Rechtssatz
Die verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben § 130 dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde und daher Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nicht vorliegt.
13 Os 21/04 | OGH | 07.04.2004 |
Vgl; Beisatz: Hier: Da die verfehlte Subsumtion nicht strafbestimmend war und bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegigem Einschreiten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlasst. (T3) |
13 Os 75/06p | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen fehlerhafte Annahme mehrerer Verbrechen nach dem § 28 Abs 2 SMG anstatt eines einzigen wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde. (T4) |
15 Os 4/07p | OGH | 23.04.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Geht das Erstgericht bei Vorliegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, qualifiziert nach Abs 4 Z 3 rechtsirrig von der Begehung mehrerer Verbrechen aus und wertet bei der Strafbemessung neben der vielfachen Überschreitung der Grenzmenge auch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen als erschwerend, ist gemäß § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 10 und 11 zweiter Fall StPO) vorzugehen, weil durch die Annahme mehrerer Verbrechen nicht nur eine Strafbemessungsvorschrift verletzt wurde und ein Nachteil für den Angeklagten bei der Vorgangsweise des Erstgerichtes daher nicht ausgeschlossen werden kann. (T5) |
12 Os 156/07v | OGH | 13.03.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Das Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zu der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG aF erforderlichen Absicht des Täters, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge (das ist die in § 28 Abs 2 SMG aF bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war der zum Nachteil des Angeklagten wirkende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen. (T6) |
13 Os 24/11w | OGH | 07.04.2011 |
Auch; Beisatz: Die Annahme der Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB neben jener nach § 130 dritter Fall StGB in Bezug auf die Schadensqualifikation ist verfehlt, weil insoweit auch im Fall von Realkonkurrenz die mildere Qualifikation durch die strengere infolge materieller Subsidiarität verdrängt wird. (T8) |
15 Os 94/23x | OGH | 08.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Erschwerende Wertung der zweifachen Qualifikation beim schweren Raub nach § 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, wobei die erstinstanzlichen Feststellungen eine Subsumtion auch unter § 143 Abs 1 erster Fall StGB nicht zu tragen vermochten. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_20000823_OGH0002_0130OS00088_0000000_001