OGH 4Ob94/06m

OGH4Ob94/06m9.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa B*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 40.410,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. März 2006, GZ 4 R 20/06y-40, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. November 2005, GZ 2 Cg 199/04a-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und mit Teilurteil zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang von 39.047,20 EUR dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit als Teilurteil nunmehr zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 39.047,20 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Im Übrigen, also soweit sie weitere 1.363,57 EUR sowie das Zinsenbegehren betreffen, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine deutsche Geschäftsfrau. 1998 wurde ihr Ehegatte bei einem Autounfall in Österreich getötet. Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Erstgerichts für alle Schadenersatzansprüche aus diesem Unfall. In Erfüllung dieser Judikatschuld zahlt die Beklagte der Klägerin seit 1. 3. 1999 eine Unterhaltsrente nach deutschem Recht. Durch die Versteuerung dieser Unterhaltsrente ist der Klägerin 2002 eine steuerliche Mehrbelastung von 29.947 EUR, 2003 eine Mehrbelastung von 9.477,94 EUR erwachsen. Unbestritten blieb, dass die steuerliche Absetzbarkeit der Rechnungen ihres Steuerberaters die Klägerin steuerlich um 377,74 EUR entlastete. Die Klägerin hat der deutschen Finanzbehörde den ihr mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vorgeschriebenen Betrag von 38.836 EUR am 11. 3. 2004 gezahlt. Ob die Klägerin die für 2003 festgesetzte Einkommensteuer von 12.907 EUR gezahlt hat, steht nicht fest. In einem Vorprozess zwischen denselben Parteien hat das Erstgericht der Klägerin jenen Vermögensschaden zugesprochen, den sie infolge einer - durch die Unterhaltsrenten der Beklagten ausgelösten - steuerlichen Mehrbelastung für das Jahr 2001 erlitten hat.

Die Klägerin begehrte zuletzt 40.410,77 EUR sA. Sie habe auf Grund der im Jahr 2002 erhaltenen Unterhaltsrenten an die deutsche Finanzbehörde 29.947 EUR zusätzlich an Steuern zu zahlen gehabt, für 2003 habe die Steuermehrbelastung 9.477,94 EUR betragen. An Steuerberatungskosten seien ihr in diesem Zusammenhang für 2002 Kosten von 1.102,58 EUR, für 2003 von 261,93 EUR erwachsen. Berücksichtige man die durch die steuerliche Absetzbarkeit der Rechnungen des Steuerberaters bewirkte steuerliche Entlastung von 377,74 EUR, ergebe sich die Klagsforderung [richtig gerechnet: eine Forderung von 40.411,71 EUR]. Der Zahlungsverzug der Beklagten sei auf auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen, weshalb die Klägerin Verzugszinsen von 8,5 % seit 10. 5. 2004 als Schadenersatz verlange. Bei Veranlagung des Klagsbetrags hätte sie Zinsen in dieser Höhe erzielen können.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach deutschem Steuerrecht sei eine Unterhaltsrente nicht steuerpflichtig. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, den Steuermehrbetrag für 2002 gezahlt zu haben. Die Klägerin habe Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielt, weshalb die Steuerberatungskosten in gleicher Höhe auch ohne Unterhaltszahlungen entstanden wären. Die Beklagte sei nicht auffallend sorglos vorgegangen; eine Veranlagung des Klagsbetrags hätte nicht den behaupteten Ertrag abgeworfen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der deutsche Bundesfinanzhof habe zwar entschieden, dass Schadenersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nicht der Einkommensteuer unterliegen, er habe aber offen gelassen, ob dies auch für Unterhaltsrenten gem § 844 Abs 1 BGB gelte. Die deutschen Finanzbehörden, daher auch das für die Klägerin zuständige Finanzamt P*****, verträten die Auffassung, Unterhaltsrenten seien einkommensteuerpflichtig. Im Gegensatz dazu stünden deutsche Gerichte zweiter Instanz auf dem gegenteiligen Standpunkt, dem sich auch das Erstgericht anschließe. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen. Die Klägerin hätte auf Grund der veröffentlichten Judikatur und Lehrmeinungen nicht davon ausgehen können, dass deutsche Zivilgerichte die Steuerpflicht von Unterhaltsrenten bejahten. Sie habe auch trotz Aufforderung durch die Beklagte kein Vorbringen dazu erstattet, ob sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 ein Rechtsmittel erhoben habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Entscheidung im Vorprozess sei mangels Identität der Ansprüche nicht bindend. Die Beurteilung der Steuerpflicht der Unterhaltsrente nach deutschem Steuerrecht durch das österreichische Gericht sei nur eine Vorfrage. Entscheidend sei, ob von der Klägerin zu verlangen gewesen sei, die zu ihrem Nachteil ergangenen Steuerbescheide mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, ob sie dies tatsächlich getan habe und welchen Erfolg sie damit gehabt habe. Die Klägerin müsse keine aussichtslosen Rechtsmittel erheben; es sei ihr aber als Mitverschulden anzulasten, falls sie Rechtsmittel mit Erfolgschancen nicht eingebracht habe. Auch nach deutschem Recht (§ 254 BGB) habe der Geschädigte das Erforderliche und Zumutbare zur Schadensabwendung und Schadensminderung vorzukehren. Eine Bindung des Gerichts an erstinstanzliche anfechtbare Verwaltungsbescheide bestehe insoweit nicht. Die Frage der Einkommensteuerpflicht von Unterhaltsrenten werde in Deutschland unterschiedlich beantwortet. Im Anlassfall sei allein entscheidend, wie die deutschen Behörden im Instanzenzug die Steuerpflicht der Klägerin beurteilt haben oder beurteilt hätten, falls die Klägerin Rechtsmittel erhoben hätte. Das Berufungsgericht gehe mit dem Erstgericht davon aus, dass die Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid ohnehin ein Rechtsmittel erhoben habe. Ohne den Inhalt dieses Rechtsmittels und die darüber ergangene Rechtsmittelentscheidungen zu kennen, könne nicht beurteilt werden, ob die Klägerin einen Steuerschaden infolge Nachversteuerung von Unterhaltsrenten erlitten habe. Das Vorbringen der Klägerin, es hätten Exekutionstitel in Höhe der Nachversteuerungsbeträge gegen sie bestanden, sage nichts über den Erfolg einer Anfechtung aus, weil Rechtsmittel gegen Steuerbescheide nicht in jedem Fall aufschiebende Wirkung besäßen. Selbst eine vollstreckbare Steuerschuld sei daher nicht notwendigerweise als endgültiger Schaden zu beurteilen. Die Klägerin hätte im Prozess konkret vorbringen müssen, ob und welche Rechtsmittel mit welchem Inhalt sie gegen die Steuerbescheide erhoben habe und welchen Erfolg diese Rechtsmittel erzielt hätten. Dass sich die Klägerin mehrfach auf das Steuergeheimnis berufen habe, müsse eine Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage zur Folge haben, die zu Lasten der behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin gehe. Die Beklagte habe auf die Lückenhaftigkeit des gegnerischen Prozessvorbringens hingewiesen; die Klägerin könne daher durch die abweisende Entscheidung nicht überrascht worden sein. Eine Schadensteilung gemäß § 254 BGB komme nicht in Betracht, weil nicht feststehe, dass erhobene Rechtsmittel erfolglos geblieben seien. Steuerberatungskosten könnten nicht zugesprochen werden, weil nicht feststehe, auf welche Einkunftsarten sich allfällige Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide bezogen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Klägerin macht geltend, die österreichischen Gerichte seien an die deutschen Finanzbescheide gebunden; Rechtsmittel dagegen besäßen keine die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung. Die geltend gemachte Steuerschuld sei entstanden und ersatzfähig. Schon im Vorverfahren sei über ein identes Begehren (steuerliche Mehrbelastung infolge Unterhaltsrenten) mit Bindungswirkung in der Hauptfrage auch für den Folgeprozess entschieden worden. Die Klägerin hätte dazu angeleitet werden müssen, Vorbringen zum Ausgang des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens zu erstatten, falls dieses Beweisthema entscheidungswesentlich sei.

