European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00134.13G.1028.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. August M***** der Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I./), mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (II./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (III./1./ bis 7./), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 (III./7./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (IV./1./ und 3./ bis 8./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV./2./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB idF BGBl 1974/60 (V./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 StGB (VI./), der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens (richtig:) eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach § 92 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (VII./1./ bis 8./), der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (VII./9./, 10./, 11./ und 13./), des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB idF BGBl 1988/599 (VII./12./), sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (VIII./) schuldig erkannt.
Danach hat Dr. August M***** in K***** und andernorts
I./ außer den Fällen der §§ 201 bis 203 StGB idF BGBl 1974/60 nachgenannte Personen mit Gewalt zur Unzucht genötigt, nämlich
1./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 1973 und Juli 1975 (Dr.) Franz St*****, indem er ihn zu sich auf das Zimmer beorderte, zunächst auf seinem Schoß Platz nehmen ließ, ihn durch Drücken gegen dessen Oberkörper in eine Liegeposition brachte und anschließend am gesamten Körper sowie im Genitalbereich über der Kleidung gegen dessen Widerstand berührte und betastete und auch seinen Hoden drückte, wobei er ihn so festhielt, dass ihm ein Weglaufen nicht möglich war;
2./ zwischen September 1976 und Juli 1978 (Mag.) Jürgen Ö***** in wiederholten Übergriffen dadurch, dass er ihn vor den Augen seiner Mitschüler in der Klasse nach vor kommen ließ, ihn an den Haaren packte und anschließend den Kopf des Schülers so weit nach unten zog, bis es zu einer intensiven Berührung von dessen Gesicht mit dem Penis des Angeklagten kam, wobei andere Schüler aufgefordert wurden, ihm mit der flachen Hand mehrere Schläge auf das Gesäß zu versetzen, damit sein Kopf noch fester auf den Penis von Dr. August M***** gedrückt wurde;
3./ zwischen September 1978 und Juli 1979 Kurt A***** in wiederholten Angriffen dadurch, dass er den Kopf des Schülers an den Haaren packte, ihn daran nach unten zog und ihn derart fest zwischen seine Beine in seinen Schoß drückte, dass es zu einer intensiven Berührung mit dem Penis des Angeklagten kam;
4./ zwischen September 1979 und Juli 1982 Christian F***** in wiederholten Übergriffen dadurch, dass er ihn vor seinem Schoß niederknien ließ, dessen Kopf packte und ihn zum Teil so fest gegen seinen Penis presste, dass Christian F***** keine Luft mehr bekam, wobei er ihm zudem mit seiner anderen Hand auf das Gesäß schlug, damit dessen Kopf noch fester auf den Penis gedrückt wurde;
II./ zwischen Oktober 1973 und Anfang Oktober 1974 in zahlreichen Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich dem am 7. Oktober 1960 geborenen Christian S*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich den Oralverkehr unternommen, wobei eine dieser Tathandlungen eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung, sohin eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Christian S*****, nämlich eine Anpassungsstörung „mit gemischter Störung von Gefühlen und Verhalten bzw sonstigen spezifischen Symptomen F43.25, F43.28 sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62“, zur Folge hatte;
III./ nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, nämlich
1./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 1973 und Juli 1975 den am 2. Oktober 1962 geborenen (Dr.) Franz St***** durch die unter Punkt I./1./ beschriebene Handlung;
2./ zwischen September 1976 und Juli 1978 den am 5. April 1966 geborenen (Mag.) Jürgen Ö***** durch die unter Punkt I./2./ beschriebenen Handlungen;
