OGH 13Os75/06p

OGH13Os75/06p13.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut G***** wegen Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 zweiter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Mai 2006, GZ 36 Hv 166/05z-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut G***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 (erg: erster Fall) SMG (I.) sowie „der versuchten Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 SMG und 15 StGB" (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er „in Schachendorf und Szombathely im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten Barnabas V***** und Laszlo P***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in mehreren Angriffen in einer insgesamt großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), und zwar insgesamt 972 Stück Ecstasytabletten, enthaltend eine Reinsubstanz von 48,6 Gramm MDMA, gewerbsmäßig

I.) von Ungarn nach Österreich eingeführt, und zwar

  1. 1.) am 14. März 2005 zwei Stück Ecstasytabletten;
  2. 2.) am 17. März 2005 970 Stück Ecstasytabletten;

    II.) durch gewinnbringenden Verkauf an einen verdeckten Ermittler des VE-Büros Süd gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, bzw in Verkehr zu setzen versucht,

  1. 1.) und zwar am 14. März 2005 zwei Stück Ecstasytabletten;
  2. 2.) am 18. März 2005 970 Stück Ecstasytabletten, wobei es beim Versuch blieb, da die abgesondert verfolgten Barnabas V***** und Laszlo P***** auf frischer Tat betreten wurden."

    Die gegen dieses Urteil erhobene, auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte unter Wiederholung seiner eigenen Einlassung vor, das Erstgericht hätte die subjektive Tatseite offenbar unzureichend begründet, übergeht dabei aber dessen ausführliche Beweiswürdigung hiezu (US 7 ff). Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit wurde formell einwandfrei auf die in den Gründen im Detail beschriebene Vorgangsweise des Angeklagten gegründet. Indem der Beschwerdeführer weiters einzelne aus dem Kontext gehobene Passagen von Zeugenaussagen erörtert und mit eigenen hypothetischen Überlegungen und Beweiswerterwägungen verbindet, wendet er sich in Wahrheit lediglich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Denn die Tatrichter haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).

Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand wurden die Angaben der Zeugen V***** und K***** nicht stillschweigend übergangen, sondern von den Tatrichtern gar wohl erörtert und in ihre Erwägungen einbezogen (US 13 f und 7). Zur Erörterung sämtlicher Details der Zeugenaussage waren die Tatrichter dabei nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778; Danek, WK-StPO § 270 Rz 24). Die kritisierte Feststellung schließlich, wonach der Angeklagte nach der Übergabe von zwei Ecstasytabletten am 14. März 2005 Laszlo P***** und Barnabas V***** angerufen hätte, betrifft keine entscheidende Tatsache. In der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Angeklagte unter nicht konkretisierter Behauptung von Widersprüchen in der Aussage des Zeugen V***** einerseits und von Widersprüchen zwischen den Angaben dieses Zeugen und den Berichten des verdeckten Ermittlers andererseits im Wesentlichen das zur Mängelrüge Vorgebrachte, vermag damit aber keine jenseits der in Z 5a vorgezeichneten Erheblichkeitsschwelle gelegene bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zum Schuldspruch I. bleibt anzumerken, dass unmittelbarer (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, welcher eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Werden - wie hier - andere (nämlich Laszlo P***** und Barnabas V*****) erfolgreich dazu bestimmt, Suchtmittel nach Österreich einzuführen und hier in Verkehr zu setzen, werden solcherart die Verbrechen nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 2 zweiter und vierter Fall SMG begründet. Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646) wurde hiedurch jedoch das Gesetz nicht zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Zu II. hat das Erstgericht dem Angeklagten die versuchten Verbrechen nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG angelastet, obwohl nach den unbedenklichen Urteilsfeststellungen nur von einem versuchten Verbrechen auszugehen ist. Die fehlerhafte Annahme mehrerer Verbrechen anstatt eines einzigen wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, wurde doch dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend herangezogen (US 16 f; WK-StPO § 290 Rz 22 f).

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