1. An dem die Haftung der Beklagten auslösenden Verkehrsunfall waren nur Fahrzeuge beteiligt, die in Deutschland zugelassen waren (vgl Klagebeantwortung und Entscheidung zweiter Instanz im Vorverfahren 2 Cg 199/03z des LG Ried). Die Vorinstanzen haben die geltend gemachten Schadenersatzansprüche daher zutreffend nach deutschem materiellem Recht beurteilt (Art 4 lit b Haager Straßenverkehrsunfälleabkommen).

2. Das im Vorprozess geltend gemachte Begehren betraf jenen Vermögensschaden, den die Klägerin infolge einer - durch die Unterhaltsrenten der Beklagten ausgelösten - steuerlichen Mehrbelastung im Jahr 2001 erlitten hat. Eine nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilende Bindung der dort ergangenen Entscheidung für den nunmehrigen Folgeprozess kommt schon mangels Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts - hier geht es um Mehrbelastungen und Schäden der Jahre 2002 und 2003 - nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0041572).

3. In der - von den Vorinstanzen ausführlich erörterten - Streitfrage zwischen Gerichten und Finanzbehörden, wie in Deutschland Ersatzrenten gem § 844 Abs 2 BGB - zu denen auch die von der Klägerin bezogene Rente zählt - steuerlich zu behandeln sind, kommt es im hier zu entscheidenden Schadenersatzprozess nur auf die Rechtsmeinung der deutschen Finanzverwaltung als der zunächst für die Bestimmung der Abgabenschuld der Klägerin allein zuständigen Behörde an. Die deutsche Finanzverwaltung geht - ungeachtet der Entscheidung des Bundesfinanzhofes BFHE 175, 438 - weiterhin von einer Steuerpflicht für die genannten Renten aus (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB4 § 844 Rz 60; Röthel in Staudinger, BGB13 § 844 Rz 238, je mwN). Diese Auffassung ist daher für die inländischen Zivilgerichte allein maßgeblich.

4. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Schadenersatz geltend. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Vermögensschaden entstanden ist, sind - nach insoweit übereinstimmender deutscher und österreichischer Rechtslage - zwei Güterstände miteinander zu vergleichen: Der wirkliche, der durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und eine gedachte hypothetische Lage, die ohne dieses Ereignis bestanden hätte („Differenzschaden"). Ist die wirkliche Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, dann liegt ein Schaden im Rechtssinn vor (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB4 § 249 Rz 18f mwN; RIS-Justiz RS0022477). Festzustellen sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten (8 Ob 123/05d). Auch schon entstandene Verbindlichkeiten bedeuten einen Nachteil am Vermögen (Oetker aaO Rz 16 mwN; RIS-Justiz RS0022568).

5. Nach ständiger neuerer Rechtsprechung bindet - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall eines absolut nichtigen Verwaltungsakts - der Spruch rechtskräftiger rechtsgestaltender Bescheide von Verwaltungsbehörden die Gerichte infolge der dadurch gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage (RIS-Justiz RS0036981).

6. Ein rechtsgestaltender Bescheid liegt hier mit dem Einkommenssteuerbescheid eines deutschen Finanzamts vor. Dass dieser Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legende Rechtslage geschaffen worden ist. Die im Bescheid vorgeschriebene Zahlung hat der Bescheidadressat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Abs 4 dEStG; Heinicke in Schmidt, dEStG24 § 36 Rz 24). An dieser sofortigen Zahlungspflicht ändert auch die Erhebung von Rechtsbehelfen nichts: Im Bereich der deutschen Abgabenordnung - wie auch der deutschen Finanzgerichtsordnung - gilt der Grundsatz, dass durch Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht gehemmt wird (§ 361 Abs 1 dAO, § 69 dFGO; Hardtke in v. Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung18 § 361 AO Rz 4; Szymczak in Koch/Scholtz, dAO4 § 361 Rz 9). Zwischen Antragstellung und Entscheidung der Finanzbehörde bleibt der Verwaltungsakt daher vollziehbar (Szymczak aaO). Die Rechtskraft des Bescheids ist damit für die Frage seiner Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung; der Bescheid begründet eine Forderung gegen den Adressaten sofort und ungeachtet der Möglichkeit, dass er auf Grund eines Rechtsbehelfs zugunsten des Adressaten abgeändert werden kann. Die Abgabenschuld ist demnach mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch die Finanzbehörde entstanden und wirkt sich ab diesem Zeitpunkt unmittelbar im Vermögen des Adressaten aus; ihre inhaltliche Berechtigung kann vom Prozessgericht im Schadenersatzprozess auch nicht als Vorfrage selbstständig beurteilt werden.

7. Beide Vorinstanzen und die Rechtsmittelwerberin gehen davon aus, dass die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2002 mit Rechtsmittel bekämpft hat. Obwohl demnach die Höhe der Abgabenschuld der Klägerin erst nach Rechtskraft des Abgabenbescheids endgültig feststehen wird, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin schon mit dem Entstehen der Abgabenschuld einen Vermögensnachteil erlitten hat, den die Beklagte - weil er unter die sie dem Grunde nach treffende Ersatzpflicht fällt - auch zu ersetzen ist. Der Ersatz der in ihrer endgültigen Höhe erst künftig feststehenden Abgabenschuld kann daher schon jetzt - soweit diese durch das die Haftung der Beklagten auslösende Ereignis verursacht worden ist - vorschussweise mit dem von der Abgabebehörde erster Instanz zur Zahlung vorgeschriebenen Betrag verlangt werden. Aus dem tragenden Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten des anderen bereichern darf, ergibt sich jedoch für den Fall einer zukünftigen Reduktion der Abgabenschuld im Rechtsmittelverfahren ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Leistenden wegen Zweckverfehlung seiner Leistung in Höhe des Herabsetzungsbetrags (zur Rückforderung von Schadenersatzleistungen nach Bereicherungsrecht vgl Oetker aaO § 249 Rz 357).

8. Durch die Versteuerung der von ihr bezogenen Unterhaltsrenten entstand der Klägerin nach Vorschreibung entsprechend erhöhter Einkommenssteuerbeträge durch die Finanzbehörde 2002 eine Steuerschuld (Mehrbelastung) von 29.947 EUR, 2003 von 9.477,94 EUR. Unter Berücksichtigung einer steuerlichen Entlastung infolge Absetzbarkeit der Rechnungen ihres Steuerberaters von 377,74 EUR steht somit fest, dass die Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 einen unfallskausalen Vermögensnachteil in Form eines Steuerschadens von jedenfalls 39.047,20 EUR erlitten hat. In diesem Umfang war die berechtigte Ersatzforderung der Klägerin mit Teilurteil zuzusprechen.

9. Ob die Klägerin darüber hinaus weitere unfallskausale Vermögensschäden deshalb erlitten hat, weil ihr - wie sie behauptet - ausschließlich im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Unterhaltsrenten stehende Steuerberatungskosten erwachsen sind, kann mangels Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Thema nicht beurteilt werden. Gleiches gilt für die Berechtigung eines infolge Zahlungsverzugs entstandenen Schadens. In diesem Umfang bedarf es einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.

10. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 2 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.

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