Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Ersatz der Zustimmungserklärungen der fünf (richtig vier: die ursprüngliche Zweitantragsgegnerin hat eine Zustimmungserklärung abgegeben; vgl ON
11) Antragsgegner zu dem von ihm beabsichtigten Bauvorhaben, auf Grund dessen der Dachboden des Hauses ***** 337 in S*****, top 5 B, zu einer Wohnung bestehend aus Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, zwei Zimmer, Vorraum (Abstellraum) und Terrasse umgebaut werden soll, wie sich aus dem zum integrierenden Bestandteil des erstinstanzlichen Sachbeschlusses erklärten Plan des Dipl.Ing.Bernhard W*****, ergibt, ab. Hiebei ging das Erstgericht von folgenden Feststellungen aus:
Die Eigentums-Wohnhausanlage S***** 336 und 337 mit zusammengesetzten Baukörpern befindet sich östlich außerhalb des Ortszentrums und wurde im Herbst 1982 baulich fertiggestellt und an die Wohnungseigentümer übergeben. Die Anlage wurde mit Bescheid der Gemeinde Sistrans vom 4. September 1981 für neun Wohnungen und neun Tiefgaragenabstellplätze bewilligt. Gemäß Punkt 4. des Hochbausachverständigengutachtens wurde im Bescheid ausgeführt: "Das Dachgeschoß des östlichen Hauses kann nicht ausgebaut werden, da die zulässige Geschoßflächendichte von 55 % genau erreicht wird". Dieser Dachbodenraum wurde im Rahmen der Nutzwertfestsetzung mit top 5 B Dachgeschoß ausgewiesen, und zwar als geschlossener Dachraum "Lagerfläche" samt Kellerabteil zu einem Nutzwert von 56. Der Dachbodenraum kann über das Hauptstiegenhaus des Wohnhauses Nr. 337 erreicht werden. Im angebauten Haus Nr. 336 wurde im Zuge der Errichtung der dortige Dachraum zu einer Wohnung ausgebaut und in der südseitigen Dachhälfte ein Terrasseneinbau vorgenommen.
Nachfolgend wurden bei der Gemeinde entsprechende Abänderungspläne für eine Tiefgarage nachgereicht, sodaß die Wohnhausanlage derzeit neun Wohnungen verschiedener Größe und eine Tiefgaragenanlage für zehn PKW-Plätze umfaßt. Dieser Wohnanlage benachbart sind weitere Ein- und Mehrfamilienhäuser. Die Anlage ist in massiv verputzter Bauweise errichtet, sie kann über eine öffentliche Zufahrtsstraße mit Fahrzeugen aller Art erreicht werden und ist als ruhig und sonnig zu bezeichnen.
Der Vater des Antragstellers erwarb bei Errichtung der Wohnungseigentumsanlage auf Grund des Kaufvertrages vom 3.Dezember 1982 56/874 Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Mit diesen Miteigentumsanteilen ist untrennbar das Wohnungseigentum an der Einheit top 5 B, Dachgeschoß, verbunden. Der Kaufpreis für diese als Lagerfläche gewidmete Einheit betrug damals S 150.000 und lag deutlich unter einem Kaufpreis für die Wohnungen in der Anlage; für die Wohneinheit top 4 B im Obergeschoß des gegenständlichen Hauses mit einer Nutzfläche von ca. 63 m2 (samt Kellerabteil und PKW-Abstellplatz als Zubehör) war damals ein Kaufpreis von ca. S 1,2 bis 1,4 Millionen zu entrichten.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16.November 1981 wurden die Nutzwerte für die Gesamtliegenschaft festgesetzt. Dabei wurden die 56/874 Anteile des Vaters des Antragstellers wie folgt ausgewiesen: top 5 B Dachgeschoß: geschlossener Dachraum als Lagerfläche, Nutzfläche 153,10 m2; Zuschlag für Kellerabteil, 35 % von 5,71 m2, 2 m2; Abschlag wegen geringerer Nutzungsmöglichkeit, 75 % von 153,10 m2, 99,52 m2; gesamt 55,58 m2, Nutzwert 56. Der Gesamtnutzwert der Wohnhausanlage beträgt 874. Im Rahmen der Begründung des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses wurde angeführt, daß der Dachraum top 5 B einen Abstrich von 75 % seiner Nutzfläche erhält, da er nur als Lagerfläche Verwendung finden kann.
