - nicht als die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Behauptung eigener Rechte verstanden. (T11)

4 Ob 16/23sOGH12.09.2023

vgl; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Das Wissen des Verbrauchers über die "Farbcodes" von Tankstellen lässt keinen Rückschluss auf eine originäre Unterscheidungskraft des konkreten Zeichens zu (VwGH 2008/03/2025). (T12)<br/>Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der auf Bauelementen angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen verneint. (T13)

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00222_03F0000_003