OGH 2Ob210/07g

OGH2Ob210/07g27.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Maria W*****, 2.) H***** Versicherung Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, wegen 170.252,58 EUR sA und Rentenzahlung (Streitwert des Rentenbegehrens 25.053,48 EUR; Gesamtstreitwert 195.306,06 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 50.484,16 EUR sA) sowie den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse 119.768,42 EUR sA) gegen das Teilurteil bzw den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2007, GZ 3 R 39/07s-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Jänner 2007, GZ 11 Cg 37/05t-21, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und der Rekurs der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.179,78 EUR (darin enthalten 363,29 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Der Ehemann der Klägerin, DI Robert K*****, wurde am 16. 3. 1998 bei einem vom Lenker des PKW der Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Zweitbeklagte war Haftpflichtversicherer des PKWs. Der Nachlass des Verstorbenen wurde der Klägerin eingeantwortet. In dem zwischen denselben Parteien geführten Verfahren 42 Cg 72/03i des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 23. 12. 2004 unter anderem die Ersatzpflicht der nunmehrigen Beklagten für künftige Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 16. 3. 1998 zur ungeteilten Hand, jene der zweitbeklagten Partei der Höhe nach begrenzt mit der Haftpflichtversicherungssumme, festgestellt. Die auch gegen den Feststellungsausspruch gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Im erwähnten Vorprozess begehrte die Klägerin die Zahlung einer Unterhaltsrente, die ihr vom Erstgericht für die Zeit von Dezember 1998 bis einschließlich 31. 12. 2002 als Kapitalbetrag mit insgesamt 74.393,01 EUR und ab 1. 1. 2003 in Rentenform mit monatlich 1.325,12 EUR brutto zugesprochen wurde. Weiters begehrte sie im Vorprozess die Zahlung einer Nettorente für entgangene Dienstleistungen (Beistands- und Pflegeleistungen), die ihr mit dem monatlichen Betrag von netto 708,56 EUR ab 1. 8. 1999 rechtskräftig zuerkannt wurde.

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin zuletzt 170.252,58 EUR sA sowie die Bezahlung einer zusätzlichen monatlichen Rente von 2.087,79 EUR ab 1. 1. 2006. Sie brachte vor, die Zweitbeklagte habe im Jahr 2005 die aufgrund des Vorprozesses offenen sowie die bis einschließlich März 2006 angefallenen Rentenbeträge in Höhe von 182.757,49 EUR bezahlt. Die Finanzbehörde habe die steuerliche Aufteilung dieser Zahlung gemäß § 37 Abs 2 EStG auf die Jahre 2005 bis 2007 angenommen. Jeweils ein Drittel des 2005 erfolgten Geldzuflusses sei in den Jahren 2005 bis 2007 zuzüglich zu den Einnahmen der Klägerin in diesen Jahren zu versteuern. Die Abgabenschuld bzw Steuerbelastung für diese Jahre betrage insgesamt 117.617,71 EUR. Durch die einmalige Zahlung im Jahr 2005 für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren sei ein nicht absehbarer weiterer Schaden entstanden, der sich für die Jahre 2008 bis 2015 mit weiteren 50.484,16 EUR errechne. Die Summe der Steuerbelastung für die Jahre 2005 bis 2017 aus der Einmalzahlung der Beklagten errechne sich somit mit insgesamt 168.101,87 EUR. Dazu kämen 1.623,31 EUR an Kosten für eine Kreditaufnahme sowie 527,40 EUR an Kosten der Steuerberaterin für die Verfassung einer Steuererklärung.

Die Beklagten erhoben den Einwand der entschiedenen Rechtssache, weil Gegenstand des Urteils im Vorprozess Bruttobeträge inklusive der Einkommensteuerbelastung gewesen seien; sie beantragten die Klagsabweisung.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, es liege entschiedene Rechtssache vor, die Schadenersatzansprüche der Klägerin seien verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts als Teilurteil im Umfang der Abweisung von 50.484,16 EUR. Im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung von 119.768,42 EUR sA sowie hinsichtlich des Rentenbegehrens, hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht führte aus, bei den Ansprüchen Unterhaltsberechtigter gemäß § 1327 ABGB sei nach der Rechtsprechung der fiktive schädigungsfreie Verlauf den durch das schädigende Ereignis hervorgerufenen tatsächlichen Verhältnissen gegenüberzustellen. Die Schadenersatzleistung sei so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern oder sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspreche. Es seien solche Bruttobeträge zuzusprechen, die den zu ersetzenden Schaden unter Berücksichtigung einer allfällig zu leistenden Einkommenssteuer voll abgälten (Reischauer in Rummel3 § 1327 Rz 22d; 2 Ob 68/95).

