Rechtssatz
Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhandschaft seiner hohen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, handelt es sich um einen Einzelfall, da es immer auf die jeweilige konkrete Vereinbarung ankommt.
8 Ob 138/97w | OGH | 18.09.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Der Auslegung einzelner Bestimmungen eines Treuhandvertrages kommt im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 626, 627/92). (T1) |
6 Ob 265/98h | OGH | 20.05.1999 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen sind jeweils im Einzelfall anhand der getroffenen Vertragsbestimmungen zu prüfen. (T2); Beisatz: Die Beurteilung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. (T3) |
7 Ob 322/98y | OGH | 01.09.1999 |
Auch; Beisatz: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor. (T4) |
8 Ob 53/00b | OGH | 24.02.2000 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T3 |
8 Ob 278/99m | OGH | 24.02.2000 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Treuhänder durch die gewählte Veranlagungsart gegen ihn treffende Sorgfaltspflichten verstoßen hat, ist eine solche des Einzelfalls. (T5) |
9 Ob 346/00y | OGH | 10.01.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wirtschaftstreuhänder. (T6) |
6 Ob 68/01w | OGH | 29.03.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Ob einem Rechtsanwalt bei einem namens seines Klienten abgeschlossenen Vergleich eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7) |
6 Ob 150/06m | OGH | 31.08.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Ob der an den Treuhänder anzulegende Sorgfaltsmaßstab eine Einsicht in die Insolvenzdatei erforderlich macht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T8) |
3 Ob 49/13x | OGH | 15.05.2013 |
Beisatz: Hier: Abwägung der Verpflichtung zur Minimierung der Gebührenbelastung beizutragen zur Verpflichtung der Sicherung des Käufers (in Bezug auf die Einverleibung seines Eigentumsrechts) und der Bank (in Bezug auf die Einverleibung des Pfandrechts). (T9) |
6 Ob 68/23b | OGH | 18.04.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0080OB02155_96M0000_001
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