3./ zwischen September 1978 und Juli 1979 den am 15. März 1966 geborenen Kurt A***** durch die unter Punkt I./3./ beschriebenen Handlungen;
4./ zwischen September 1979 und Juli 1981 den am 6. September 1967 geborenen Christian F***** durch die unter Punkt I./4./ beschriebenen Handlungen;
5./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 1980 und Juli 1981 sowie zwischen September 1982 und Ostern 1983 den am 20. Mai 1970 geborenen (Mag.) Christian Po*****, indem er ihn zu sich ins Zimmer beorderte, ihn auf seinem Schoß Platz nehmen ließ und anschließend intensiv zwischen den Beinen im Genitalbereich über der Kleidung berührte und streichelte;
6./ zwischen Oktober 1982 und Anfang Februar 1985 in ca ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Übergriffen den am 19. Februar 1971 geborenen (DI) Helmut B*****, indem er ihn in Rückenlage quer über seinen Schoß legte, ihm anschließend die Hose und Unterhose hinunterzog und den Oralverkehr an ihm durchführte;
7./ zwischen September 1992 und Ende Juni 1993 in ca ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Übergriffen den am 7. Jänner 1981 geborenen Richard R***** dadurch, dass er ihn im Duschraum aufsuchte oder zu sich ins Zimmer beorderte, ihm seine Hose hinunterzog und anschließend wiederholt die Vorhaut an dessen Penis vor- und zurückzog, wobei eine dieser Tathandlungen eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung, sohin eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Richard R*****, nämlich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion „F43.21“, zur Folge hatte;
IV./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, von nachgenannten unmündigen Personen an sich vornehmen lassen und, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, nachgenannte unmündige Personen dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, nämlich
1./ zwischen September 1970 und Juli 1973 in wiederholten Übergriffen an dem am 8. August 1959 geborenen Johannes Z*****, indem er ihn zumindest zehnmal abends zu sich ins Zimmer beorderte, ihn auf seinen Schoß hob und an sich drückte, anschließend dessen Hose bis zu den Knien hinunterzog und ihn an dessen nackten Penis betastete und daran herum manipulierte;
2./ zwischen Oktober 1973 und Anfang Oktober 1974 an dem am 7. Oktober 1960 geborenen Christian S*****, indem er ihn in wiederholten Angriffen im Genitalbereich über und unter der Kleidung betastete, mehrmals wöchentlich Masturbationshandlungen an ihm vornahm, seinen erigierten Penis in dessen Gesäßfalte bis zur eigenen Ejakulation hin- und herbewegte sowie ihn sich nackt quer über seinen Schoß in Bauchlage legen ließ, seinen Penis zwischen dessen Schenkel führte und ihn anschließend Auf- und Abbewegungen teilweise bis zur Ejakulation durchführen ließ sowie indem er Christian S***** aufforderte, Eigenonanie vor ihm bzw in seiner Gegenwart durchzuführen;
3./ zwischen September 1976 bis zumindest Ende Jänner 1977 in wiederholten Übergriffen an dem am 11. Februar 1963 geborenen Christian L*****, indem er ihn mehrmals zu sich ins Zimmer beorderte und ihn anschließend zumindest fünfmal am nackten Penis betastete;
4./ zwischen September 1980 und Juli 1981 an dem am 6. September 1967 geborenen Christian F***** durch intensives wiederholtes Streicheln im Genitalbereich sowie unmittelbar am Penis über der Kleidung;
5./ zwischen September 1981 und März 1983 in zwei Übergriffen an dem am 15. November 1969 geborenen Peter Ai*****, indem er ihm die Hose bis zu den Knien hinunterzog, ihn anschließend mit seinen Fingern am nackten Penis betastete und daran manipulierte;
6./ zwischen September 1985 und Juli 1986 in wiederholten Übergriffen an dem am 23. August 1974 geborenen Dominik Sp*****, indem er ihn zumindest zehnmal zu sich ins Zimmer beorderte, ihm seine Pyjamahose hinunterzog, ihn anschließend mit seinen Händen am Penis und im Genitalbereich berührte und dessen Hoden bzw Hodensack streichelte;
7./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 1992 und Juli 1993 an dem am 5. September 1982 geborenen Christian Ho*****, indem er verlangte, dass er sich im Duschraum seine Hose hinunterzog und ihn an dessen Hoden sowie am Penis berührte und betastete;
