Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand - eine gedachte hypothetische Lage. Ist die wirkliche Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, dann liegt ein Schaden im Rechtssinn vor.
5 Ob 35/81 | OGH | 02.03.1982 |
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand - eine gedachte hypothetische Lage. (T1) |
7 Ob 1/85 | OGH | 31.01.1985 |
nur T1; Veröff: VersR 1985,894 |
5 Ob 193/10h | OGH | 09.02.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach § 9 BTVG. (T4) |
4 Ob 3/14s | OGH | 25.03.2014 |
Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T5)<br/> |
9 Ob 92/18x | OGH | 23.09.2019 |
Beisatz: Bei einer Vereitelung der Vollstreckung durch Pfändung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Drittschuldner gemäß § 162 Abs 1 StGB ist der Nachweis vorausgesetzt, dass der betreibende Gläubiger im Drittschuldnerprozess obsiegt hätte, insbesondere dass der gepfändete Schadenersatzanspruch Bestand hatte und im Sinn des betreibenden Gläubigers verwertbar gewesen wäre. (T6)<br/>Beisatz: Da Dispositionen des Drittschuldners nach der Zustellung eines Zahlungsverbots nach § 294 Abs 1 EO im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger unwirksam sind, wird die gepfändete Forderung alleine durch eine Zahlung nicht dem Zugriff der betreibenden Gläubigerin entzogen. Nach Erlassung des Zahlungsverbots getroffene Abreden und Verfügungen verhindern als solche noch nicht die Betreibung der Forderungsexekution. Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus einer Vollstreckungsvereitelung bedürfte es einer Behauptung, dass der betreibenden Gläubigerin die Durchsetzung der Forderung jedenfalls faktisch unmöglich gemacht oder verzögert wurde. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0080OB00510_8000000_004
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