OGH 13Os72/90 (RS0090573)

OGH13Os72/909.1.1991

Rechtssatz

Beim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln.

Normen

StGB §28 D
StGB §57 Abs2

13 Os 72/90OGH09.01.1991
17 Os 4/17tOGH06.03.2017

Auch;Beisatz: Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert. Die Verjährungsfrist beginnt daher iSd § 57 Abs 2 StGB erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen. (T1)<br/>Beisatz: Zu unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG. (T2)

15 Os 129/17kOGH22.11.2017

Auch; Beisatz: § 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verhetzung im Internet als Dauerdelikt. (T4)

11 Os 66/18tOGH19.06.2018

Vgl auch; Beisatz: Für ein Medieninhaltsdelikt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, also eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, gilt gemäß § 28 MedienG die Spezialvorschrift des § 32 MedienG. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB, der eine Regelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (so schon 15 Os 129/17k). Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist daher mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland. (T5)

12 Os 97/18hOGH13.09.2018

Vgl auch; Beis wie T5

15 Os 117/18xOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T1

11 Os 60/19mOGH25.06.2019

nur T1

14 Ns 74/19xOGH25.02.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910109_OGH0002_0130OS00072_9000000_001

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