8./ zwischen März 1993 und Juli 1993 ([US 23]: Juni 1993) an dem am 16. September 1979 geborenen Daniel H*****, indem er ihn zur Lateinnachhilfe zu sich ins Zimmer holte, ihn auf seinem Schoß Platz nehmen ließ, „ihm die Hose hinunter ziehen ließ“ und ihn am nackten Penis berührte sowie streichelte bzw Masturbationshandlungen an ihm vornahm;
V./ nachgenannte, seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehende Minderjährige, sowie als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter in einer Anstalt betreute Personen, nämlich Schüler, unter Ausnützung seiner Stellung ihnen gegenüber, zur Unzucht missbraucht oder, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, nämlich
1./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 1973 und Juli 1975 den am 2. Oktober 1962 geborenen (Dr.) Franz St***** durch die unter Punkt I./1./ beschriebene Handlung;
2./ zwischen September 1976 und Juli 1978 den am 5. April 1966 geborenen (Mag.) Jürgen Ö***** durch die in Punkt I./2./ beschriebenen Handlungen;
3./ zwischen September 1978 und Juli 1979 den am 15. März 1966 geborenen Kurt A***** durch die unter Punkt I./3./ beschriebenen Handlungen;
4./ zwischen September 1979 und Juli 1982 den am 6. September 1967 geborenen Christian F***** durch die unter Punkt I./4./ und „IV./4./“ (im Hinblick auf den Tatzeitraum und den zu VI/5 differenziert vollzogenen Günstigkeitsvergleich bei Tateinheit [US 36] erkennbar gemeint: III./4./) beschriebenen Handlungen;
5./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 1980 und Juli 1981 sowie zwischen September 1982 und Ostern 1983 den am 20. Mai 1970 geborenen (Mag.) Christian Po***** durch die unter Punkt III./5./ beschriebene Handlung;
6./ zwischen Oktober 1982 und Anfang Februar 1985 den am 19. Februar 1971 geborenen (DI) Helmut B***** durch die unter Punkt III./6./ beschriebenen Handlungen;
7./ zwischen September 1992 und Ende Juni 1993 den am 7. Jänner 1981 geborenen Richard R***** durch die unter Punkt III./7./ beschriebenen Handlungen;
VI./ mit nachgenannten minderjährigen, seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehenden Personen sowie als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit in der Anstalt betreuten Schülern unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesen Personen an sich vornehmen lassen oder, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, nämlich
1./ zwischen September 1967 und Juli 1968 in wiederholten Übergriffen mit dem am 4. April 1953 geborenen Helmuth Mat*****, indem er ihn zumindest zehnmal zu sich ins Zimmer beorderte, dessen Pyjamahose bis zu den Knien hinunterzog, ihn über seine Knie in Rückenlage brachte und anschließend begann, Masturbationshandlungen an dessen nacktem Penis vorzunehmen;
2./ zwischen September 1970 und Juli 1973 mit dem am 8. August 1959 geborenen Johannes Z***** durch die unter IV./1./ beschriebenen Handlungen;
3./ zwischen Oktober 1973 und Juli 1976 mit dem am 7. Oktober 1960 geborenen Christian S***** durch die unter Punkt II./ und Punkt IV./2./ beschriebenen (zu ergänzen: und durch nach Vollendung dessen 14. Lebensjahres fortgesetzte gleichartige [US 19 f und 36]) Handlungen;
4./ zwischen September 1976 und Ende Jänner 1977 mit dem am 11. Februar 1963 geborenen Christian L***** durch die unter Punkt IV./3./ beschriebenen Handlungen;
5./ zwischen September 1980 und Juli 1981 mit dem am 6. September 1967 geborenen Christian F***** durch die unter Punkt IV./4./ beschriebenen Handlungen;
6./ zwischen September 1981 und März 1983 mit dem am 15. November 1969 geborenen Peter Ai***** durch die unter Punkt IV./5./ beschriebenen Handlungen;
7./ zwischen September 1985 und Juli 1986 mit dem am 23. August 1974 geborenen Dominik Sp***** durch die unter Punkt IV./6./ beschriebenen Handlungen;
8./ zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen Ende 1989 und Juli 1990 mit dem am 1. November 1975 geborenen (DI) Sebastian Mar*****, indem er zweimal Masturbationshandlungen am Penis des Schülers sowie in weiterer Folge den Oralverkehr an ihm bis zu dessen Ejakulation vornahm;
