OGH 13Os169/99; 13Os36/01; 13Os34/02; 15Os62/02; 15Os52/02; 15Os49/03; 14Os174/03; 15Os13/04; 13Os108/04; 11Os121/05m; 15Os125/06f; 13Os68/11s; 14Os169/11a; 14Os41/13f (RS0113960)

OGH13Os169/99; 13Os36/01; 13Os34/02; 15Os62/02; 15Os52/02; 15Os49/03; 14Os174/03; 15Os13/04; 13Os108/04; 11Os121/05m; 15Os125/06f; 13Os68/11s; 14Os169/11a; 14Os41/13f19.7.2023

Rechtssatz

Keine unterschiedliche Verjährung idealkonkurrierender strafbarer Handlungen.

Normen

StGB §28 Ba
StGB §57
StGB §58

13 Os 169/99OGH07.06.2000
13 Os 36/01OGH27.06.2001

Auch

13 Os 34/02OGH29.05.2002

Auch

15 Os 62/02OGH05.09.2002
15 Os 52/02OGH05.09.2002

Beisatz: Nach der (infolge der wesentlichen Regelungsänderung des StGB gegenüber dem StG) neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verjährt die Strafbarkeit einer mehrere strafbare Handlungen umfassenden Tat nicht in zeitlichen Etappen entsprechend den verschiedenen, für jede einzelne dieser strafbaren Handlungen geltenden Verjährungsfristen. Die Tat (§ 57 Abs 2 StGB) verliert ihre Strafbarkeit durch Verjährung dann und zur Gänze, wenn jene Verjährungsfrist abgelaufen ist, welche für die am strengsten bedrohte damit begangene strafbare Handlung normiert ist. Ausgehend von den tragenden Gründen dieses Strafaufhebungsgrundes - Abnahme des Strafbedürfnisses mit zunehmendem Abstand von der Tat aus general- wie spezialpräventiven Gründen, in zweiter Linie wegen des Zeitablaufs auch wachsende Beweisschwierigkeiten, welche Irrtümer in der Wahrheitsfindung hervorrufen können - tritt die Aufhebung der Strafbarkeit im Falle idealkonkurrierender strafbarer Handlungen ihrer Begehung entsprechend so ein, wie sie gesetzt wurden, nämlich nicht gesondert, sondern gemeinsam (13 Os 36/01). Auch bei (wenngleich kurz) nacheinander und innerhalb der Verjährungsfrist für die erste begangenen Taten, welche dadurch verbunden sind, dass sie auf derselben schädlichen Neigung beruhen, erfährt die Frist, nach deren Ablauf die Strafbarkeit aufgehoben ist, eine Verlängerung (§ 58 Abs 2 StGB), wenn die Verjährungsfrist für die spätere Tat nicht zur Gänze in die Verjährungsfrist der früheren fällt. In diesen Fällen greift ebenso keine gesonderte, sondern eine Gesamtverjährung dann Platz, wenn das geringer sanktionierte Delikt für sich besehen vor dem schwerer strafbedrohten verjähren sollte. (T1)

15 Os 49/03OGH12.06.2003
14 Os 174/03OGH17.02.2004

Beisatz: Nur die Strafbarkeit von Taten, nicht aber strafbare Handlungen (=rechtliche Kategorien) verjähren. (T2)

15 Os 13/04OGH24.06.2004

Vgl auch

13 Os 108/04OGH06.10.2004

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 121/05mOGH13.12.2005

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 125/06fOGH23.04.2007

Beis wie T2

13 Os 68/11sOGH14.07.2011

Auch

14 Os 169/11aOGH28.08.2012

auch; Beisatz: Keine selbständige Verjährung bei eintätigem Zusammentreffen zufolge Überschneidung der Ausführungshandlungen. (T3)

14 Os 41/13fOGH09.04.2013
14 Os 49/15kOGH15.12.2015
12 Os 128/16iOGH15.12.2016
17 Os 4/17tOGH06.03.2017

Beisatz: Hier: Idealkonkurrenz von Diebstahl nach § 127 StGB und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG. (T4)

14 Os 98/17vOGH07.11.2017
14 Os 3/18zOGH10.04.2018

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Idealkonkurrenz von § 298 Abs 1 StGB und § 288 Abs 4 StGB. (T5)

12 Os 107/19fOGH23.06.2020

Vgl

13 Os 21/23xOGH19.07.2023

vgl; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 FinStrG (T6); Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000607_OGH0002_0130OS00169_9900000_001

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