OGH 11Os155/01

OGH11Os155/0117.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yemen C***** wegen der teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechen nach §§ 28 Abs 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Yemen C***** und Gottfried Ka***** sowie die Berufung des Angeklagten Ralf K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Mai 2001, GZ 28 Vr 404/01-69, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Gottfried Ka***** gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Angeklagten Yemen C*****, Gottfried K***** und Ralf K***** sowie deren Verteidiger Dr. Weigert, Mag. Dr. Manhart, Dr. Klecan und der Verteidigerin des nicht erschienenen Angeklagten Fikret Ö*****, Dr. Z*****, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yemen C***** und teilweise jener des Angeklagten Gottfried Ka***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß, teils aus deren Anlass gemäß § 290 Abs 1 StPO im Ausspruch zu Punkt A, dass Yemen C*****, Fikret Ö*****, Gottfried Ka***** und Ralf K***** die dort genannten Straftaten als Mitglieder einer Bande begangen haben,

sowie zu Punkt A/2, dass von der Gesamtmenge von fünf Kilogramm Heroin ein Teil von 1,5 kg in Verkehr gesetzt worden ist (Vollendung),

demgemäß in der rechtlichen Unterstellung der in Punkt A bezeichneten Straftaten sämtlicher Angeklagter unter § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG (hinsichtlich Gottfried Ka***** auch unter § 28 Abs 4 Z 1 SMG) sowie in dem alle Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Beschlusses gemäß § 494a StPO [S 280/II], jedoch mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung und des Einziehungserkenntnisses) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

A/2: Yemen C*****, Fikret Ö*****, Gottfried Ka***** (dieser als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB) und Ralf K***** haben am 19. Februar 2001 (unter anderem) versucht, fünf Kilogramm Heroin durch Übergabe an einen verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen. Yemen C*****, Fikret Ö*****, Gottfried Ka***** und Ralf K***** haben somit zu A die - hinsichtlich des Inverkehrsetzens im Versuchsstadium verbliebenen - Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und 15 StGB begangen und werden hiefür sowie für die ihnen nach den unberührt bleibenden Teilen des Schuldspruchs (B und C) zur Last liegenden Taten jeweils nach § 28 Abs 4 SMG, Yemen C*****, Fikret Ö***** und Gottfried Ka***** unter Anwendung des § 28 StGB, zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:

Yemen C***** zu 9 (neun) Jahren,

Fikret Ö***** zu 4 (vier) Jahren,

Gottfried Ka***** zu 7 ½ (siebeneinhalb Jahren,

Ralf K***** zu 3 (drei) Jahren.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Gottfried Ka*****

verworfen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Yemen C*****, Gottfried Ka***** und Ralf K***** auf diese Entscheidung verwiesen. Diesen drei Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. Hinsichtlich des Angeklagten Gottfried Ka***** wird gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Nachsicht der Geldstrafe zu 17 Vr 177/97 des Landesgerichtes Feldkirch und der bedingten Entlassung der restlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten zu BE 168/98 des Landesgerichtes Ried im Innkreis abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zu BE 168/98 des Landesgerichtes Ried im Innkreis auf fünf Jahre verlängert.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das neben unangefochten gebliebenen Teilfreisprüchen auch einen nicht bekämpften Schuldspruch des Angeklagten Yemen C***** wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB enthält (Punkt B des Schuldspruches), wurden Yemen C*****, Fikret Ö*****, Gottfried Ka***** und Ralf K***** "des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens" (richtig: der - hinsichtlich des vierten Deliktsfalles des § 28 Abs 2 SMG teilweise im Versuchsstadium verbliebenen - Verbrechen) nach §§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und 15 StGB, Gottfried Ka***** auch nach § 28 Abs 4 Z 1 SMG iVm § 12 StGB (A), sowie Yemen C*****, Fikret Ö***** und Gottfried Ka***** überdies des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach haben nachstehend genannte Personen - soweit für das Beschwerdevorbringen bedeutsam -

zu A: den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, ausgeführt, eingeführt und teilweise in Verkehr gesetzt, und zwar

1. Yemen C*****, Fikret Ö***** und Ralf K***** am 18. Februar 2001 dadurch, dass sie 10 kg Heroin von Rotterdam/Holland nach Lünen/Deutschland brachten;

2. Yemen C*****, Fikret Ö***** und Ralf K***** am 19. Februar 2001 dadurch, dass sie 5 kg (aus der in Punkt 1 genannten Heroinmenge) von Lünen/Deutschland nach Linz brachten und an einen verdeckten Ermittler übergaben, wobei das Inverkehrsetzen hinsichtlich der Teilmenge von 3,5 kg beim Versuch geblieben ist;

3. Gottfried Ka***** zu den unter 1 und 2 genannten Handlungen dadurch beigetragen, dass er über Auftrag des Yemen C***** den Kontakt mit einem geeigneten Suchtgiftabnehmer herstellte und die Übergabe in Linz organisierte;

zu C: Yemen C*****, Fikret Ö***** und Gottfried Ka***** am 19. Februar 2001 und davor (US 24) in Lustenau und anderen Orten die gemeinsame Ausführung einer nach § 28 Abs 2 bis 4 SMG strafbaren Handlung, nämlich die Aus- und Einfuhr (was infolge der bereits erfolgten Verbringung der 10 kg Heroin von den Niederlanden nach Deutschland rechtsirrtümlich angenommen wurde) sowie das Inverkehrsetzen von weiteren 5 kg Heroin an einen "Harry" in Österreich verabredet.

Während der Angeklagte Fikret Ö***** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft der Angeklagte Ralf K***** lediglich den Strafausspruch mit Berufung (ON 70 und 92 iVm der Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde).

Die gegen den Schuldspruch A/2 (bezüglich das angelastete vollendete Inverkehrsetzen von Suchtgift) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yemen C***** ist zur Gänze, jene des Angeklagten Gottfried Ka***** gegen alle ihn betreffenden Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene nur teilweise im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend machen beide Beschwerdeführer in ihren Subsumtionsrügen (Z 10) geltend, das Erstgericht habe in Ansehung der am 19. Februar 2001 an den verdeckten Ermittler "Hannes" übergebenen 1,5 kg Heroin rechtsirrig dem Angeklagten C***** (zu A/2) und dem Angeklagten Ka***** (zu A/3 als Beteiligter an dieser Straftat) Vollendung statt Versuch des Inverkehrsetzens von Suchtgift angelastet. Denn Suchtgift ist erst mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt. Bei Weiterbestehen zumindest eines Mitgewahrsams des Weitergebenden liegt demnach bloß Versuch vor (vgl EvBl 2000/111 = 11 Os 118/99 ua).

Dem Urteilssachverhalt zufolge hat der präsumtive Käufer an der von ihm vereinbarungsgemäß im PKW des Fikret Ö***** zu Testzwecken übernommenen Heroinmenge von 1,5 kg nie Alleingewahrsam erlangt. Nicht nur, dass er nach der Übernahme ständig vom Angeklagten Ö***** (der ihn im PKW zu jenem Hotel brachte, wo der Test durchgeführt werden sollte) begleitet wurde, ließ er nach der im Hotelzimmer des Gottfried Ka***** vorgenommenen Qualitätsprüfung das Suchtgift auch noch in diesem Zimmer - versteckt unter einer Toilettentasche - zurück und folgte den Zimmerschlüssel dem Angeklagten Ö***** aus. Unmittelbar darauf wurden Fikret Ö***** und seine (in Linz bzw in Ansfelden telefonisch auf das Testergebnis zwecks Perfektionierung des Suchtgiftgeschäftes wartenden) Mitangeklagten C*****, Ka***** und K***** festgenommen (US 22 f).

Demgemäß haben die vier Angeklagten von den ihnen unter Punkt A angelasteten Tatbildern des als kumulatives Mischdelikt (vgl Kodek/Fabrizy, Suchtmittelgesetz, § 28 Anm 2.3.) konzipierten § 28 Abs 2 SMG lediglich die Aus- und Einfuhr von Suchtgift (§ 28 Abs 2, zweiter und dritter Fall SMG) vollendet, während das Inverkehrsetzen von Suchtgift (§ 28 Abs 2 vierter Fall SMG) zur Gänze (und nicht nur in Ansehung von 3,5 kg) in der Entwicklungsstufe des Versuchs verblieb. Dieser Umstand ist wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Tatbilder des § 28 Abs 2 SMG auch bei Vollendung eines der anderen Tatbilder gesondert anfechtbar (vgl 13 Os 60/00). Aus Anlass der den diesbezüglich verfehlten Schuldspruch aufzeigenden Beschwerden der Angeklagten C***** und Ka***** war auch zu Gunsten der Angeklagten Ö***** und K***** mit einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorzugehen, weil der dem Schöffengericht unterlaufene Rechtsfehler diese beiden Angeklagten gleichfalls betrifft und die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tat als vollendet statt als versucht nach ständiger Rechtsprechung als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen aufzugreifen ist (Mayerhofer StPO4 § 290 E 28; 11 Os 118/99).

Der Angeklagte Ka***** macht darüber hinaus zu Recht hinsichtlich des Schuldspruches A aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO das Fehlen jeglicher Feststellungen zu den objektiven Voraussetzungen der Tatbegehung als Bandenmitglied (Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG, die hier - was vom Erstgericht übersehen wurde - durch die diesem Beschwerdeführer zusätzlich angelastete spezielle Qualifikationsnorm des § 28 Abs 4 Z 1 SMG verdrängt wird) geltend. Der an § 278 StGB orientierte (auch in § 28 Abs 4 Z 1 SMG enthaltene) Bandenbegriff des § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG erfordert einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu dem Zweck, fortgesetzt gleichartige Delikte zu begehen, die von vornherein höchstens der Art nach bestimmt sind. Ein Zusammenschluss zur Begehung einer einzigen, wenn auch in Teilakten fortgesetzten Tat genügt nicht, weil unter dem Bandenzweck der "fortgesetzten" Begehung gleichartiger Delikte nicht ein Fortsetzungszusammenhang, sondern die Verübung mehrerer selbständiger Straftaten zu verstehen ist (Steininger in WK2 § 278 Rz 5; 11 Os 86/99, 15 Os 111/01). Nach den Urteilsfeststellungen haben der Beschwerdeführer Ka***** und auch seine drei Mitangeklagten (US 23 f, 27) zwar mit bedingtem Vorsatz gehandelt, die Suchtgiftverbrechen als Mitglied einer Bande zu begehen (US 24, 28), jedoch haben die Tatrichter jegliche Konstatierung darüber unterlassen, dass Gottfried Ka***** sich mit dem in der Türkei lebenden Angeklagten C***** und mit den in Deutschland wohnhaften Angeklagten Ö***** und K***** tatsächlich zu einer Bande verbunden oder sich in eine schon bestehende Bande bewusst eingegliedert hat.

Den Feststellungen lässt sich bezüglich des Zusammenschlusses der vier Angeklagten lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ka***** mit dem ihm seit Jahren als Suchtgifthändler bekannten Angeklagten C***** den Verkauf von 10 kg Heroin an den vorgeblich interessierten verdeckten Ermittler "Harry" verabredet hat, wobei zwischen ihnen letztlich Übereinstimmung bestand, dass dieses Suchtgift in zwei Tranchen zu je 5 kg in Abstand weniger Tage geliefert werden sollte (vgl insbesondere US 12 f, 15 f). In weiterer Folge ist sodann der Angeklagte C***** "zwecks Durchführung eines Suchtgiftgeschäftes an Fikret Ö***** herangetreten". Dieser war einverstanden und konnte seinen Bekannten Ralf K***** hiezu gewinnen, "bei diesem Suchtgiftgeschäft bzw beim Transport des Suchtgiftes mitzuwirken" (US 19).