9./ „zwischen Februar 1991 und Februar 1995“ (richtig: bis 4. August 1994) mit dem am 4. August 1975 geborenen (DI) Hubert Pr*****, indem er wiederholt seinen erigierten Penis zwischen dessen Oberschenkeln rieb, wiederholt an ihm den Oralverkehr bis zur Ejakulation durchführte, während er ihm zum Teil einen 10 bis 15 cm langen und 1 cm dicken Gegenstand in den Anus einführte und hin- und herbewegte, sich von ihm mit der Hand bis zur Ejakulation befriedigen ließ sowie ihn unzählige Male am Penis berührte und mit seinem Penis in den Anus des Schülers einzudringen versuchte, was jedoch trotz wiederholter Versuche misslang;
10./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 1992 und Juli 1993 mit dem am 5. September 1982 geborenen Christian Ho***** durch die unter Punkt IV./7./ beschriebene Handlung;
11./ zwischen Februar 1993 und Juli 1993 den am 16. September 1979 geborenen Daniel H***** durch die unter Punkt IV./8./ beschriebenen Handlungen;
VII./ nachgenannten Schülern, sohin Personen, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstanden und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, durch nachgenannte Tathandlungen körperliche oder seelische Qualen zugefügt, nämlich
1./ zwischen September 1971 und Juli 1975 dem am 28. Juni 1961 geborenen Franz Sch***** durch wiederholtes Versetzen von Ohrfeigen und Schlägen auf dessen Kopf mit einem großen Schlüssel;
2./ zwischen September 1976 und Juli 1978 dem am 5. April 1966 geborenen (Mag.) Jürgen Ö***** durch die unter Punkt I./2./ beschriebenen Handlungen;
3./ zwischen September 1978 und Juli 1979 dem am 15. März 1966 geborenen Kurt A***** durch die unter Punkt I./3./ beschriebenen Handlungen sowie dadurch, dass er wiederholt dessen Kopf an den Haaren packte, ihn nach unten drückte und ihm sodann einen heftigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte;
4./ zwischen September 1979 und Juli 1982 dem am 6. September 1967 geborenen Christian F***** durch die unter Punkt I./4./ und Punkt IV./4./ beschriebenen Handlungen sowie dadurch, dass er ihm wiederholt feste Ohrfeigen versetzte;
5./ zwischen September 1980 und Juli 1981 sowie zwischen September 1982 und Ostern 1983 dem am 20. Mai 1970 geborenen (Mag.) Christian Po***** durch die unter Punkt III./5./ beschriebene Handlung sowie dadurch, dass er ihm wiederholt kräftige Ohrfeigen versetzte;
6./ zwischen September 1981 und 1985 dem am 23. November 1970 geborenen Peter M*****, indem er ihm eine Vielzahl an Ohrfeigen versetzte, dessen Gesicht mit seinen Händen zwischen seine Knie drückte und dann zum Teil dessen Mitschüler dazu aufforderte, ihm Schläge und Tritte zu versetzen, ihn für „vogelfrei“ erklärte, ihn mit einem einer Ochsenpeitsche ähnlichen Gegenstand schlug, ihm Schläge auf den Kopf versetzte sowie ihn zu Boden schlug und anschließend mit den Füßen auf ihn eintrat, während er ihn als Ungeziefer, Schädling und Abschaum beschimpfte;
7./ zwischen September 1982 und Juli 1985 dem am 9. März 1971 geborenen Alexander Ma*****, indem er ihm wiederholt Ohrfeigen, Fausthiebe gegen den Oberkörper und auch Tritte versetzte, ihn zumindest dreimal für „vogelfrei“ erklärte und zumindest einmal derart schlug, dass er dadurch zu Sturz kam und am Boden liegend noch mehrere Tritte von ihm versetzt bekam, wodurch Alexander Ma***** mehrere Hämatome erlitt und ihm zumindest einmal die untere Lippe aufplatzte;
8./ zwischen April 1986 und Juli 1987 dem am 9. Mai 1974 geborenen Gerhard H*****, indem er diesen wiederholt durch den Speisesaal in sein Zimmer zerrte und dort in mehreren Angriffen mit der flachen Hand und einem einer Ochsenpeitsche ähnlichen Gegenstand schlug;
9./ zwischen September 1988 und Ende Mai 1991 dem am 3. Juni 1977 geborenen Lukas Hu***** dadurch, dass er ihn wiederholt an den Haaren packte und daran nach oben zog oder quer durch den Raum zerrte, ihm wiederholt heftige Ohrfeigen mit der flachen Hand oder dem Handrücken versetzte, zu denen er ausholte und kräftig durchzog, ihn zumindest zweimal für „vogelfrei“ erklärte und einmal ca fünf Sekunden lang auf den Mund küsste, wobei Lukas Hu***** durch die körperlichen Übergriffe wiederholt Hämatome, Abschürfungen und Prellungen erlitt;
