OGH 13Os88/00; 11Os176/01 (RS0113957)

OGH13Os88/00; 11Os176/018.11.2023

Rechtssatz

Die verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben § 130 dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde und daher Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nicht vorliegt.

Normen

StPO §281 Abs1 Z10
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §290 Abs1

13 Os 88/00OGH23.08.2000
11 Os 176/01OGH05.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterstellung der Tat neben § 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB auch rechtsirrig nach § 130 erster Satz erster Fall StGB. (T1)

15 Os 65/02OGH27.06.2002

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 71/02OGH01.10.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterstellung der Tat rechtsirrig nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB statt (nur) nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB. Kein amtswegig zu beachtenden Nachteil des Angeklagten, da die Strafe nach § 201 Abs 2 StGB zu bemessen war und die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung nicht als erschwerend gewertet wurde. (T2)

13 Os 21/04OGH07.04.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Da die verfehlte Subsumtion nicht strafbestimmend war und bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegigem Einschreiten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlasst. (T3)

11 Os 14/04OGH30.03.2004

Vgl; Beis wie T1

13 Os 7/04OGH07.04.2004

Vgl; Beis wie T3

14 Os 71/04OGH13.07.2004

Vgl; Beis ähnlich wie T3

12 Os 136/05zOGH15.12.2005

Vgl; Beis wie T3

11 Os 138/05mOGH31.01.2006

Vgl; Beis wie T3

13 Os 75/06pOGH13.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen fehlerhafte Annahme mehrerer Verbrechen nach dem § 28 Abs 2 SMG anstatt eines einzigen wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde. (T4)

15 Os 4/07pOGH23.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Geht das Erstgericht bei Vorliegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, qualifiziert nach Abs 4 Z 3 rechtsirrig von der Begehung mehrerer Verbrechen aus und wertet bei der Strafbemessung neben der vielfachen Überschreitung der Grenzmenge auch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen als erschwerend, ist gemäß § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 10 und 11 zweiter Fall StPO) vorzugehen, weil durch die Annahme mehrerer Verbrechen nicht nur eine Strafbemessungsvorschrift verletzt wurde und ein Nachteil für den Angeklagten bei der Vorgangsweise des Erstgerichtes daher nicht ausgeschlossen werden kann. (T5)

13 Os 64/07xOGH01.08.2007

Vgl

12 Os 156/07vOGH13.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Das Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zu der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG aF erforderlichen Absicht des Täters, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge (das ist die in § 28 Abs 2 SMG aF bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war der zum Nachteil des Angeklagten wirkende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen. (T6)

13 Os 129/08gOGH17.12.2008

Auch

11 Os 15/09dOGH13.10.2009

Auch; Beis wie T3

15 Os 115/09iOGH14.10.2009

Auch; Beis wie T3

15 Os 139/10wOGH16.02.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Beurteilung als zwei Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. (T7)

13 Os 24/11wOGH07.04.2011

Auch; Beisatz: Die Annahme der Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB neben jener nach § 130 dritter Fall StGB in Bezug auf die Schadensqualifikation ist verfehlt, weil insoweit auch im Fall von Realkonkurrenz die mildere Qualifikation durch die strengere infolge materieller Subsidiarität verdrängt wird. (T8)

15 Os 67/11hOGH29.06.2011

Auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB neben jener nach § 147 Abs 2 StGB. (T9)

12 Os 106/12yOGH10.10.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T9

15 Os 130/12zOGH17.10.2012

Auch; Beis wie T3

15 Os 163/12bOGH27.02.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG. (T10)

15 Os 53/13bOGH02.10.2013

Vgl; Beis wie T3

12 Os 73/13xOGH17.10.2013

Vgl auch

15 Os 109/14iOGH29.10.2014
14 Os 7/15hOGH03.03.2015

Auch

12 Os 49/15wOGH09.07.2015

Auch

13 Os 4/16mOGH09.03.2016

Auch

13 Os 137/15vOGH09.03.2016

Auch

14 Os 26/16dOGH24.05.2016

Auch

12 Os 112/15kOGH12.05.2016

Auch; Beis wie T5

12 Os 20/18kOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T10

12 Os 2/18pOGH05.07.2018

Auch; Beis wie T10

15 Os 94/19sOGH22.08.2019

Vgl

15 Os 106/20gOGH11.12.2020

Vgl

15 Os 40/23fOGH30.08.2023

vgl

15 Os 94/23xOGH08.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Erschwerende Wertung der zweifachen Qualifikation beim schweren Raub nach § 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, wobei die erstinstanzlichen Feststellungen eine Subsumtion auch unter § 143 Abs 1 erster Fall StGB nicht zu tragen vermochten. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20000823_OGH0002_0130OS00088_0000000_001