Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhandschaft seiner hohen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, handelt es sich in der Regel um eine Frage des Einzelfalls, weil es immer auf die jeweils konkret geschlossene Vereinbarung ankommt (RIS-Justiz RS0107573). Das Datum der Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und Frau I***** ist schon deshalb unerheblich, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen (S 16 des Ersturteils) schon zuvor eine (mündliche) Einigung über den (Weiter-)Verkauf zustandegekommen ist. Im Übrigen verkennt die Revisionsrekurswerberin, das sie über einen längeren Zeitraum zum Nachteil der Klägerin einfach untätig blieb, wodurch es zu einer dem Treuhandauftrag widersprechenden einseitigen Risikoerhöhung zu Lasten der Klägerin kam (vgl RIS-Justiz RS0010417, RS0010472; 10 Ob 309/02t). Die Revision bringt daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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