OGH 2Ob248/98d (RS0110982)

OGH2Ob248/98d17.1.2023

Rechtssatz

Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist.

Normen

JN §55
ZPO §11 Z2 C

2 Ob 248/98dOGH15.10.1998
2 Ob 94/01iOGH26.04.2001

nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. (T1)<br/>Beisatz: Auch die Abtretung der Ansprüche der Lenkerin des Fahrzeuges an die Halterin des Fahrzeuges vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern, weshalb auch gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, nicht zusammenzurechnen sind. (T2)

3 Ob 52/07dOGH29.03.2007

nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. (T3)

2 Ob 121/07vOGH28.06.2007

nur T1

2 Ob 61/07wOGH18.10.2007

nur T3

2 Ob 127/07aOGH24.01.2008

nur T3

2 Ob 59/08bOGH27.03.2008

nur T3

2 Ob 186/09fOGH28.09.2009

nur T3

2 Ob 60/09aOGH18.12.2009

Vgl

9 Ob 1/10bOGH26.01.2010

Auch; nur T3

2 Ob 11/12zOGH14.02.2012
2 Ob 160/12mOGH11.10.2012

nur T3

1 Ob 1/14zOGH23.01.2014

Vgl auch

2 Ob 125/13sOGH13.02.2014

Auch; nur T3

6 Ob 6/14xOGH15.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier Verneinung einer Materiellen Streitgenossenschaft. (T4)<br/>Beisatz: Eine Rechtsgemeinschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt nicht bereits dann vor, weil "gemeinsame rechtliche Interessen" an der Geheimhaltung von (hier) Aktenbestandteilen eines strafrechtlichen Ermittlungsaktes bestehen. (T5)<br/>Beisatz: Ein gleicher tatsächlicher Grund liegt (nur) dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist; dort, wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft mehr gegeben. (T6)

1 Ob 24/15hOGH03.03.2015

Vgl auch

2 Ob 21/17bOGH28.11.2017

nur T3

1 Ob 237/17kOGH30.01.2018

nur T3; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche mehrerer durch dasselbe Unfallereignis geschädigter Personen. (T7)

1 Ob 34/18hOGH21.03.2018

Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Kein gemeinsamer rechtserzeugender Tatbestand für Ansprüche aus dinglichen Wegerechten, die von jedem einzelnen Kläger aus seinem Eigentum an einem bestimmten (herrschenden) Grundstück abgeleitet werden. (T8)

2 Ob 55/20gOGH29.06.2020

nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertragliche Schadenersatzansprüche mehrerer Reisender. (T9)

1 Ob 217/21zOGH14.12.2021

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 189/21iOGH14.12.2021

nur T3

9 Ob 28/22sOGH30.06.2022

Vgl

2 Ob 180/22tOGH17.01.2023

Vgl; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0020OB00248_98D0000_001