OGH 11Os118/99; 15Os179/99 (RS0112911)

OGH11Os118/99; 15Os179/9925.4.2023

Rechtssatz

Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt. Die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder stellt auch dann, wenn mit dem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat zugewartet wurde, ohne dass der verdeckte Ermittler bereits Alleingewahrsam am Suchtgift erlangte, bloß versuchtes Inverkehrsetzen dar.

Normen

StGB §15 C2
SMG §28 A

11 Os 118/99OGH14.12.1999
15 Os 179/99OGH17.02.2000

nur: Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt. (T1)

13 Os 60/00OGH19.07.2000

Auch

11 Os 57/01OGH11.06.2001

Auch

11 Os 118/01OGH14.12.2001
11 Os 155/01OGH23.04.2002

Auch

15 Os 97/02OGH05.09.2002

nur T1; Beisatz: Nur bei unmittelbarem Zugriff durch Sicherheitsorgange bei Übergabe läge bloß versuchtes Inverkehrsetzen vor. (T2)

15 Os 22/04OGH22.04.2004

nur T1

11 Os 98/05dOGH31.01.2006

nur T1

13 Os 11/07bOGH07.03.2007

Auch; nur T1

11 Os 67/13gOGH18.06.2013
15 Os 126/14iOGH14.01.2015

Vgl

14 Os 11/17zOGH23.05.2017

Vgl

11 Os 9/17hOGH04.07.2017

Auch

15 Os 156/18gOGH27.02.2019

Beis wie T2

14 Os 26/19hOGH09.04.2019
14 Os 16/23vOGH25.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0110OS00118_9900000_001