Es fehlt sohin an einer Feststellung, dass Gottfried Ka***** (und seine drei Mitangeklagten) im Rahmen einer Bande zur Begehung fortgesetzter Suchtgiftverbrechen verbunden waren. Das konstatierte Vorhaben, im gemeinsamen Zusammenwirken gemäß einer zuvor bestimmten Rollenverteilung 10 kg Heroin nicht auf einmal, sondern an zwei verschiedenen Tagen in Teilmengen zu je 5 kg an einen Käufer zu liefern, genügt nicht.

Die bei Gottfried Ka***** angenommenen Qualifikationen nach § 28 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 Z 1 SMG liegen demnach nicht vor, weshalb ein Eingehen auf sein weiteres diesbezügliches Beschwerdevorbringen unterbleiben kann.

Da die fehlenden Feststellungen, die nach dem Akteninhalt mangels ausreichender Hinweise zur Bandeneigenschaft nicht nachgeholt werden können, auch die anderen drei Mitangeklagten betreffen, waren die obgenannten Qualifikationen beim Beschwerdeführer Ka***** und diejenige nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG bei den Angeklagten C*****, Ö***** und K***** gemäß § 290 Abs 1 StPO aus den Schuldsprüchen auszuschalten.

Die übrige Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gottfried Ka*****, die sich gegen die ihm angelastete Beteiligung an der Straftat der Mitangeklagten zu A/1 und die Annahme der Gewerbsmäßigkeit sowie gegen den Schuldspruch C richtet, verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) haftet dem Schuldspruch wegen Beteiligung an dem Schmuggel von 10 kg Heroin von Holland nach Deutschland (A/1) ein Feststellungsmangel oder Rechtsirrtum nicht an. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bloß aus der Vermittlung eines Käufers in Österreich darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer über die Aus- und Einfuhr des Rauschgiftes aus Holland über Deutschland nach Österreich informiert war, macht er auf urteilsfremder Grundlage sachlich einen (tatsächlich nicht vorliegenden) Begründungsmangel (Z 5) geltend. Denn die Tatrichter haben diese Feststellung vielmehr aus seinem besonderen Naheverhältnis zum Suchtgiftlieferanten C***** (mehrjährige Bekanntschaft sowie das bei der längeren Abwicklung dieses Suchtgiftgeschäftes offensichtlich gewordene Vertrauensverhältnis zum Genannten, US 28 f) abgeleitet und damit aus den Beweisergebnissen einen durchaus möglichen Schluss auf die innere Tatseite des Nichtigkeitswerbers gezogen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann das Gericht seine Tatsachenfeststellungen aber nicht nur auf geradezu zwingende, sondern auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse stützen (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 148).

Die Feststellung wiederum, dass der Angeklagte Ka***** von der geplanten Verbringung von 10 kg Heroin aus Holland über Deutschland und letztlich deren Verkauf in Österreich in vollem Umfang Kenntnis hatte und an der Abwicklung dieses Suchtgiftgeschäftes durch Herstellung des Kontaktes mit einem geeigneten Suchtgiftabnehmer und durch die Organisation der Übergabe in Linz vorsätzlich mitwirkte (US 3 iVm 12 f, 24 und 29), enthält - der Beschwerde zuwider - sowohl die Wissens- wie auch die Wollenskomponente seines vorsätzlichen Tatbeitrages und umfasst eindeutig auch seinen Beitrag zum Suchtgiftschmuggel aus Holland nach Deutschland.

