OGH 8Ob510/80; 1Ob636/80; 6Ob803/80; 5Ob35/81; 7Ob1/85; 6Ob638/85; 7Ob578/88; 5Ob662/89; 1Ob28/92; 3Ob2181/96y; 9ObA416/97k; 4Ob94/06m; 4Ob7/08w; 5Ob193/10h; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 5Ob157/14w; 2Ob188/14g; 8Ob10/16b; 3Ob80/19i; 9Ob92/18x; 6Ob105/20i (RS0022477)

OGH8Ob510/80; 1Ob636/80; 6Ob803/80; 5Ob35/81; 7Ob1/85; 6Ob638/85; 7Ob578/88; 5Ob662/89; 1Ob28/92; 3Ob2181/96y; 9ObA416/97k; 4Ob94/06m; 4Ob7/08w; 5Ob193/10h; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 5Ob157/14w; 2Ob188/14g; 8Ob10/16b; 3Ob80/19i; 9Ob92/18x; 6Ob105/20i15.3.2021

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand - eine gedachte hypothetische Lage. Ist die wirkliche Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, dann liegt ein Schaden im Rechtssinn vor.

Normen

ABGB §1293

8 Ob 510/80OGH22.05.1980
1 Ob 636/80OGH27.08.1980

Auch; Veröff: SZ 53/107 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464)

6 Ob 803/80OGH29.04.1981
5 Ob 35/81OGH02.03.1982

nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand - eine gedachte hypothetische Lage. (T1)

7 Ob 1/85OGH31.01.1985

nur T1; Veröff: VersR 1985,894

6 Ob 638/85OGH11.07.1987
7 Ob 578/88OGH19.05.1988

Auch

5 Ob 662/89OGH16.01.1990

Veröff: EvBl 1990/81 S 372 = JBl 1991,320

1 Ob 28/92OGH15.09.1992

Auch; nur T1; Veröff: SZ 65/117

3 Ob 2181/96yOGH18.06.1996

nur T1

9 ObA 416/97kOGH29.04.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Differenzrechnung (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 25 GmbHG (T3)

4 Ob 94/06mOGH09.08.2006
4 Ob 7/08wOGH11.03.2008

nur T1

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach § 9 BTVG. (T4)

4 Ob 246/12yOGH19.03.2013
4 Ob 3/14sOGH25.03.2014

Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T5)<br/>

5 Ob 157/14wOGH23.10.2014

Auch

2 Ob 188/14gOGH02.07.2015
8 Ob 10/16bOGH25.10.2016
3 Ob 80/19iOGH23.05.2019

Vgl auch

9 Ob 92/18xOGH23.09.2019

Beisatz: Bei einer Vereitelung der Vollstreckung durch Pfändung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Drittschuldner gemäß § 162 Abs 1 StGB ist der Nachweis vorausgesetzt, dass der betreibende Gläubiger im Drittschuldnerprozess obsiegt hätte, insbesondere dass der gepfändete Schadenersatzanspruch Bestand hatte und im Sinn des betreibenden Gläubigers verwertbar gewesen wäre. (T6)<br/>Beisatz: Da Dispositionen des Drittschuldners nach der Zustellung eines Zahlungsverbots nach § 294 Abs 1 EO im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger unwirksam sind, wird die gepfändete Forderung alleine durch eine Zahlung nicht dem Zugriff der betreibenden Gläubigerin entzogen. Nach Erlassung des Zahlungsverbots getroffene Abreden und Verfügungen verhindern als solche noch nicht die Betreibung der Forderungsexekution. Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus einer Vollstreckungsvereitelung bedürfte es einer Behauptung, dass der betreibenden Gläubigerin die Durchsetzung der Forderung jedenfalls faktisch unmöglich gemacht oder verzögert wurde. (T7)

6 Ob 105/20iOGH15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19800522_OGH0002_0080OB00510_8000000_004

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