Mit Ergänzung zum Schenkungsvertrag vom 12.Februar 1991 hat der Vater des Antragsstellers 56/874 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit welchen das Wohnungseigentum am Dachboden der Einheit top 5 B untrennbar verbunden ist, an den Antragsteller schenkungsweise übertragen. Sowohl dem Antragsteller als auch seinem Vater war bei Errichtung der Wohnungseigentumsanlage und beim ursprünglichen Erwerb dieses Lagerraumes klar, daß auf Grund der Geschoßflächendichte ein Ausbau dieser Einheit zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war. Es wurde zwar innerhalb der Familie des Antragstellers und mit dem Verkäufer bereits vor bzw. bei Ankauf dieser Einheit über einen eventuellen Ausbau dieses Dachbodens zu Wohnzwecken bei etwaiger Änderung der Geschoßflächendichte gesprochen, mit den übrigen Miteigentümern des Hauses ist dies jedoch von keiner Seite erörtert worden; auch im Rahmen der abgeschlossenen Wohnungseigentumsverträge wurde auf einen etwaigen Ausbau nach Änderung der Geschoßflächendichte in keiner Weise Bezug genommen.
Der derzeit in München lebende Antragsteller beabsichtigt nunmehr, diesen Dachboden entsprechend dem Plan des Dipl.Ing.Bernhard W***** zu einer Wohnung bestehend aus Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, zwei Zimmer, Vorraum (Abstellraum) und Terrasse umzubauen, um dort zusammen mit seiner Gattin zu wohnen. Hiefür liegen bereits gewisse Vorarbeiten, wie eine WC-Anlage im Rohbau mit Vormontage der Rohrleitung, die Bodenkonstruktion sowie liegende Dachflächenfenster in der westlichen Dachhälfte vor. Ebenso sind bereits Anschlüsse an die haustechnischen Installationen wie Abflußleitung, Wasserzuleitung, E-Leitung und ein Anschluß an die Heizungsanlage in der Fußbodenkonstruktion und in den Wänden der zukünftigen WC-Anlage verlegt. Diese Vorarbeiten bzw. Änderungen im gegenständlichen Objekt wurden weder vom Antragsteller noch von dessen Vater durchgeführt sondern waren schon bei Ankauf des Dachbodens vorhanden, weil ursprünglich bauseits geplant war, eine aus zehn Einheiten bestehende Wohnanlage zu errichten, was jedoch dann auf Grund der Geschoßflächendichte nicht möglich war.
Nach dem erwähnten Plan soll die zukünftige Wohnung eine Nutzfläche von 104,40 m2 (zuzüglich Terrasse Ost 18,70 m2) umfassen. Auf Grund dieses Planes ist auch gedacht, 15 cm starke Zwischenwände aufzuführen und die geraden bzw. schrägen Deckenteile mit einer entsprechenden Wärmedämmung zu versehen. Die Kosten für diesen Umbau würden sich auf etwa 1,5 bis 2 Millionen Schilling belaufen.
Der Antragsteller suchte bei der Gemeinde um Ausbau des als Lagerraum parifizierten Dachraumes an. Die Gemeinde führte über dieses Ansuchen am 9.April 1990 die Bauverhandlung durch. In der Verhandlungsschrift wurde darauf hingewiesen, daß gemäß Gemeinderatsbeschluß vom 23.Juni 1986 die Geschoßflächendichte von bis dahin 0,55 für die verdichtete Bauweise auf 0,65 angehoben wurde, um die Möglichkeit dieses Dachbodenausbaues zu legalisieren. Anläßlich dieser Verhandlung haben mehrere Miteigentümer ihre Zustimmung zum Ausbau des Dachbodens nicht erteilt, sodaß der Bürgermeister in erster Instanz die Baubewilligung versagt hat. Über Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bürgermeisters gab der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 18.September 1990 der Berufung Folge, hob den erstinstanzlichen Bescheid auf und erteilte die beantragte Baubewilligung unter der Voraussetzung, daß sie erst dann rechtskräftig werde, wenn die Zustimmung der Miteigentümer der Baubehörde vorgelegt wird bzw. auf dem Zivilrechtsweg geklärt wird, ob die Zustimmung aller Wohnungseigentümer in Zusammenhang mit dem WEG notwendig ist. Über Vorstellung einer Miteigentümerin beim Amt der Tiroler Landesregierung hat diese Behörde mit Bescheid vom 28.November 1990 den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand verwiesen. Dies mit der Begründung, daß jedenfalls im Verwaltungsverfahren keine bedingte Baubewilligung vorgesehen sei. Derzeit behängt bei der Gemeinde kein Bauansuchen des Antragstellers.