10./ zwischen September 1990 und Frühjahr 1996 dem am 28. März 1980 geborenen Michael P*****, indem er ihm mindestens einmal monatlich mehrere Ohrfeigen und Faustschläge versetzte, ihm zumindest einmal seine Haare „büschelweise“ ausriss und ihn für „vogelfrei“ erklärte;
11./ zwischen September 1991 und Ende Juni 1994 dem am 4. Dezember 1981 geborenen Harald Sta*****, indem er ihn wiederholt im Eck niederknien ließ, an den Koteletten packte und nach oben zog, ihm wiederholt Schläge versetzte und ihm seinen Schlüsselbund nachwarf, wenn er dessen Anweisungen keine Folge leistete;
12./ zwischen September 1992 und Ende Juni 1993 dem am 7. Jänner 1981 geborenen Richard R***** durch die unter Punkt III./7./ beschriebenen Handlungen sowie dadurch, dass er ihn wiederholt an den Haaren riss, mehrmals über das Knie legte und ihn mit der Hand auf das Gesäß schlug;
13./ zwischen September 1992 und Ende Juni 1996 dem am 5. September 1982 geborenen Christian Ho***** durch die unter Punkt IV./7./ beschriebene Handlung sowie dadurch, dass er ihm wiederholt Kopfnüsse, „Stereowatschen“ und Fußtritte versetzte, ihn an den Ohren aus dem Zimmer zerrte oder aus dem Sessel nach oben zog, ihn in einem Eck niederknien ließ und ihm mit seinen beiden flachen Händen so lange auf den nackten Bauch trommelte, bis Rötungen entstanden;
VIII./ von 1. Jänner 1995 bis 24. März 2010, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich eine Pumpgun der Marke Winchester, Modell 1300, unbefugt besessen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber nur zu III./7., V./7. (beide teilweise iVm VII./12.) und VIII des Schuldspruchs argumentiert, war sie im gegen den übrigen Teil des Schuldspruchs gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen bei der Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider erfolgte in den Entscheidungsgründen zu VIII./ keine in ihren wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts von Zeugenaussagen (RIS‑Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467; Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 47) in Bezug auf entscheidende Tatsachen. Denn die Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von einem im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe (am 24. März 2010) aktuellen Verdacht eines fortdauernden (auch über den Zeitraum von 1995 bis 2001 hinausgehenden) illegalen Waffenbesitzes wurde aus den im Urteil dazu angeführten Angaben der genannten, bereits vor der Ablieferung der Waffe vernommenen Zeugen erschlossen, ohne diesen unmittelbare Wahrnehmungen (auch) über im Zeitpunkt ihrer Aussagen noch aufrechten Waffenbesitz zu unterstellen. Im Übrigen widerspricht die Begründungspassage, der Angeklagte habe nach Angaben des Zeugen Harald Sta***** „auch (Jahre) danach immer wieder mit der Pumpgun gedroht“ (US 34) nicht dessen Depositionen (ON 22 S 69), zumal im gegebenen Kontext, wonach der Angeklagte den Schülern gegenüber in den Jahren 1990 bis 1994 bei kleinen Verfehlungen „gedroht habe, seine Pumpgun zu holen“, im Urteil ohnehin nicht behauptet wird, dass diesem Zeugen zufolge die nachfolgenden Drohungen gegenüber Schülern mit einer Vorführung der Waffe einhergegangen sein sollen. Der Zeuge Ho***** wiederum hat angegeben, sich schemenhaft daran zu erinnern, die im Zuge von Drohungen angesprochene Waffe beim Angeklagten auch selbst gesehen zu haben, glaublich habe ihm dieser die Waffe einmal auch demonstrativ gezeigt (ON 22 S 115). Ein Fehlzitat in Bezug auf für den Schuldspruch VIII. entscheidende Tatsachen ist daraus nicht abzuleiten, wenn das Urteil angibt, der genannte Zeuge habe unter anderem berichtet, der Angeklagte habe ihm einmal eine schwarze Pumpgun „vorgeführt“ (US 34).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren ermöglicht ‑ ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässig (RIS-Justiz RS0119583).