Schadenersatzrenten für entgangenen gesetzlichen Unterhalt führten zu Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG, die dort vorgesehene Steuerfreistellung für Unterhaltsrenten komme nicht zum Tragen, weil die Rente nicht Unterhalt, sondern Unterhaltsersatz sei (Achatz in Rummel3 § 1323 Anh Rz 8). Die Frage, ob auch die sogenannte Dienstleistungsrente, die der Klägerin im Vorprozess auf Basis der Bruttokosten einer Ersatzkraft für entgangene Beistandsleistungen des Verstorbenen - wie geltend gemacht - mit einem Nettobetrag zuerkannt worden sei, der Einkommenssteuer unterliege, sei jedoch in der Judikatur noch nicht behandelt worden.

Auch wenn Renten nach § 1327 ABGB grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterlägen (vgl Hofstätter in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III § 29, 5; Achatz in Rummel3 § 1323 Anh Rz 10; VwGH Zl 87/14/071, VwSlg 6332 F/1988), habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. 12. 2006, B 242/06 (ZVR 2007/75) die Versteuerung einer Mehrbedarfsrente einer verletzungsbedingt behinderten Person mangels eines Zuwachses an Leistungsfähigkeit als gleichheitswidrig abgelehnt. Für die Frage der Steuerbarkeit der sogenannten Dienstleistungsrente sei daher maßgeblich, ob der Klägerin durch diese ein (die Leistungsfähigkeit erhöhendes) „Einkommenssurrogat" vermittelt werde oder ob diese Rente dazu diene, eine unfallkausale Verringerung ihrer Leistungsfähigkeit auszugleichen. Es sprächen Argumente für beide Varianten. Wie der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 94/06m ausgesprochen habe, sei selbst bei einem Meinungsstreit über die Frage der Steuerbarkeit allein die Meinung der Finanzverwaltung als der zunächst für die Bestimmung der Abgabenschuld allein zuständigen Behörde maßgeblich. Bei einem Verdienstentgang, der als Rentenanspruch gemäß § 1480 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege, beginne die Verjährung hinsichtlich der steuerlichen Belastung erst mit dem Zugang des Einkommensteuerbescheids zu laufen. Dies müsse auch im Anlassfall gelten, in dem die Klägerin erst aufgrund der Zahlung der Beklagten im Jahr 2005 und der damit verbundenen Steuervorschreibung Gewissheit über die Tatsache der Besteuerung auch der Dienstleistungsrente und über die Höhe der mit den Rentenzahlungen der Beklagten verbundenen tatsächlichen Steuerbelastungen erlangt habe. Der Verjährungseinwand stehe daher dem Ersatz der aus der Zahlung der Beklagten im Jahr 2005 resultierenden zusätzlichen Steuerbelastung als Vermögensschaden nicht entgegen.

Die mit 50.484,16 EUR bezifferte weitere Steuerbelastung für die Jahre 2008 bis 2015 sei jedoch selbst nach den Behauptungen der Klägerin zur Zeit nicht absehbar. Die Abweisung in diesem Umfang durch das Erstgericht erweise sich im Ergebnis als berechtigt. Im darüber hinausgehenden Umfang (117.617,71 EUR) sei jedoch das Urteil des Erstgerichts mangels jeglicher Feststellungen aufzuheben gewesen. Dies gelte auch für das Rentenbegehren.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung nicht zu; es ließ jedoch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zu, weil zur Frage der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente keine Judikatur vorliege und die Frage, ob die Verjährung der mit der Gewährung einer derartigen Rente verbundenen steuerlichen Belastung auch dann erst mit dem Zugang des Einkommensteuerbescheids beginne, wenn im Vorprozess (nur) der Nettoschaden geltend gemacht worden sei, in der Judikatur noch nicht behandelt worden sei.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Teilurteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass es aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werde.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten „ohne Bekämpfung des Auftrags zur Verfahrensergänzung" mit dem Antrag, das Klagebegehren hinsichtlich der aus der (zu verneinenden) Steuerbarkeit der Dienstleistungsersatzrente resultierenden Beträge (allenfalls wegen eingetretener Verjährung) abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der (nicht freigestellten) Revisionsbeantwortung beantragen die Beklagten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

In der Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

1.) Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:

Die Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts reicht hiezu nicht aus (RIS-Justiz RS0022464). Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts kann lediglich ein Feststellungsinteresse begründen, mangels nachgewiesenen Schadens jedoch ein Zahlungsbegehren nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0022464 [T6]). Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen, unter Umständen auch ein bestrittener oder prozessverfangener Anspruch, so etwa auch eine noch nicht fällige Abgabenschuld (RIS-Justiz RS0022568 [T1]). Ein Schaden liegt nach der Rechtsprechung aber etwa dann noch nicht vor, wenn noch gar nicht feststeht, ob die Kläger ihr Bauvorhaben je verwirklichen werden, sodass auch erhöhte Baukosten noch gar nicht feststehen (RIS-Justiz RS0022568 [T5]).