Durch den Ausbau des bisher als Lagerraum parifizierten Dachbodens würde eine Änderung der Nutzwerte der Wohnhausanlage eintreten. Für die ausgebaute Wohnung würden sich die Nutzwerte erheblich verändern, es ergäbe sich für die Einheit top 5 B als Wohnung samt Zubehör ein Nutzwert von ca. 108 (derzeit 56). Der Gesamtnutzwert würde sich dadurch auf 926 (bisher 874) erhöhen.
Aus bautechnischer Sicht sowie vom hochbautechnischen und architektonischen Standpunkt aus ist ein Ausbau dieser Dachbodenfläche zu einer Wohnung bei Einhaltung aller Bauvorschriften durchaus möglich. In gestalterischer Hinsicht würde die ostseitige Dachhälfte für eine Terrasse mit einem Flächenausmaß von ca. 18,57 m2 zu öffnen sein und müßten alle notwendigen Feuchtigkeits- und Dämmaßnahmen über der darunter liegenden Wohnung durchgeführt werden. Insbesondere wären in diesen Bereich etwa Trittschalldämmatten und Stoffe zu verlegen, um sicherzustellen, daß die darunter liegende Wohnung durch den Ausbau nicht beeinträchtigt wird. Derartige Belange, wie auch etwaige Probleme in bezug auf ausreichende Parkflächen, würden im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens geprüft und vorgeschrieben werden, insbesondere auch auf entsprechende Einwendungen der Miteigentümer sind derartige Auflagen in einem Bauverfahren zu erwarten. Bei Durchführung solcher Auflagen ist eine lärmmäßige Beeinträchtigung der übrigen Bewohner des Hauses nicht zu erwarten. Das äußere Erscheinungsbild dieser Dachhälfte würde sich durch die vom Antragsteller begehrte Baumaßnahme ändern, jedoch eine Anpassung an den südseitigen Bauteil, in dem ebenfalls ein derartiger Terrassenausschnitt in der Dachfläche vorhanden ist, darstellen. Im Zuge der notwendigen Bauarbeiten würde durch Lärm, allenfalls Staub, Inanspruchnahme von Lagerflächen (allenfalls eine Fläche für das Aufstellen eines Kranes) eine gewisse Beeinträchtigung der Eigentümer dieses Wohnhauses bzw. der Mieter eintreten. Die Arbeiten für diesen Umbau würden bei rationeller Durchführung einen Zeitraum von etwa vier Monaten erfordern.
