OGH 14Os15/96 (RS0099242)

OGH14Os15/9613.6.2023

Rechtssatz

Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.

siehe aber RS0099254 und RS0098331

 

Normen

StPO §252 Abs1 Z4

14 Os 15/96OGH11.06.1996
14 Os 146/96OGH08.10.1996

Vgl auch

13 Os 202/96OGH19.03.1997
15 Os 101/00OGH10.08.2000

nur: Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen. (T1)

11 Os 109/02OGH01.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Unterlassen eines Widerspruches gegen die Verlesung reicht schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde. (T2)

11 Os 121/02OGH01.10.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2

12 Os 95/02OGH12.02.2004

Auch

15 Os 63/04OGH11.08.2004

Auch; nur T1

15 Os 29/07iOGH30.05.2007

Auch; Beisatz: Der Verzicht der Parteien auf eine wortwörtliche Wiedergabe eines in einem Beiakt erliegenden Sachverständigengutachtens lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der unvertretene Angeklagte mit der Verlesung als solcher einverstanden gewesen wäre (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) und dies unmissverständlich dokumentiert hätte. (T3)

15 Os 63/09tOGH03.06.2009

Auch; Beisatz: Weil Ton- und Bildaufnahmen über Vernehmungen sich von den Protokollen über diese nur durch die Form der Dokumentation ein und derselben Beweisaufnahme unterscheiden und diesen daher grundsätzlich gleichgestellt sind, ist aus dem Parteieneinverständnis über die Verlesung der Protokolle bei Fehlen gegenteiliger Parteienäußerungen zur Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen von einer Zustimmung auch zu letzterer auszugehen. (T4)

13 Os 54/10fOGH19.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente Zustimmung iSd § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T5)

12 Os 135/10kOGH11.11.2010

Auch

11 Os 120/11yOGH06.10.2011

Auch; Beisatz: Das widerspruchslose Hinnehmen einer Verlesung allein reicht selbst bei einem anwaltlich vertretenen Angeklagten in der Regel nicht aus. (T6)

12 Os 65/12vOGH09.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Aus dem Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung kann eine Zustimmung zur Verlesung im Sinn der Z 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden. (T7)

15 Os 123/14yOGH03.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verzicht „auf wörtliche Verlesung des Aktes bzw Teilen desselben“ nicht ausreichend. (T8)

12 Os 64/15aOGH11.06.2015

Auch; Beis wie T7

13 Os 118/21hOGH14.12.2021

Vgl; Beis nur wie T7

11 Os 54/23kOGH13.06.2023

vgl; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0140OS00015_9600000_001

Stichworte