Rechtssatz
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y).
Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen — Tatsachenbehauptung — Unwahrheit
6 Ob 106/14b | OGH | 09.10.2014 |
Beisatz: Die Unrichtigkeit kann sich dabei auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: In Zusammenhang bringen der Klägerin mit der Gefahr einer Insolvenz. (T2) |
6 Ob 143/21d | OGH | 20.10.2021 |
Beisatz: Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei auf einer Online-Plattform. (T3)<br/> |
6 Ob 216/22s | OGH | 25.01.2023 |
Beisatz: Hier: Berichterstattung über vor der Anhörung im Untersuchungsausschuss stattfindende Treffen zwischen Auskunftsperson und in den Untersuchungsausschuss entsendeten Vertretern der Parteien. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Zum Bedeutungsgehalt der Formulierung „sich absprechen“. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00192_01F0000_002
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