14 Os 22/95 | OGH | 10.03.1995 |
13 Os 34/01 | OGH | 26.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T1) |
14 Os 148/00 | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei unter anderem dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinn des § 70 StGB hängt dagegen nicht von einer bestimmten Subjektqualität des Täters, sondern nur davon ab, dass er die Voraussetzungen des § 70 StGB in seiner Person erfüllt. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T2) |
11 Os 173/01 | OGH | 15.01.2002 |
Vgl auch |
11 Os 83/02 | OGH | 13.08.2002 |
nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt. Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur denjenigen, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt. (T3) |
14 Os 110/04 | OGH | 14.09.2004 |
Auch; nur T3 |
12 Os 51/06a | OGH | 01.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging seine Absicht (hier: Arzt) aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. (T4) |
14 Os 22/08d | OGH | 15.04.2008 |
nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht. (T5); Beisatz: Ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T6) |
13 Os 71/08b | OGH | 27.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Beteiligung an gewerbsmäßigem Handeln anderer reicht nicht (WK-StGB - 2 § 70 Rz 19). (T7) |
13 Os 43/09m | OGH | 18.06.2009 |
Vgl auch |
12 Os 69/11f | OGH | 05.07.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
14 Os 7/12d | OGH | 06.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) verlangt die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Die Bereicherung eines Dritten genügt nicht. (T8) |
11 Os 59/14g | OGH | 26.08.2014 |
Auch |
13 Os 21/14h | OGH | 25.02.2015 |
Vgl |
14 Os 116/15p | OGH | 15.12.2015 |
Auch |
12 Os 12/17g | OGH | 02.03.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 |
14 Os 101/16h | OGH | 04.04.2017 |
Auch |
13 Os 127/16z | OGH | 28.06.2017 |
Auch |
15 Os 34/21w | OGH | 26.05.2021 |
Vgl |
14 Os 115/21z | OGH | 18.01.2022 |
Vgl |
12 Os 113/21s | OGH | 13.12.2021 |
Vgl |
14 Os 27/22k | OGH | 29.03.2022 |
Vgl |
15 Os 2/23t | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier nur: Der Beitragstäter muss in der Absicht (§ 5 Abs 1 StGB) handeln, sich selbst ein den gesetzlichen Kriterien (vgl § 70 Abs 1 und 2 StGB) entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt nicht. (T9) |
13 Os 71/23z | OGH | 15.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19950310_OGH0002_0140OS00022_9500000_001
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