OGH 9ObA120/91; 9ObA31/94; 8ObA178/00k; 8ObA25/02p; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 9ObA130/08w; 8ObA53/11v; 8ObA37/14w; 6Ob22/14z; 9ObA116/15x; 9ObA137/17p; 9ObA117/21b; 9ObA26/22x; 8ObA87/22k (RS0051801)

OGH9ObA120/91; 9ObA31/94; 8ObA178/00k; 8ObA25/02p; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 9ObA130/08w; 8ObA53/11v; 8ObA37/14w; 6Ob22/14z; 9ObA116/15x; 9ObA137/17p; 9ObA117/21b; 9ObA26/22x; 8ObA87/22k23.2.2023

Rechtssatz

Ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt vor bei Krankenständen im Ausmaß von rund siebenundzwanzig Prozent der möglichen Arbeitszeit; diese werden wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft, aber auch wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen (SSV 24/106, 22/4 uva).

Krankheit

 

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2
ZPO §502 Abs1 HIII11

9 ObA 120/91OGH19.06.1991

Veröff: ZAS 1992/19 S 158 = RdW 1992,82

9 ObA 31/94OGH23.02.1994

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 178/00kOGH11.01.2001

Auch; Beisatz: Die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände wird darin gesehen, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/2

8 ObA 25/02pOGH19.09.2002

Ähnlich; Beisatz: Krankenstände in der Dauer von rund acht Monaten werden üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. (T3)

8 ObA 141/04zOGH20.01.2005

Auch

8 ObA 48/08dOGH02.09.2008

Auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei kann die Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom OberstenGerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T4)

9 ObA 130/08wOGH29.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweis auf den Rechtssatz nur im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Nichtberücksichtigung eines Arbeitnehmers bei der Beförderung wegen überdurchschnittlicher Krankenstände eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt. (T5)

8 ObA 53/11vOGH30.08.2011

Auch

8 ObA 37/14wOGH26.06.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 22/14zOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015

Auch

9 ObA 137/17pOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Anders als bei objektiv betriebsbedingten Kündigungen, bei denen der Arbeitgeber im Rahmen der Organisationsänderung die Einsatzmöglichkeiten eines grundsätzlich arbeitsfähigen Arbeitnehmers zu beurteilen hat, ist im Rahmen des personenbezogenen Kündigungsgrunds erhöhter Krankenstände die Leistungsfähigkeit vom Arbeitgeber nach Maßgabe der Angaben und Mitwirkung des Arbeitnehmers zu beurteilen. (T6)

9 ObA 117/21bOGH25.11.2021

Vgl

9 ObA 26/22xOGH27.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T7)

8 ObA 87/22kOGH23.02.2023

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Spätere – als fast an ein Wunder grenzend – eingestufte Entwicklungen vermögen an der einmal bejahten Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung nichts zu ändern. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Bei Ausspruch der Kündigung war der Kläger seit mehreren Monaten durchgehend im Krankenstand, dessen Ende offen war und von dem absehbar war, dass er noch lange dauern würde. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte