OGH 5Ob30/94

OGH5Ob30/9422.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Eva W*****, Angestellte, ***** und 2.) Dr.Ferdinand W*****, ebendort, die Erstantragstellerin vertreten durch den Zweitantragsteller, wider die Antragsgegner 1.) Mag.Martine H*****, BHS-Lehrerin, ***** und 2.) Christian H*****, Versicherungsmakler, ebendort, beide vertreten durch Dr.Harald Ofner und Dr.Gabriela Kaiser, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 13 Abs 2 WEG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a.d.Donau als Rekursgerichtes vom 6.Dezember 1993, GZ 1 R 154/93-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Krems a.d.Donau vom 6.August 1993, GZ 4 Msch 4/93-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Die Streitteile sind Miteigentümer des Hauses *****, wobei mit den Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden ist (Erstantragstellerin: 89/450 Anteile, Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.3; Zweitantragsteller: 136/450 Anteile, Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.1; Antragsgegner: je 72/450 Anteile verbunden mit Ehegattenwohnungseigentum an der Wohnung Nr.2 und je 81/900 Anteile verbunden mit Ehegattenwohnungseigentum an der Wohnung Nr.4).

Die Antragsteller begehren, die Zustimmung der Antragsgegner zur Errichtung einer Terrasse mit Stiegenabgang in den Garten und einer Türe von der Küche der von den Antragstellern gemeinsam benützten Wohnung des Zweitantragstellers auf diese Terrasse gemäß dem vorgelegten Einreichplan des Architekten Mag.Arch.Ing.Friedrich G***** zu ersetzen. Sachliche Gründe würden nicht gegen die Durchführung sprechen. Es würden lediglich 10 m2 eines insgesamt 1.000 m2 großen Garten ausschließlich für Zwecke der Antragsteller in Anspruch genommen, sodaß irgendwelche nachvollziehbare Nachteile der anderen Miteigentümer nicht entstünden (ON 1). Der Zweitantragsteller habe ein wichtiges Interesse an einer direkten Verbindung zwischen Wohnungsbereich und Garten, zumal dadurch die Gartennutzung, die einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität darstelle, durch Verkürzung des Weges in den Garten zu dem in unmittelbarer Nähe des Küchenraumes gelegenen Sitzplatz erleichtert werde (ON 5).

Die Antragsgegner beantragten Abweisung dieses Antrages im wesentlichen mit der Begründung, die Antragsteller hätten schon jetzt einen erheblichen Vorteil deswegen, weil von ihrer zu ebener Erde gelegenen Wohnung der Weg in den Garten ohne Überwindung einer so großen Höhendifferenz, wie sie zwischen der oberhalb der Wohnung der Antragsteller gelegenen Wohnung der Antragsgegner gegeben sei, erreichen könnten. Verbunden mit der zu errichtenden Terrasse würde der direkte Zugang im Garten eine beträchtliche Wertsteigerung der Wohnung der Antragsteller bewirken und demgemäß eine entsprechende Wertminderung der Wohnungen der Antragsgegner. Auch würde die derzeit gegebene gleichrangige Gartenbenützung - wegen Beseitigung der derzeit gegebenen bloßen gleichen Zugangsmöglichkeit durch das Stiegenhaus - leiden. Dem zweifellos gegebenen wichtigen Interesse des Zweitantragstellers an dem begehrten Stiegenabgang würde aber die Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Antragsgegner im dargelegten Sinn gegenüberstehen. Jedenfalls müßte die von den Antragstellern bereits beantragte gerichtliche Benützungsregelung des Gartens auf vier Wohnungen und deren Eigentümer ausgerichtet sein. Es bestehe allerdings eine verbindliche Vereinbarung des Inhaltes, daß jeder der beiden Familien ein Sitzbereich im Garten zustehe und daß die übrigen Flächen gemeinsam benützt werden. Eine Aufteilung in Natura könne wegen der ungünstigen geometrischen Form des Gartens nicht stattfinden (ON 3 und 6). Im Zuge des Beweisverfahrens führten die Antragsgegner noch aus, daß im Falle des Terrassenbaues der Lichteinfall in dem unterhalb der Wohnung des Zweitantragstellers befindlichen, den Antragsgegnern zugewiesenen Kellerraum beeinträchtigt werde; derzeit sei dieser Raum ohne künstliche Beleuchtung nutzbar (ON 7).

