OGH 15Os101/00

OGH15Os101/0010.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bob David M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. Mai 2000, GZ 42 Vr 1989/99-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bob David M***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Mai 1999 in Klagenfurt mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Angestellte der Firma B***** GmbH durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie durch die missbräuchliche Benützung der Daten der American Express-Kreditkarte des Norbert W*****, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung eines Personenkraftwagens der Marke BMW 728i im Wert von rund 822.833 S, somit zu einer Handlung verleitet, welche die genannte Gesellschaft um einen 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete auf die Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO, weil die vor dem ersuchten Richter abgelegte Aussage des Norbert W***** in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, obwohl die hiefür in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen nicht vorgelegen seien.

Der Beschwerdeführer ist zwar insoweit im Recht, als es sich bei dem in Berlin wohnhaften Zeugen, der sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung am 11. Mai 2000 aus beruflichen Gründen entschuldigt hatte (ON 64), um keinen solchen handelt, dessen Erscheinen wegen des entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden konnte. Dessen ungeachtet ist die Anfechtung aber unbegründet, weil die Verlesung der Aussage mit Einverständnis des Angeklagten erfolgt ist. Nach dem (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokoll wurde die Aussage des Zeugen Norbert W*****, ON 49, von der Vorsitzenden des Schöffensenates "dargestellt, wobei auf die wörtliche Verlesung verzichtet wurde" (S 399). Selbst wenn man davon ausgeht, dass das bloße Unterbleiben eines Widerspruches für eine konkludente Zustimmung nicht ausreicht (vgl 14 Os 15, 16/96, 13 Os 202/96), ergibt sich diese zweifelsfrei aus den konkreten Umständen der Einbringung der Aussage in das Beweisverfahren. Gegen die (zusammenfassende) "Darstellung" haben die Parteien nicht nur keine Einwände erhoben, sondern sogar ausdrücklich auf die wörtliche Verlesung verzichtet und damit ihr Einverständnis zur Vorgangsweise des Gerichtes bekundet. Darüberhinaus hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Folge eine neuerliche persönliche Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht beantragt. Da diese Umstände auch im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden, ergibt sich daraus die konkludente Zustimmung (zur zusammenfassenden) Verlesung der Aussage des Zeugen W*****, worin kein nichtiger Verfahrensakt liegt.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.

Das Erstgericht hat nicht nur die vom Rechtsmittel vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7) getroffen, sondern diese auch noch weiter dahin konkretisiert, dass der Nichtigkeitswerber absichtlich gehandelt hat (US 14) und damit sowohl der erforderliche Schädigungs- als auch Bereicherungsvorsatz erfüllt wurde (US 14 und 16). Eine Undeutlichkeit liegt daher nicht vor.

Das Urteil ist aber auch nicht unvollständig begründet, weil eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Angeklagte einen Jahresmietvertrag abgeschlossen hat, nicht erforderlich war. Die Tatrichter haben in einer ausführlichen, auf zahlreiche im Detail angeführte Indizien gestützten, logisch fehlerfreien Begründung dargetan, warum sie zur Überzeugung gelangt sind, der Angeklagte habe das Fahrzeug vorsätzlich betrügerisch herausgelockt. Seine diesbezüglich leugnende Verantwortung, die auch den bezeichneten Jahresmietvertrag umfasste, haben sie gleichzeitig zur Gänze abgelehnt. Dabei bedurfte es im Sinne einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht des Eingehens auf jedes Detail der Einlassung des Angeklagten.

Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht - was aber unabdingbare Voraussetzung wäre - vom gesamten Urteilssachverhalt ausgeht, sondern nur neuerlich behauptet, das Schöffengericht habe es unterlassen, die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen, hiebei jedoch die bereits zur Mängelrüge angeführten Konstatierungen (US 14 und 16) außer Acht lässt.

Der Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO wird in der Beschwerde zwar nominell angeführt, Umstände, die den Nichtigkeitsgrund begründen könnten, und jenes Gesetz, welches alternativ angewendet werden sollte, werden jedoch nicht genannt. Damit fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Dieser wird vor seiner Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche allerdings zu beachten haben, dass eine Ausfertigung der Rechtsmittelschrift den Gegnern im Sinne des § 294 Abs 2 StPO noch nicht zur allfälligen Gegenausführung zugestellt wurde.

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