Rechtssatz
Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig.
1 Ob 46/04b | OGH | 12.10.2004 |
Auch; Beisatz: Dieser Umstand schließt allerdings die Zulässigkeit eines Anschlusses des Geschädigten als Privatbeteiligter zur Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhalts nicht aus. (T1) |
1 Ob 176/08a | OGH | 26.02.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Partei ist juristische Person des Privatrechts, der die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurde. (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0124590. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/30 |
1 Ob 201/16i | OGH | 27.02.2017 |
Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T4) |
1 Ob 158/23a | OGH | 16.11.2023 |
Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00008_9600000_002
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