Das Erstgericht wies den Antrag der Erstantragstellerin zurück und denjenigen des Zweitantragstellers ab.

Der Erstantragstellerin fehle die Aktivlegitimation, weil sich das Bauvorhaben auf kein im Eigentum der Erstantragstellerin stehendes Wohnungseigentumsobjekt beziehe.

Bezüglich des Antrages des Zweitantragstellers stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest:

Die Örtlichkeit ist in dem einen Bestandteil der Entscheidung bildenden Einreichplan richtig dargestellt. Die Küche der Wohnung des Zweitantragstellers liegt unmittelbar hinter der in Aussicht genommenen Terrasse. Wird diese plangemäß gebaut, so ist ein Wechsel des Aufenthaltsortes von der Küche unmittelbar in den hinteren Teil des Gartens auf kürzere Weise (als derzeit durch das Stiegenhaus) möglich.

Der Garten selbst steht im schlichten Miteigentum der Parteien.

Durch die geplante Baukonstruktion wird ein Fenster des von den Antragsgegnern teils als Arbeits-, teils als Lagerraum benützten Kellerraumes überbaut, sodaß sich der Lichteinfall gegenüber dem derzeitigen ohnedies schlechten Zustand (längeres Lesen ohne künstliche Beleuchtung ist nicht ratsam) verschlechtern würde.

Die Antragsgegner verfügen neben diesen Kellerraum auch noch über einen weiteren, wesentlich größeren und schöneren.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, das von § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderte wichtige Interesse des Wohnungseigentümers an einer gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch nehmenden Änderung könne nicht in einer bloßen Bequemlichkeit (Wegverkürzung) gelegen sein.

Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrages der Erstantragstellerin, hob im übrigen den Sachbeschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, wobei das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. Bezüglich der Erstantragstellerin sei der Revisionsrekurs nicht zulässig.

Das Rekursgericht führte zur Aufhebung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses im wesentlichen folgendes aus:

Dem Einwand der Antragsgegner, der Wert ihrer Wohnungseigentumsobjekte würde sich durch die von den Antragstellern begehrte Maßnahme vermindern, sei entgegenzuhalten, daß eine Wertsteigerung der Wohnung des Zweitantragstellers nicht bedeute, daß deswegen die anderen Wohnungseigentumsobjekte an Wert verlieren würden. Es würde sich wegen der bei Durchführung des Bauvorhabens ergebenden Werterhöhung der Wohnung des Zweitantragstellers nur die Aufteilung des ingesamt höheren Wertes des ganzen Hauses zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten verschieben.

Aus den Lichtbildern und dem Einreichplan sei zu ersehen, daß von der vom Zweitantragsteller beabsichtigten Terrassen- und Stiegenkonstruktion zwei Kellerfenster betroffen seien. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes gehe aber nicht hervor, welcher von den zwei in Frage kommenden Kellerräumen jener sei, der von den Antragsgegnern als Arbeits- und Lagerraum benützt werde und von wem der andere Kellerraum benützt werde. Außerdem sei die Feststellung betreffend die teilweise Benützung als Arbeitsraum nicht präzise genug. Es bedürfe einer Feststellung, was dort gearbeitet werde und in welchem Umfang eine solche Nutzung erfolge. Wesentlich für die vorzunehmende Interessenabwägung sei die Beschreibung des Zugangsweges von der Wohnung des Zweitantragstellers zum Garten, wobei es allerdings nicht nur auf den Zugang von der Küche weg ankomme, weil nicht anzunehmen sei, daß der Zweitantragsteller und seine Familie in der Regel von der Küche in den Garten gehen, sondern von den Wohnräumen und von der Wohnungstür weg. Im Zusammenhang mit den Zugangsverhältnissen zum Garten stehe auch die Frage nach der bisherigen Nutzung der einzelnen Teile des Garten, weil es ja auch auf die Zugangssituation zu diesen Teilen ankommt, die die Parteien bisher mehr oder weniger ausschließlich benützten.

Aus dem Einreichplan sei auch zu ersehen, daß der Zweitantragsgegner nicht nur eine Stiege von der Küche seiner Eigentumswohnung in den Garten zu errichten beabsichtige, sondern eine ohne Brüstungsbreite schon 2,2 m tiefe Terrasse; dies gehe über das Interesse des Zweitantragstellers an einem direkten Zugang zum Garten hinaus. Je weniger Fläche für den vom Zweitantragsteller beabsichtigten Zubau in Anspruch genommen werde, desto eher könne eine Interessenabwägung zugunsten des Zweitantragstellers ausfallen.

