Normen
2 Ob 68/95 | OGH | 19.03.1998 |
2 Ob 2/02m | OGH | 28.01.2002 |
Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. (T1) |
2 Ob 210/07g | OGH | 27.03.2008 |
Auch |
2 Ob 228/08f | OGH | 13.11.2008 |
nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T2) |
2 Ob 100/10k | OGH | 08.07.2010 |
nur T2 |
2 Ob 78/19p | OGH | 22.10.2019 |
Vgl; nur T2 |
2 Ob 192/23h | OGH | 21.11.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0020OB00068_9500000_002
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