In 2 Ob 68/95 (vgl RIS-Justiz RS0109819) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten gewesen sei, sei drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres verjährt gewesen, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden seien. Der Kläger habe nach seinem Vorbringen im Vorprozess deshalb nur seinen Nettoverdienstentgang geltend gemacht, weil seine Einkommenslage im Zeitpunkt des Zuflusses des erstrittenen Entschädigungsbetrags für Verdienstentgang bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess nicht einmal annähernd exakt fassbar gewesen wäre. Diese Argumentation des Klägers sei insoweit zutreffend, als bei der Bemessung der Verdienstentgangsentschädigung im Vorprozess die zu erwartende Steuer- und Abgabenlast eben nur insoweit zu berücksichtigen gewesen sei, als eine solche nach dem gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwachsen wäre. Habe der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt habe, liege insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt habe, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnen könne. Solche besonderen Umstände könnten etwa darin liegen, dass der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluss der Ersatzleistung falle, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben habe, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerate, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre.

Die Klägerin selbst hat in erster Instanz die künftige zusätzliche Steuerbelastung für die Jahre 2008 bis 2015 als zur Zeit nicht absehbar bezeichnet. Wenn das Berufungsgericht im Licht der dargestellten Rechtsprechung ausgeführt hat, ein derartiger künftiger Vermögensschaden sei noch nicht entstanden (und könne daher - derzeit - nicht geltend gemacht werden), so kann darin eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung nicht erkannt werden.

Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass (nach der bereits zitierten Rechtsprechung) die Fälligkeit der Abgabenschuld nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine Abgabenschuld als Schaden anerkannt werden kann und ersatzfähig ist. Im vorliegenden Fall ist aber die der Fälligkeit einer Abgabenschuld vorgelagerte Frage bedeutsam, ob eine als Schaden anzuerkennende Abgabenschuld überhaupt bereits entstanden ist oder nicht.

Mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revisionsbeantwortung der Beklagten gründet sich auf § 508a Abs 2 letzter Satz iVm § 41 ZPO.

2.) Zum Rekurs der Beklagten:

Dass zur Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil zur Beurteilung dieser Frage nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof berufen sind. Insoweit die Frage der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente Vorfrage dafür ist, ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung 4 Ob 94/06m verwiesen. Danach kommt es im Schadenersatzprozess nur auf die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung als der zunächst für die Bestimmung der Abgabenschuld allein zuständigen Behörde an. Nach ständiger neuerer Rechtsprechung bindet grundsätzlich der Spruch rechtskräftiger rechtsgestaltender Bescheide von Verwaltungsbehörden die Gerichte infolge der dadurch gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage (4 Ob 94/06m; RIS-Justiz RS0036981). Selbst wenn ein solcher Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist. Mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid hat daher der Abgabenschuldner einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.

Nach den Grundsätzen dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher schon mit dem Vorliegen des (erstinstanzlichen) Steuerbescheids unter den sonstigen Voraussetzungen ein ersatzfähiger Schaden zu bejahen. Da hierzu einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (4 Ob 94/06m), stellt sich eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht.

Zum Beginn der Verjährungsfrist: Wenn Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit (im vorliegenden Fall ein Finanzverfahren) behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (RIS-Justiz RS0034908 [T9]).

Die Frage, wann die notwendige Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 1489 ABGB konkret eintritt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0113916 [T1]; RIS-Justiz RS0034908 [T13]). Diese Frage kann daher, von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO begründen.

Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Unsicherheit, ob eine sogenannte Dienstleistungsrente einkommensteuerpflichtig ist oder nicht, hingewiesen. Insbesondere existiert dazu - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Zweifel der Lehre (vgl etwa Achatz in Rummel3 § 1323 Anh Rz 10 mwN), ob Mehrbedarfsrenten, wozu auch Dienstleistungsrenten zu zählen sind, einkommensteuerpflichtig sind, haben durch das bereits vom Berufungsgericht erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 7. 12. 2006, ZVR 2007/75, gegen die bei Achatz aaO zitierte österreichische Praxis neue Bestätigung erfahren. In 2 Ob 63/06p hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger erst durch den maßgeblichen finanzamtlichen Bescheid aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung unter den hier gegebenen besonderen Umständen jener Sachverhalt auch in betraglicher Höhe mit ausreichender Gewissheit zur Verfügung stand, um nicht nur gegenüber der beklagten Partei sein Forderungsbegehren entsprechend substanziieren, sondern darauf aufbauend auch ein erfolgreiches Klageleistungsbegehren ableiten zu können. Daraus folgerte der erkennende Senat sinngemäß, dass erst mit Vorliegen des maßgeblichen finanzamtlichen Bescheids die hinreichende Kenntnis vom Schaden gemäß § 1489 ABGB, die den Beginn der Verjährungsfrist auslöste, gegeben war.

Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der dargestellten Unsicherheit der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente die hinreichende Kenntnis vom Schaden und somit den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht früher als mit der Vorschreibung des Finanzamts angenommen hat, so kann darin eine auffallende Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, nicht erkannt werden.

Auch der Rekurs der Beklagten zeigt keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb er zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rekursbeantwortung der Klägerin gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen. Im Verfahren über den Rekurs findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0035962 [T24]).

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