OGH 2Ob603/93; 2Ob595/94; 10Ob508/96; 1Ob14/04x; 9Ob32/04b; 1Ob67/05t; 4Ob114/06b; 9Ob121/06v; 5Ob189/08t; 3Ob152/16y; 8Ob51/17h; 1Ob64/19x; 4Ob106/19w; 3Ob201/19h; 8Ob61/21k; 10Ob26/21b; 1Ob96/23h (RS0013486)

OGH2Ob603/93; 2Ob595/94; 10Ob508/96; 1Ob14/04x; 9Ob32/04b; 1Ob67/05t; 4Ob114/06b; 9Ob121/06v; 5Ob189/08t; 3Ob152/16y; 8Ob51/17h; 1Ob64/19x; 4Ob106/19w; 3Ob201/19h; 8Ob61/21k; 10Ob26/21b; 1Ob96/23h13.7.2023

Rechtssatz

Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, sie sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, soferne dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist.

Prozesskostenvorschuss

 

Normen

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIE
ABGB §94

2 Ob 603/93OGH27.01.1994

Veröff: EvBl 1994/148 S 736

2 Ob 595/94OGH24.11.1994
10 Ob 508/96OGH27.02.1996

Auch; nur: Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt. (T1)

1 Ob 14/04xOGH16.04.2004

Auch; Beisatz: Ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T2)

9 Ob 32/04bOGH31.03.2004

nur T1; Beisatz: Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN hat daher auch für die Ermittlung der Revisionsrekurszulässigkeit eine Zusammenrechnung stattzufinden. (T3)

1 Ob 67/05tOGH12.04.2005

Auch; Beisatz: Eine solche Leistungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Prozesskosten in einem Verfahren gegen einen Dritten oder aber in einem gegen den Unterhaltspflichtigen geführten Verfahren auflaufen. (T4); Beisatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken. (T5); Veröff: SZ 2005/55

4 Ob 114/06bOGH12.07.2006

Auch; Beis wie T5 nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T6); Beisatz: Ein Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten im aufgezeigten Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn das auf Seiten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren angefallene Anwaltshonorar - etwa mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs - bei Antragstellung noch nicht bezahlt war und die gefährdete Partei nicht in der Lage ist, die erforderlichen Geldmittel selbst aufzubringen. (T7)

9 Ob 121/06vOGH15.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Dass Prozesskosten einen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur. Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern. (T8); Beisatz: Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Prozesskosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. (T9)

5 Ob 189/08tOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Der Prozesskostenvorschusswerber muss sich nicht auf einen Verfahrenshilfeantrag verweisen lassen. (T10)

3 Ob 152/16yOGH22.09.2016

Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen. (T11)<br/>Beisatz: Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist. (T12)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist, ob auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage der gefährdeten Partei ein ähnliches kostenverursachendes Verhalten gesetzt hätten, dieses also als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen ist. (T13)<br/>Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl RIS‑Justiz RS0009710). (T14)<br/>Beisatz: Die Pauschalgebühr nach GGG zählt zu den Prozesskosten. (T15)

8 Ob 51/17hOGH30.05.2017

Auch; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 64/19xOGH30.04.2019

Beis wie T3

4 Ob 106/19wOGH05.07.2019

Auch

3 Ob 201/19hOGH19.11.2019
8 Ob 61/21kOGH26.05.2021

Vgl

10 Ob 26/21bOGH13.09.2021

Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch die dem Unterhaltsberechtigten bereits bewilligte Verfahrenshilfe enthebt den unterhaltspflichtigen Ehemann nicht von vornherein von seiner Verpflichtung, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten. (T16)

1 Ob 96/23hOGH13.07.2023

vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Ob eine kostenverursachende Maßnahme notwendig ist, hängt davon ab, ob eine vernünftige und sorgfältige Person in vergleichbarer Lage ähnlich gehandelt hätte. (T17)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 152/16y; 4 Ob 106/19w.

Dokumentnummer

JJR_19940127_OGH0002_0020OB00603_9300000_001

Stichworte