Rechtssatz
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen.
5 Ob 30/94 | OGH | 22.03.1994 |
Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren ua wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T1) |
5 Ob 82/95 | OGH | 07.06.1995 |
Beisatz: Hier: Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Einbau (bzw dem Belassen) einer zweiten Wohnungseingangstür bei der Wohnung des Antragstellers zuzustimmen, ist zu respektieren und verhindert eine Stattgebung des Sachantrages, da die Verengung der Durchgangsbreite eines allgemein benützten Hausgangs, Hausflur oder Stiegenhauses durch eine nach außen aufschlagende Wohnungstür eine Gefährdung der Hausbewohner mit sich bringt, offenkundig ist. (T2) |
5 Ob 2334/96p | OGH | 30.09.1997 |
nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T3) |
5 Ob 226/98s | OGH | 15.12.1998 |
Vgl auch; nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. (T4)<br/>Beisatz: Eine Änderung hat zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist. (T5) |
5 Ob 22/99t | OGH | 09.02.1999 |
Vgl; nur: Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen. (T6) |
5 Ob 58/99m | OGH | 23.03.1999 |
Vgl; nur T6; Beisatz: Ein vertragliches Änderungsverbot schließt daher weder die Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG noch die Genehmigung der begehrten Änderung in diesem Verfahren aus. (T7) |
5 Ob 261/99i | OGH | 11.01.2000 |
Auch; nur T3 nur: Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T8) |
5 Ob 98/11i | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T10) |
5 Ob 173/19f | OGH | 18.12.2019 |
nur T4; nur T6; Veröff: SZ 2019/125 |
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_002