Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass bei der Klägerin kein Betreuungsbedarf für das An- und Auskleiden bestehe. Das Berufungsgericht hat diese in der Berufung bekämpfte Feststellung als unbedenklich übernommen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf Grund des Befundes offenkundig in der Lage sei, sich vor der Fahrt zur Dialyse selbständig anzukleiden und Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Umkleidens während der im Anschluss an die Dialyse besonders beeinträchtigten Stunden nicht ersichtlich seien. Das Berufungsgericht hat sich somit mit der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bedarf die Klägerin im Bereich der Körperpflege fremder Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre, während sie die am Morgen und Abend übliche tägliche Körperpflege nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes noch selbst verrichten kann. Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes fällt die Notwendigkeit der Hilfe bei den genannten Verrichtungen nicht unter den in § 1 Abs 4 OÖ EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege, sodass dafür auch nicht der in dieser Bestimmung festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten herangezogen werden kann (vgl SSV-NF 12/83; 8/74; 8/80; 8/104 mwN ua). Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist nach § 1 Abs 2 OÖ EinstV als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich diesbezüglich ein zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 4 Stunden monatlich ergibt, ist zutreffend und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl SSV-NF 12/83; 8/74; 8/104 mwN ua). Dabei ist auch die nur fallweise notwendige Pediküre und Maniküre berücksichtigt (10 ObS 247/00x; 10 ObS 160/94 ua).
Die Klägerin erreicht unter diesen Umständen nicht die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 1 im Sinn des § 4 Abs 2 OÖ PGG, wonach Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 nur für Personen besteht, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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