Zum beabsichtigten Bauvorhaben haben sämtliche Miteigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner ihre Zustimmung erteilt, die Antragsgegner haben ihre Zustimmung verweigert. Diese vier Miteigentümer sprechen sich vor allem deshalb gegen den Dachausbodenausbau aus, weil dadurch eine beträchtliche Verschiebung der Miteigentumsanteile eintreten würde und für sie bei Ankauf der Einheit wesentlich war, daß ihnen eine ruhige Wohnanlage zur Verfügung steht. Die Erstantragsgegnerin, die die Wohnung top 2 im Parterre des Hauses Nr. 337 samt einem Abstellplatz vor ca. zwei Jahren erworben hat, befürchtet zusätzlich eine vermehrte Gartenbenützung. Zu dieser Wohnung wurde von ihr als Zubehör ein Gartenanteil mitübernommen. Da die Erstantragsgegnerin eine ruhige Anlage suchte, hat sie sich vor Ankauf dieser Wohnung erkundigt, wieviele Einheiten in dieser Wohnanlage vorhanden sind. Ihre Wohnung ist derzeit vermietet. Sie beabsichtigt aber später dort selbst zu wohnen. Die Drittantragsgegnerin, die im Juli 1990 auf Grund einer Zeitungsanzeige eine ebenfalls im Parterre des Hauses Nr 337 liegende Wohnung erwarb, hätte diese Wohnung nicht gekauft, wenn sie gewußt hätte, daß nachträglich ein derartiger Dachbodenausbau erfolgt. Der Viertantragsgegner und die Fünftantragsgegnerin sind seit November 1982 Eigentümer der Einheit top 3 B, welche unmittelbar unter dem Dachboden des Hauses Nr. 337 liegt. Bei Ankauf ihrer Einheit war für sie wesentlich und essentiell, daß sich über dieser Wohnung nur ein Lagerraum befindet und sie das letzte Geschoß zu Wohnzwecken bewohnen. Wenn damals schon ein Ausbau des Dachbodens in Betracht gezogen worden wäre, hätten auch sie diese Einheit nicht gekauft. Sie haben auch nie die Absicht gehabt, im Nebenhaus Nr. 336 eine Wohneinheit zu erwerben. Ihre Wohnung wird derzeit von ihrem Sohn bewohnt.
Im Haus Nr 337 besitzt die Mutter des Antragstellers seit dem Jahr 1982 die Wohnung 4 B im Obergeschoß mit einer Nutzfläche von 63,17 m2 samt Kellerabteil und PKW-Abstellplatz als Zubehör. Der Kaufpreis hiefür betrug damals ca. 1,2 bis 1,4 Millionen Schilling. Der dieser Wohnung zugewiesene Parkplatz wird derzeit von der Mutter des Antragstellers nicht genutzt, weil sie und ihr Gatte aus gesundheitlichen Gründen seit ca. 1 1/2 Jahren über kein Auto mehr verfügen und auch keines mehr kaufen wollen. Es ist geplant, diesen Parkplatz dem Antragsteller, der derzeit ein Auto besitzt, zur Verfügung zu stellen, wenn ein Ausbau des Dachbodens möglich ist. Die Gattin des Antragstellers besitzt derzeit kein Auto. Für den Antragsteller und der Gattin besteht derzeit in Innsbruck keine andere Wohnmöglichkeit.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß durch die beabsichtigten Baumaßnahmen des Antragstellers bei Einhaltung aller Bauvorschriften in statischer Hinsicht weder eine Schädigung des Hauses eintreten noch das äußere Erscheinungsbild gestört würde, da ja auch im Nachbarhaus Nr. 336 von Anfang an ein ausgebauter Dachboden mit einer Terrasse vorhanden gewesen sei, sodaß auch das gegenständliche Bauvorhaben in das Erscheinungsbild der beiden Wohnanlagen passen würde. Sämtlichen Antragsgegnern sei bei Vertragsabschluß jedenfalls nicht bekannt gewesen, daß der Antragsteller das Dachgeschoß des Wohnhauses einmal ausbauen möchte. Der Umbau des an sich für Wohnzwecke geeigneten Dachbodenraumes würde zu einer wesentlichen Vergrößerung des Miteigentumsanteiles des Antragstellers führen, wodurch ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Antragsgegner eintreten würde. Gesamt betrachtet käme es durch den Ausbau zu einer doch erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Der Antragsteller begehre die Feststellung, daß durch den beabsichtigten Dachbodenausbau keine erfaßbare Verminderung des Verkehrswertes der Wohnungseigentumseinheiten eintreten werde. Unrichtig sei nach seiner Ansicht die Feststellung, daß der Viertantragsgegner und die Fünftantragsgegnerin ihre Einheit nicht gekauft hätten, wenn bereits 1982 ein Ausbau des Dachbodens in Erwägung gezogen worden wäre, und daß die Drittantragsgegnerin ihre Wohneinheit nicht gekauft hätte, wenn sie gewußt hätte, daß nachträglich ein Dachbodenausbau erfolgen würde. Diesen als Rekursgrund der unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung geltend gemachten Umständen komme für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache allerdings aus rechtlichen Gründen keine entscheidende Bedeutung zu, sodaß sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Anfechtungsgründen erübrige. