OGH 4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob140/94; 4Ob96/06f; 4Ob58/07v; 1Ob2/11t; 4Ob88/11m; 4Ob12/11k; 1Ob147/11s; 4Ob47/16i; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 4Ob93/22p; 6Ob160/23g (RS0037664)

OGH4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob140/94; 4Ob96/06f; 4Ob58/07v; 1Ob2/11t; 4Ob88/11m; 4Ob12/11k; 1Ob147/11s; 4Ob47/16i; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 4Ob93/22p; 6Ob160/23g25.9.2023

Rechtssatz

Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird), sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch.

Normen

UWG §14 A2
ZPO §226 IIB12

4 Ob 87/94OGH12.07.1994
4 Ob 106/94OGH04.10.1994

Veröff: SZ 67/161

4 Ob 140/94OGH17.01.1995

Beisatz: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976,481; EvBl 1977/219 ua). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Inkrafttreten des EWGV. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/6

4 Ob 96/06fOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Da sich im Bereich der Spitzenstellungswerbung die Verhältnisse auf dem Zeitungsmarkt auch wieder zum Nachteil der Beklagten ändern können, könnte aus einer zwischenzeitig erlangten Spitzenstellung noch nicht abgleitet werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen wäre. Das Unterlassungsgebot ist daher auch in diesem Fall durch die Möglichkeit einer (neuerlichen) Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt. (T3)

4 Ob 58/07vOGH22.05.2007

Auch, Beisatz: Die Wiederholungsgefahr ist aber bei inhaltlicher Übereinstimmung der alten und der neuen Werbebeschränkungen zu bejahen, denn es ist zu vermuten, dass ein Mitbewerber, der gegen eine zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltende Bestimmung verstoßen hat, sein Verhalten wiederholen und dadurch auch der neu formulierten, inhaltlich aber unverändert weiterbestehenden Verpflichtung zuwiderhandeln wird. (T4)

1 Ob 2/11tOGH25.01.2011

nur: Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. (T5)

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Auch

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Auch

1 Ob 147/11sOGH01.09.2011

nur T5

4 Ob 47/16iOGH12.07.2016

Auch; Beisatz: Hier: Inkrafttreten des Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (AltFG) nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T6)<br/>

4 Ob 102/18fOGH17.07.2018

Auch

4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T7)

4 Ob 93/22pOGH24.05.2022
6 Ob 160/23gOGH25.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_006

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