OGH 2Ob68/95; 2Ob2/02m; 2Ob210/07g; 2Ob228/08f; 2Ob100/10k; 2Ob78/19p; 2Ob192/23h (RS0109819)

OGH2Ob68/95; 2Ob2/02m; 2Ob210/07g; 2Ob228/08f; 2Ob100/10k; 2Ob78/19p; 2Ob192/23h21.11.2023

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. Solche besonderen Umstände können etwa darin liegen, dass der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluss der Ersatzleistung fällt, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben hat, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerät, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre. Nicht vorhersehbare steuerliche Nachteile können aber etwa auch daraus resultieren, dass sich die Steuergesetze zwischen Schluss der Verhandlung und Auszahlung der Entschädigung ändern.

Normen

ABGB §1325 D4
ABGB §1480

2 Ob 68/95OGH19.03.1998
2 Ob 2/02mOGH28.01.2002

Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. (T1)

2 Ob 210/07gOGH27.03.2008

Auch

2 Ob 228/08fOGH13.11.2008

nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T2)

2 Ob 100/10kOGH08.07.2010

nur T2

2 Ob 78/19pOGH22.10.2019

Vgl; nur T2

2 Ob 192/23hOGH21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00068_9500000_002

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