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 2 erster Halbsatz WEG sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auf seine Kosten berechtigt, wobei diese Änderung nach Z 1 dieser Gesetzesstelle weder eine Schädigung des Hauses, noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben dürfe. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine derart geplante bauliche Veränderung die schutzwürdigen Interessen der anderen beeinträchtigt werden, müsse stets auf den Einzelfall abgestellt werden und müßten alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung berücksichtigt werden, wobei es nicht nur auf die Interessenlage einzelner Miteigentümer untereinander, sondern auch auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft ankomme (MietSlg 30.561, 38.626). Hiezu sei nun zwar den Ausführungen des Antragstellers zuzustimmen, daß durch den geplanten Dachbodenausbau grundsätzlich die Wohnqualität an sich nicht beeinträchtigt werde und auch die Gemeinschaftseinrichtungen nicht übermäßig überlastet würden, noch die Wohndichte unzumutbar ansteige. Nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich ziehe, sei nämlich als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 1991/108). Allerdings stelle der Umbau eines für Wohnzwecke überhaupt nicht geeigneten Dachbodenraumes zur Schaffung einer Wohnung, bestehend aus den vom Antragsteller vorgesehenen Räumlichkeiten, der damit zu einer wesentlichen Vergrößerung der dem Antragsteller auf Grund seines mit seinem Miteigentumsanteil verbundenen Wohnungseigentum zustehenden Wohnfläche führen würde, eine Änderung dar, die schutzwürdige Interessen der Antragsgegner jedenfalls zu beeinträchtigen in der Lage sei. Die Antragsgegner könnten nicht verhalten werden, von ihren Miteigentumsanteilen soviel an den Antragsteller abzutreten, daß dieser einen dem durch den geplanten Dachbodenausbau erhöhten Jahresmietwert bzw. Nutzwert seines Wohnungseigentumsobjektes entsprechenden größeren Mindestanteil erhalte, zumal der Antragsteller bzw. dessen Vater es seinerzeit ja unterlassen habe, sich bei Abschluß der einzelnen Wohnungseigentumsverträge etwa der Zustimmung der Vertragspartner zu einer derartigen späteren Umwandlung des Dachgeschoßes in eine Wohnung zu versichern (MietSlg 38.624/9). Es komme daher nicht darauf an, welche Absichten der Wohnungseigentumsorganisator verfolgt habe, als schon im Rohbau die gegen den Baubewilligungsbescheid vorbereitete Schaffung einer weiteren Wohnung stattgefunden habe, sondern darauf, welche vertraglichen Vereinbarungen mit den übrigen (späteren) Miteigentümern zustande gekommen seien, welche tatsächliche Verwendung des Dachgeschoßes den Erwerbern der übrigen Wohnungseigentumsobjekte anläßlich der Begründung des Wohnungseigentums angegeben worden sei und von ihnen redlicherweise habe erwartet werden können (WoBl 1990/28). Im vorliegenden Fall sei mit den übrigen Miteigentümern des Hauses von keiner Seite erörtert worden, daß der Dachboden zu Wohnzwecken bei etwaiger Änderung der Geschoßflächendichte ausgebaut werden sollte, noch sei im Rahmen der abgeschlossenen Wohnungseigentumsverträge auf einen derartigen etwaigen Ausbau nach Änderung der Geschoßflächendichte Bezug genommen worden. Es sei daher davon auszugehen, daß es durch den geplanten Ausbau zu einer doch erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Miteigentümer komme.
Der Revisionsrekurs sei unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei und die vorliegende Beschlußfassung auch nicht über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Zustimmungserklärung der Antragsgegner zu seinem Bauvorhaben gemäß § 13 Abs 2, § 26 Abs 1 Z 2 WEG zu ersetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller macht geltend, daß nach den getroffenen Feststellungen mit einer Schädigung des Hauses nicht zu rechnen sei. Die anderen Miteigentümer würden durch den Dachbodenausbau nur insoweit berührt, als dadurch eine Nutzwertänderung erfolge. Dies sei für sich allein noch keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen. Die Frage nach einer Veränderung der Verkehrswerte der Wohnungen sei von den Vorinstanzen nicht beantwortet worden, die entgegen der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes statt auf den Verkehrswert auf die Nutzwertänderung abgestellt hätten. Die neuere Rechtsprechung gebe aber auch keinen Hinweis dafür, daß Dachbodenausbauten nur dann erlaubt seien, wenn sie vertraglich vereinbart oder zumindest beim Vertragsabschluß mit den anderen Wohnungseigentümern angekündigt worden seien. Die wichtigen Interessen des Antragstellers am Ausbau könnten auch in anderen Gründen liegen. Im Zuge einer Interessenabwägung ergebe sich ohne Zweifel, daß die Interessen des Antragstellers am Dachbodenausbau überwiegen.