Zu den aufgezeigten Punkten seien ergänzende Feststellungen erforderlich.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Entscheidungen zur Frage der Interessenabwägung nach § 13 Abs 2 Z 1 und 2 WEG dürftig seien. Die im Rekurs zitierte Entscheidung 5 Ob 55/87 sei offenbar nicht veröffentlicht, sodaß auf die dort allenfalls ausgedrückten Rechtssätze nicht eingegangen werden könne. Wegen der beispielhaften Aufzählung in der zitierten Gesetzesstelle komme der Auslegung, welche vergleichbaren Fälle noch zu subsumieren seien, für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.

Bezüglich der Erstantragstellerin seien Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.

Der Zweitantragsteller begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.

a) Zum Verfahren:

Gem § 26 Abs 2 Z 3 WEG kommt in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG (§ 13 Abs 2 WEG) allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden. In einem Verfahren betreffend einen auf § 13 Abs 2 Z 2 WEG gestützten Anspruch, in dem über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (hier: der Außenmauer des Hauses und von Teilen des Gartens) zu entscheiden ist, kommt wegen des Bezuges der Entscheidung auf allgemeine Teile der Liegenschaft zwangsläufig allen Miteigentümern Parteistellung zu, hier also auch der Erstantragstellerin. Ob ein Miteigentümer in einem solchen Verfahren von seiner Parteistellung zugunsten oder zu ungunsten des Antragstellers (hier: des Zweitantragstellers) Gebrauch macht, hat auf die verfahrensrechtliche Frage seiner Parteistellung keinen Einfluß. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob ein Miteigentümer, der nicht direkt als Antragsgegner in Anspruch genommen wird, im Zuge des Verfahrens kraft seiner Parteistellung seine Zustimmung zum Antrag oder die Ablehnung desselben dadurch zum Ausdruck bringt, daß sie als "Antragsteller" oder "Antragsgegner" auftritt, oder ob ein solcher Miteigentümer bloß seine Zustimmung oder Ablehnung als Verfahrensbeteiligter erklärt.

Der Umstand, daß in diesem Verfahren der Antrag der Erstantragstellerin rechtskräftig zurückgewiesen wurde, bedeutet daher bloß, daß der in ON 1 eingebrachte Antrag als solcher nur als Antrag des Zweitantragstellers zu behandeln ist, heißt aber nicht, daß der Erstantragstellerin keine Parteistellung mehr zukäme.

b) Zum Aufhebungsbeschluß in der Sache selbst:

Für Änderungen, die ein Wohnungseigentümer an seinem Objekt vornehmen will, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs 2 Z 1 - 3 WEG, wobei die Zulässigkeit von der Erfüllung umso strengerer Voraussetzungen (arg: "überdies" in § 13 Abs 2 Z 2 und 3 WEG) abhängt, je weiter der Eingriff in das gemeinsame Miteigentum oder gar in das Wohnungseigentumsobjekt eines Miteigentümers geht.

Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Änderungen ist nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG, daß sie ua keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge haben. Überdies muß in dem hier zu beurteilenden Fall, bei dem zur Verwirklichung des Änderungswunsches des Zweitantragstellers allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die beabsichtigte Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des betreffenden Wohnungseigentümers dienen (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG). Eine Abwägung der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Interessen des die Änderung begehrenden Wohnungseigentümers mit den in § 13 Abs 2 Z 1 WEG genannten Interesse der übrigen Miteigentümer an der Unterlassung ist dabei - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht vorzunehmen (MietSlg 41.458/22 = ImmZ 1989, 412 = WoBl 1990/27); es müssen vielmehr beide Voraussetzungen kumulativ und unabhängig voneinander beurteilt gegeben sein.

