OGH 2Ob2/02m

OGH2Ob2/02m28.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot H*****, vertreten durch Dr. Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Helmut H*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 53.250,51 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2001, GZ 4 R 32/01f-91, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. November 2000, GZ 2 Cg 242/96b-75, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger wurde am 21. 3. 1989 bei einem Verkehrsunfall, den der Zweitbeklagte als Lenker eines bei der erstbeklagten Partei versicherten PKW verschuldete, schwer verletzt. Die Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden wurde mit Urteil festgestellt. Der Kläger begehrte zunächst unter anderem einen Nettoverdienstentgang für die Zeit vom 21. 12. 1993 bis 31. 8. 1996 von 328.000 S und kündigte an, die Einkommensteuer nach Erhalt des Nettofiktivlohnes zu fordern. Dementsprechend wurde das Klagebegehren nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens mit einem am 27. 10. 2000 beim Erstgericht eingelangten und in der Verhandlung vom 9. November 2000 vorgetragenen Schriftsatz ausgedehnt. Die Beklagten erhoben dazu die Einrede der Verjährung. Während das Erstgericht auch dem Begehren auf Zahlung der Einkommensteuer stattgab, wies das Berufungsgericht diesen Anspruch wegen Verjährung ab. Es führte dazu aus, der Anspruch auf Ersatz der Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten sei, sei drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden seien, verjährt (ZVR 1998/144). Im vorliegenden Fall sei im Zeitpunkte der Klage klar gewesen, dass die Entschädigungsleistung der Einkommensteuer unterliege. Es habe kein Grund bestanden, bis zur gerichtlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen zuzuwarten. Auf unvorhersehbare Änderungen dieser steuerlichen Zukunftsprognose hätte der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung reagieren können. Nur eine aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende höhere Steuerbelastung wäre ein nicht verjährter zusätzlicher Vermögensschaden. Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die für den Kläger auf Grund des Entschädigungsbetrages für die Zeit Dezember 1993 bis August 1996 zu erwarten gewesen sei, sei drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten für diesen Zeitraum fällig geworden seien. Der Anspruch auf Ersatz dieser Steuerbelastung sei daher bei Ausdehnung der Klage im Oktober 2000, somit mehr als drei Jahre nach Ablauf des August 1996, der berechtigten Verjährungseinrede der beklagten Parteien ausgesetzt. Während das Berufungsgericht zunächst aussprach, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, änderte es über Antrag des Klägers diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es begründete dies damit, dass sich der Fall des Klägers von den von ihm herangezogenen Vergleichsfällen doch so weit unterscheide, dass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben seien.

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es fehle eine oberstgerichtliche Entscheidung darüber, was rechtens sei, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung einer Schadenersatzklage der Verdienstentgang nicht oder nur sehr gering zu versteuern sei, weil der mit der Klage geltend gemachte Verdienstentgang so gering sei, sodass überhaupt keine Einkommensteuer anfallen würde, wenn sich dann gegen Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz herausstelle, dass wegen Zurechnung anderer Verdienstentgangsansprüche und eines eigenen Verdienstes plötzlich auch für den ursprünglich mit Klage geltend gemachten Verdienstentgang eine hohe Steuerbelastung anfalle.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Berufungsgericht dargelegt, dass auch der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung (für Verdienstentgangsentschädigungen), die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten war, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden sind (ZVR 1998/144). In dieser Entscheidung wurde allerdings auch dargelegt, dass ein zusätzlicher Vermögensschaden darin gelegen sein könne, dass sich die in einem Vorprozess angestellte steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt habe; insoweit liege ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals bei Vorschreibung des entsprechenden Mehrbetrages durch das Finanzamt Kenntnis erlangt habe, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnen könne. Einen derartigen zusätzlichen Vermögensschaden hat der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht geltend gemacht. Er hat auf den Einwand der Verjährung lediglich damit repliziert, es wäre an den beklagten Parteien gelegen gewesen, ihm seinen jährlichen Verdienstentgang zu bezahlen, anstatt das Klagebegehren zu bestreiten (AS 429).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht sohin der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; dass der Sachverhalt nicht völlig ident ist mit jenem der zitierten Entscheidung, bewirkt nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1

ZPO.

Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

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