Der (zu A) getroffenen Konstatierung der gewerbsmäßigen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers Ka***** an den Suchtgiftverbrechen der Mitangeklagten haften - entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) - Feststellungsmängel nicht an. Die kritisierte Verwendung der verba legalia des § 70 StGB (US 24) schadet nicht, weil dessen allgemein verständliche gesetzliche Begriffe einer ergänzenden Feststellung nicht bedürfen und diese Worte nicht losgelöst, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Konstatierungen zu verstehen sind.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht seine Feststellung auch nicht unzureichend oder unvollständig begründet. Keineswegs haben die Tatrichter bloß aus der Bekanntschaft des Beschwerdeführers zum Angeklagten C***** und aus dem Umstand der Vermittlung des Suchtgiftgeschäftes auf die gewerbsmäßige Absicht Ka*****s geschlossen, sondern diese Feststellung durch darauf bezogene weitere Hinweise - nämlich auf sein durch zwei einschlägige Verurteilungen (vgl US 7 f) belastetes Vorleben, auf sein "überzeugend durch den Zeugen 'Harry' beschriebenes Auftreten und Handeln" sowie auf die Art und Weise der Durchführung und Organisation dieses grenzüberschreitenden Suchtgiftgeschäftes - iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend begründet (US 28). Diese Erwägungen finden zudem in der festgestellten finanziellen Situation des Angeklagte Ka***** (US 7, 12) eine zusätzliche Stütze. Demnach erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der die gewerbsmäßige Absicht leugnenden Verantwortung des Gottfried Ka*****, die das Erstgericht diesbezüglich konkludent als unglaubwürdig verworfen hat. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem wiederholten Hinweis auf die teilweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und mit der den mängelfrei begründeten Feststellungen zuwiderlaufenden Behauptung, er habe nicht einmal vom Ankauf des Suchtgiftes in Holland und dessen Verbringung nach Deutschland gewusst, aus dem Akteninhalt keine Bedenken an der Richtigkeit der Konstatierung, sich gewerbsmäßig an den Suchtgiftgeschäften der Mitangeklagten beteiligt zu haben, zu erwecken. Der Nichtigkeitswerber bekämpft hiemit vielmehr die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Schöffengerichtsverfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Gegen den Schuldspruch wegen verbrecherischen Komplotts (C) wendet der Angeklagte Ka***** in der Subsumtionsrüge (Z 10, sachlich auch Z 9 lit a) vorerst ein, der Feststellung, wonach er mit Yemen C***** und Fikret Ö***** am 19. Februar 2001 und davor vorsätzlich die gemeinsame Ausführung einer nach § 28 Abs 2 bis 4 SMG strafbaren Handlung, nämlich (richtig nur:) das Inverkehrsetzen von weiteren 5 kg Heroin an einen "Harry" in Österreich verabredet habe (US 24), stünde infolge irriger Rechtsansicht des Erstgerichtes der übergangene Umstand entgegen, dass er mit Ö***** bis zum 19. Februar 2001 keinen Kontakt hatte und auch beim erstmaligen Treffen zwischen ihnen keine Gespräche über die Nachlieferung der in Deutschland verbliebenen 5 kg Heroin geführt wurden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass für das Verbrechen nach § 277 Abs 1 StGB die Verabredung des Täters mit einem anderen (hier: mit Yemen C*****) zur gemeinsamen Ausführung eines der dort genannten Komplottdelikte (im konkreten Fall § 28 Abs 2 bis 4 SMG) ausreicht. Die entscheidende Annahme der Tatrichter, die Angeklagten Ka***** und C***** seien schon einige Zeit vor der Tatausführung übereingekommen, den Verkauf der 10 kg Heroin an den präsumtiven Käufer nicht auf einmal, sondern in zwei (zeitlich voneinander durch einige Tage getrennten) Lieferungen zu je 5 kg durchzuführen, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer den verdeckten Ermittlern schon am 19. Jänner 2001 und neuerlich am 15. Februar 2001 über diese Art der mit C***** abgesprochenen getrennten Suchtgiftlieferungen Mitteilung machte (US 15, 16). Der Beschwerde zuwider ist rechtlich auch nicht relevant, ob der Angeklagte C***** (allenfalls) allein die Entscheidung zur Aufteilung der Lieferung in zwei Teile getroffen hat, setzt § 277 Abs 1 StGB doch bloß die Verabredung der gemeinsamen Ausführung, nicht aber auch die gemeinsame Planung des Komplottdeliktes voraus.

