OGH 10ObS139/94; 10ObS143/94; 10ObS160/94; 10ObS163/94; 10ObS169/94; 10ObS180/94; 10ObS229/94; 10ObS170/94; 10ObS38/97d; 10ObS6/97y; 10ObS178/98v; 10ObS367/99i; 10ObS133/00g; 10ObS89/01p; 10ObS337/02k; 10ObS279/03g; 10ObS12/08z; 10ObS143/22k (RS0058447)

OGH10ObS139/94; 10ObS143/94; 10ObS160/94; 10ObS163/94; 10ObS169/94; 10ObS180/94; 10ObS229/94; 10ObS170/94; 10ObS38/97d; 10ObS6/97y; 10ObS178/98v; 10ObS367/99i; 10ObS133/00g; 10ObS89/01p; 10ObS337/02k; 10ObS279/03g; 10ObS12/08z; 10ObS143/22k21.2.2023

Rechtssatz

Ein Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege, sodass ein zweimaliges Wannenbad pro Woche als ausreichend anzusehen ist.

Normen

EinstV §1 Abs2
EinstV §1 Abs4

10 ObS 139/94OGH28.06.1994

Veröff: SZ 67/117

10 ObS 143/94OGH28.06.1994
10 ObS 160/94OGH19.07.1994
10 ObS 163/94OGH19.07.1994
10 ObS 169/94OGH19.07.1994
10 ObS 180/94OGH20.09.1994
10 ObS 229/94OGH18.10.1994
10 ObS 170/94OGH20.09.1994
10 ObS 38/97dOGH18.03.1997
10 ObS 6/97yOGH11.02.1997

nur: Ein Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege. (T1) Beisatz: Dafür, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt, spricht, daß § 1 Abs 2 EinstV unter Betreuungshandlungen ua solche bei der Körperpflege schlechthin nennt, in § 1 Abs 4 EinstV zeitliche Mindestwerte aber nur für die tägliche Körperpflege festgelegt werden. Ein Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn entweder der Pflegebedürftige nur bei der Ganzkörperreinigung Hilfe benötigt, nicht aber bei der sonstigen täglichen Körperpflege, oder wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den in § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet. (T2)

10 ObS 178/98vOGH23.06.1998

nur T1

10 ObS 367/99iOGH02.05.2000

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 133/00gOGH23.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach § 1 Abs 4 EinstV kann die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn die einzelnen Verrichtungen einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T3)

10 ObS 89/01pOGH24.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der täglichen Körperpflege. Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. (T4)

10 ObS 337/02kOGH22.10.2002

Auch; Beis wie T4

10 ObS 279/03gOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Ein Duschbad kann, wenn nicht medizinische Gründe dagegen sprechen, anstelle eines Wannenvollbades genommen werden (so schon in 10 ObS 180/94). (T5)

10 ObS 12/08zOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T6)

10 ObS 143/22kOGH21.02.2023

nur T1<br/>Beisatz: Die Hilfe umfasst dabei neben dem eigentlichen gründlichen Waschen des gesamten Körpers auch das damit im Zusammenhang stehende Abtrocknen samt allenfalls notwendiger Hautpflege, das Aus- und Wiederankleiden, sowie die damit verbundene Hilfe beim Besteigen und Verlassen von Badewanne oder Dusche. (T7)<br/>Beisatz: Beisatz: Hier: Offen lassend, ob in Anbetracht verbesserter hygienischer Ausstattungen und steigender Durchschnittstemperaturen einer pflegebedürftigen Person anstatt bisher zwei Mal die Woche nunmehr täglich ein Wannenvollbad oder Duschen zuzugestehen ist, womit auch der Aufwand für die tägliche Reinigung des (oberen und) unteren Körperbereichs abgegolten wäre. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_010OBS00139_9400000_006