OGH 17Os4/17t

OGH17Os4/17t6.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Oktober 2016, GZ 25 Hv 74/16b‑76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0170OS00004.17T.0306.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (B/1) und der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (A und C), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 achter Fall SMG (B/2) und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (E) sowie der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB (D/1), nach § 207a Abs 3a StGB (D/2) und nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (D/3) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in Innsbruck

A/ fremde bewegliche Sachen unbekannten Gewahrsamsträgern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Suchtgiftbunker aufspürte und darin von unbekannten Tätern zur späteren Verwendung versteckte Suchtmittel entnahm und behielt, und zwar

1/ im Frühjahr/Sommer 2015 zehn „Platten“ zu je 100 Gramm Cannabisharz;

2/ 2006 in mehreren Teilhandlungen 288,4 Gramm Cannabisharz und 3,6 Gramm Cannabiskraut;

B/1/ am 24. Juli 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich (das zu Punkt A/1 erwähnte) Cannabisharz (Reinsubstanz 30 Gramm THC), dem abgesondert verfolgten Michael M***** um insgesamt 3.000 Euro zum Kauf angeboten;

B/2/ am 11. August und 20. August 2015 den abgesondert verfolgten Michael M***** (diesem auch am 26. Juli 2015) und Stefanie R***** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca 300 Gramm Cannabisharz, in mehreren Teilhandlungen (großteils) entgeltlich überlassen;

E/ von 2006 bis 3. November 2015 durch die zu Punkt A/2 beschriebenen Handlungen samt der anschließenden Innehabung vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ (lit b) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Soweit die Beschwerde das Urteil ausdrücklich „in seinem gesamten Umfang“ bekämpft, inhaltlich aber bloß zu den Schuldsprüchen A und B argumentiert, war auf sie im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum Schuldspruch A/1 und B (unter anderem) auf die Aussage des Zeugen Michael M*****, der Beschwerdeführer habe ihm 10 „Platten“ Cannabisharz zum Kauf angeboten (B/1) und ihm zur Herkunft des Suchtgifts erzählt, er habe dieses (als Diensthundeführer der Landespolizeidirektion) „mit seinen Hunden“ aufgespürt und daheim im Garten vergraben. In Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Durchsuchung seines Gartens im Ermittlungsverfahren sei kein Suchtgift gefunden worden, führten die Tatrichter aus, der Beschwerdeführer habe– angesichts des zwischen den Taten (laut Punkt B) und der Durchsuchung liegenden Zeitraums (von drei Monaten) – „das (verbliebene) Suchtgift in der Zwischenzeit an andere Orte“ verbringen können. Es sei aber auch möglich, dass er „Michael M***** in diesem Punkt angelogen“ habe (US 21). Zwischen dieser – von der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) isoliert herausgegriffenen (vgl RIS-Justiz RS0119370) – letzten Erwägung und der Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Frühjahr/Sommer 2015 aus Suchtmittelbunkern 10 „Platten“ zu je 100 Gramm Cannabisharz entnommen (US 10), besteht nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen kein Widerspruch (RIS‑Justiz RS0117402).

Die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit b) behauptet Verjährung des zu A/2 angelasteten Diebstahls, legt jedoch nicht methodengerecht dar (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb dieser Strafaufhebungsgrund nach § 57 Abs 2 StGB – trotz des anderslautenden Gesetzeswortlauts – (bloß) hinsichtlich des Vergehens des Diebstahls, welches in Idealkonkurrenz mit dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Punkt E) verwirklicht wurde, greifen sollte (vgl RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK 2 StGB Vor§§ 57–60 Rz 2).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der zu Punkt E angelastete Besitz des Suchtgifts (schon nach der Tatbestandsformulierung) als Dauerdelikt (vgl Hochmayr , Strafbarer Besitz von Gegenständen, 63 ff und 149; [zu § 50 Abs 1 Z 2 WaffG] 14 Os 134/13g; [zu § 207a Abs 3 StGB] Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 207a Rz 7; [zu § 280 Abs 1 StGB] Plöchl in WK 2 StGB § 280 Rz 21; Rosbaud , SbgK § 280 Rz 7; zur deutschen Rechtslage [auch hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln] Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder 29 Vorbem §§ 52 ff Rz 81; Jäger in SK-StGB Vor § 52 Rz 16; vgl hingegen Kienapfel/Höpfel/Kert AT 15 Z 9 Rz 30) nach dem Urteilssachverhalt am 3. November 2015 beendet wurde (US 8), mit welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für die (gesamte, auch den Schuldspruch A/2 umfassende) Tat erst zu laufen begann (RIS-Justiz RS0090573; Marek in WK 2 StGB § 57 Rz 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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