Mit diesen Ausführungen ist der Antragsteller zum Teil im Recht:
Entgegen seiner Ansicht ist im vorliegenden Fall aber keine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung vorzunehmen. Der Umstand, daß der Antragsteller wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft (Öffnung einer Dachhälfte für eine Terrasse) ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet nicht, daß die gegenläufigen Interessen der Antragsgegner (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müßten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen (MietSlg 41/22; MietSlg 41/26 = WoBl 1990/28; WoBl 1992/68; 5 Ob 1082/92).
Als Versagungsgrund hat das Rekursgericht ins Treffen geführt, daß mit den übrigen Miteigentümern ein Dachbodenausbau bei etwaiger Änderung der Geschoßflächendichte von keiner Seite erörtert und daß hierauf auch im Rahmen der abgeschlossenen Wohnungseigentumsverträge nicht Bezug genommen worden war. Richtig ist, daß solchen Umständen in der Rechtsprechung Bedeutung zugemessen wurde (vgl MietSlg 35.606, 36.615, 38.624/9; WoBl 1990/28, 1990/29, 1991/108; Markl, Das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers gemäß § 13 Abs 2 Z 1 bis 3 WEG im Spiegel der Rechtsprechung, WoBl 1994, 95 ff, 103 f mwN).
Dies bedeutet aber nicht, daß ein Ausbau nachträglich überhaupt nicht mehr in Aussicht genommen werden dürfte. Bei der gegenständlichen Anlage ist in einem Haus das Dachgeschoß ausgebaut, im zweiten Haus konnte es deshalb nicht ausgebaut werden, weil die damals zulässige Geschoßflächendichte bereits erreicht war. Die übrigen Wohnungseigentümer konnten nun redlicher Weise nicht erwarten, daß die Geschoßflächendichte auf Nutzungsdauer des Hauses unverändert bleibt. Sie konnten nicht ausschließen, daß der Käufer des Dachbodens einen Ausbau wie im anderen Haus anstrebt, sobald die Geschoßflächendichte von der Behörde angehoben wird. Daß ein späterer Dachbodenausbau mit den übrigen Miteigentümern ursprünglich nicht erörtert, vertraglich vereinbart oder vorbehalten wurde, reicht demnach als Versagungsgrund nicht aus.
Zu Recht rügt der Antragsteller, daß das Rekursgericht es als unerheblich angesehen hat, ob eine erfaßbare Verminderung des Verkehrswertes der Wohnungseigentumseinheiten eintreten würde, und die Veränderung bei den Miteigentumsanteilen als ausschlaggebend erachtet hat. Der Oberste Gerichtshof hat in WoBl 1991/108 (zustimmend Call, Würth) = MietSlg 42.437/37 (vgl auch MietSlg 40.627; Markl aaO 102 mwN) nämlich den Verkehrswert in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt. Er hat darauf hingewiesen, daß eine Verminderung des Nutzwertes (als relative Größe) sogar den Vorteil bietet, zu den Aufwendungen für die gemeinschaftliche Liegenschaft verhältnismäßig weniger beitragen zu müssen (§ 19 WEG). Eine Änderung des Verkehrswertes der Wohnungen der Antragsgegner ist mit einer Nutzwertänderung (vgl die Ausgleichspflicht nach § 4 Abs 2 WEG) nicht zwingend verbunden.
Feststellungen zu allfälligen derartigen Wertminderungen fehlen aber, weshalb dem Revisionsrekurs im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der in der Revisionsrekursbeantwortung erhobenen Beweis- und Verfahrensrüge der Antragsgegner (vgl. hiezu MGA JN/ZPO14 § 468 ZPO E 6, 7, § 503 ZPO E 26).
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