Mit seiner gegen die Urteilsannahmen zu III./7./ und V./7./ (teilweise iVm VII./12.) (US 22) gerichteten Argumentation setzt der Beschwerdeführer den Urteilserwägungen zur Glaubwürdigkeit des Richard R***** hinsichtlich in der kontradiktorischen Vernehmung vom 29. Oktober 2012 (ON 133) getätigter Angaben zur Anzahl der Übergriffe und deren Auswirkungen (US 24 ff) bloß eigene beweiswürdigende Überlegungen zu (im Urteil berücksichtigten) Abweichungen von früheren Aussagen dieses Zeugen entgegen. Damit gelingt es ihm ebensowenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken, wie mit eigenständigen Schlüssen aus (von den Tatrichtern unter Berücksichtigung der Aussagen des Opfers erörterten) Belegen über schulische Leistungen desselben (ON 169a S 1 samt Beilage).
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b) nimmt der Angeklagte ‑ gestützt auf die Rückgabe der Pumpgun am 24. März 2010 ‑ den Strafaufhebungsgrund des § 50 Abs 3 WaffG für sich in Anspruch. Dabei ignoriert er jedoch prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe den Strafverfolgungsbehörden bereits Aussagen des Harald Sta***** vom 12. März 2010, des Christian Ho***** vom 22. März 2010 und des Mag. Andreas Bi***** vom 18. März 2010, allesamt ehemalige Schüler des Angeklagten, vorlagen, die objektive Anhaltspunkte dafür boten, dass sich die erwähnte Pumpgun (seit 1995) nach wie vor im Besitz ihres als „Waffennarr“ beschriebenen ehemaligen Lehrers befand (US 34 f).
Das Vorbringen, die Zeugenaussagen würden lediglich den Verdacht eines schon lange ‑ teilweise mehr als 15 Jahre ‑ zurückliegenden Besitzes der gegenständlichen Waffe begründen, leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die mit September 1990 beginnenden und bis 2001 reichenden Wahrnehmungen dieser Zeugen zum Besitz einer Pumpgun der Annahme ausreichend konkreter (nicht bloß spekulativer) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die in Rede stehende Tat (als Dauerdelikt von Anfang 1995 bis zum 24. März 2010) begangen hat (vgl etwa Kirchbacher in WK² StGB § 167 Rz 35), entgegenstehen sollten.
Soweit der Beschwerdeführer mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen und unter Außerachtlassen des Gesamtzusammenhangs der vom Erstgericht ins Treffen geführten Beweismittel bloß einen im entscheidenden Zeitpunkt bereits vorliegenden konkreten Verdacht der Verwirklichung des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (auch) bis März 2010 bestreitet, bekämpft er der Sache nach neuerlich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen zur im Kontext des § 50 Abs 3 WaffG aufgeworfenen (vom Erstgericht erkennbar mit Blick auf den Wortlaut der relevanten Bestimmungen verneinten; US 35) Frage, ob (auch) die Polizeiinspektion K***** als „Behörde“ im Sinn des § 48 WaffG anzusehen ist, erübrigt sich daher.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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