OGH 7Ob26/72 (RS0022464)

OGH7Ob26/7226.4.1972

Rechtssatz

Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (Hier klagte eine Gebietskrankenkasse den Masseverwalter im Konkurs des Beitragsschuldners wegen Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, ohne vorher auf Grund der Rückstandsausweise gegen die Konkursmasse Exekution geführt zu haben).

GesmbH GmbH

 

Normen

ABGB §1293
ABGB §1325 D2a

7 Ob 26/72OGH26.04.1972
5 Ob 223/73OGH05.12.1973

nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (T1); Beisatz: Solange der Käufer einer Liegenschaft nicht einmal versucht hat, von dem ihm gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß zustehenden Recht auf Lastenfreistellung Gebrauch zu machen, kann er den vertragserrichtenden Notar nicht wegen Verschuldens an der inzwischen eingetretenen Belastung der Liegenschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. (T2)

2 Ob 187/76OGH07.10.1976

Auch; nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. (T3); Beisatz: Verdienstentgang für reparaturbedingte Stehzeit erst nach tatsächlich erfolgter Reparatur. (T4)

3 Ob 588/78OGH10.10.1979

nur T1; Veröff: SZ 52/146

7 Ob 609/81OGH02.07.1981

nur T1

2 Ob 243/80OGH15.12.1981

Auch; Beisatz: Die Haftung des Geschäftsführers einer in Konkurs verfallenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hängt davon ab, ob der Gläubiger nicht schon im Konkurs - bis zur endgültigen Aufteilung der allenfalls noch durch Drittschuldnerzahlungen bereicherten Masse - Befriedigung erlangt. (T5)

3 Ob 504/91OGH10.07.1991

nur T1

1 Ob 32/91OGH18.09.1991

Auch; nur T1; Veröff: SZ 64/129

1 Ob 214/03gOGH14.10.2003

Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts kann lediglich ein Feststellungsinteresse begründen, mangels nachgewiesenen Schadens jedoch ein Zahlungsbegehren nicht rechtfertigen. (T6); Beisatz: Hier: Das Leistungsbegehren des Klägers wurde für unberechtigt erkannt, da ein Schaden aufgrund des dem Beklagten vorgeworfenen advokatorischen Kunstfehlers bisher nicht eingetreten ist, weil erst mit Abschluss des Verfahrens gegen seine frühere Rechtsanwältin feststeht, ob Ansprüche gegen diese wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. (T7)

7 Ob 123/07zOGH20.06.2007

Auch; Beis wie T6

2 Ob 210/07gOGH27.03.2008

Auch; nur T1; Beis wie T6

7 Ob 1/09mOGH11.02.2009

Auch; nur T1

2 Ob 9/09aOGH25.03.2009

Vgl; nur T1

4 Ob 246/12yOGH19.03.2013

nur T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19720426_OGH0002_0070OB00026_7200000_001

Stichworte