Ob der beabsichtigte Bau einer Terrasse (laut Plan 1,65 m über Erdniveau) mit Abgang in den gemeinsam benützten Garten der Übung des Verkehrs entspricht, wie der Zweitantragsteller meint, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die andere dort genannte, bloß alternativ geforderte Voraussetzung gegeben ist, nämlich daß die beabsichtigte Änderung einem wichtigen Interesse des Zweitantragstellers dient. Es bedarf keiner weiteren Erörterung - und wurde von den Antragsgegnern im Verfahren 1.Instanz gar nicht bestritten -, daß mit der Ausstattung der Eigentumswohnung des Zweitantragstellers mit einer Terrasse samt Zugang zum gemeinsamen Garten eine erhebliche Steigerung des Wohnwertes dieser Wohnung und als Folge davon auch eine Steigerung ihres Verkehrswertes verbunden ist. Darin liegt ein wichtiges Interesse des Zweitantragstellers (vgl MietSlg 40.639 = WoBl 1988/42), wie ganz allgemein ein wichtiges Interesse im Sinne des § 13 Abs 2 Z 2 WEG auch ein bloß wirtschaftliches sein kann (MietSlg 41.458/22 = ImmZ 1989, 412 = WoBl 1990/27).

Es bleibt aber zu prüfen, ob dem Begehren des Zweitantragstellers die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG) entgegensteht. Das ist aus folgenden Gründen der Fall:

Mit der Wertsteigerung der Wohnung des Zweitantragstellers ist allerdings zweifellos keine Wertminderung der Wohnungen der Antragsgegner unter denen von ihnen geltend gemachten Gesichtspunkten gegeben, weil sich an ihrer Wohnung und der ihnen gemäß der bisherigen Benützungsregelung zustehenden Art der Gartenbenützung nichts ändert.

Würde aber die Terrasse samt Abgang in den Garten, wie sie sich aus dem vom Zweitantragsteller vorgelegten Einreichplan ergibt, errichtet, so stellte dies eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Antragsgegner dar. Der Zweitantragsteller nimmt hiefür einen Teil des nach den derzeitigen Verhältnissen für die gemeinsame Benützung durch alle Miteigentümer vorgesehenen Gartens für sich allein in Anspruch. Es handelt sich zwar nur um die relativ kleine Fläche von ca 10 m2 von dem insgesamt ca 1.000 m2 großen Garten. Es darf aber nicht übersehen werden, daß sich ein Teil dieser Gartenfläche im Eingangsbereich des Hauses befindet und daß daher die restliche Gartenfläche allein genügend Platz für vier Benützer(gruppen) entsprechend den vorhandenen Eigentumswohnungen bieten muß. Dazu kommt, daß bei Benützung der von der Wohnung des Zweitantragstellers aus jederzeit betretbaren Terrasse durch den Zweitantragsteller (und seine Familie bzw Gäste) die anderen Miteigentümer noch weiter in den nach hinten zu schmäler werdenden Garten zurückweichen müssen, um vom Zweitantragsteller einen entsprechenden Abstand zu gewinnen, falls sie es begreiflicher Weise nicht für sehr zweckmäßig empfinden, sich in einem solchen Fall unmittelbar neben dem Terrassenbereich aufzuhalten, obgleich sich dort - soweit aus der Aktenlage ersichtlich - der breiteste und damit am besten benützbare Gartenteil befindet.

Dazu kommt ferner noch, daß eine von der Wohnung aus jederzeit, dh auch bei nur kurzzeitig günstiger Witterung, und unmittelbar, dh wesentlich bequemer als bei Vornahme der Ortsveränderung in den Garten durch das Haus, betretbare Terrasse wesentlich häufiger benützt wird, als es bei Aufsuchen des Gartens in der bisherigen Weise der Fall wäre. Solches häufiges Benützen der Terrasse zu den ihr eigenen Zwecken (Aufenthalt mehrerer Personen zwecks Konversation, Kartenspiel, Einnehmen von Mahlzeiten etc) stellt aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der Antragsgegner dar, deren Wohnung unmittelbar darüber liegt, weil die mit diesen Terrassenaufenthalten zumindest häufig verbundenen Immissionen (Geräusche, Gerüche) von dem 1,65 m über Erdniveau und damit um dieses Ausmaß näher zum Fenster der Wohnung der Antragsgegner gelegenen Terrassenniveau wesentlich größer an Intensität und Häufigkeit sind, als wenn sich ein Miteigentümer im Garten selbst aufhält. Dies gilt umso mehr, als der Aufenthalt im Garten im allgemeinen nicht gerade unmittelbar an der Hausmauer stattfindet.

Die Zustimmung der Antragsgegner zum Projekt des Zweitantragstellers, das nur als Ganzes - so wie es sich aus dem vorgelegten Einreichplan ergibt - beurteilt werden kann, kann daher durch das Gericht nicht ersetzt werden.

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