Rechtlich verfehlt ist schließlich noch das Beschwerdevorbringen (Z 10), wegen des auf den Import von 10 kg Heroin aus dem Ausland und auf den Verkauf dieser Heroinmenge in Österreich gerichteten Gesamtvorsatzes wäre auch hinsichtlich der vorerst in Deutschland verbliebenen (zur Einfuhr nach Österreich und zum anschließenden Verkauf bereitgehaltenen) 5 kg Heroin ein Schuldspruch wegen Versuches des Ex- und Importes und Inverkehrsetzens von Suchtgift (§§ 15 StGB, 28 Abs 2 SMG) zu fällen und die Aufspaltung des Suchtgiftverbrechens in einen weiteren rechtlichen Tatbestand (§ 277 Abs 1 StGB) daher unzulässig gewesen. Bei Zwischenlagerung von Suchtgift im Ausland, welches erst nach erfolgreichem Verkauf einer schon vorher importierten anderen Suchtgiftmenge einige Tage später nach Österreich geschmuggelt und hier verkauft werden soll, kann aber von einem ausführungsnahen und somit strafbaren Versuch im Sinn des § 15 StGB noch keine Rede sein. Die Haftung für das Vorbereitungsdelikt nach § 277 Abs 1 StGB käme jedoch erst dann (infolge stillschweigender Subsidiarität) in Wegfall, wenn die verabredete Tat von den Komplottanten zumindest versucht worden wäre (WK2 § 277 Rz 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ka***** war daher in diesem Umfang zu verwerfen.

Bei der vorzunehmenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend

bei allen Angeklagten: die in der Verwirklichung mehrerer Begehungsformen, der zweifachen Qualifikation und im vielfachen Übersteigen der übergroßen Heroinmenge zum Ausdruck kommende Tatintensität der Suchtgiftverbrechen,

darüber hinaus bei Yemen C*****: das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, zwei einschlägige Vorstrafen (in der Bundesrepublik Deutschland) und seine führende Rolle;

bei Fikret Ö***** und Gottfried Ka*****: das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und zwei einschlägige Vorstrafen;

hingegen als mildernd bei allen Angeklagten: der Umstand, dass es beim Inverkehrsetzen des Suchtgifts beim Versuch geblieben ist, sowie außerdem

bei Yemen C***** und Gottfried Ka*****: das teilweise Geständnis, bei Fikret Ö*****: das umfassende Geständnis und

bei Ralf K***** das umfassende Geständnis und die gerichtliche Unbescholtenheit.

Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien entsprechen die verhängten Freiheitsstrafen der jeweiligen Tatschuld. Der Anwendung des § 43a Abs 4 StGB bei der betreffend Ralf K***** ausgesprochenen Freiheitsstrafe stehen spezial- und generalpräventive Gründe entgegen.

Nach dem Inhalt des offensichtlich vom Erstgericht gefassten und verkündeten (vgl S 280/II), aber in der Folge nicht ausgefertigten Beschlusses gemäß § 494a StPO hinsichtlich des Angeklagten Gottfried Ka*****, der mit dem Strafausspruch aufzuheben war, kommt nunmehr der Widerruf schon infolge des Verschlimmerungsverbotes nicht in Betracht. Die Verlängerung der anlässlich der bedingten Entlassung bestimmten Probezeit ist allerdings auf Grund des einschlägigen und massiven Rückfalls geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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