Rechtssatz
Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt. Die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder stellt auch dann, wenn mit dem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat zugewartet wurde, ohne dass der verdeckte Ermittler bereits Alleingewahrsam am Suchtgift erlangte, bloß versuchtes Inverkehrsetzen dar.
15 Os 179/99 | OGH | 17.02.2000 |
nur: Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt. (T1) |
15 Os 97/02 | OGH | 05.09.2002 |
nur T1; Beisatz: Nur bei unmittelbarem Zugriff durch Sicherheitsorgange bei Übergabe läge bloß versuchtes Inverkehrsetzen vor. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0110OS00118_9900000_001
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