OGH 9ObA31/94

OGH9ObA31/9423.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Radoslav K*****, Hilfsarbeiter,***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karl P***** GesmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer Karl P*****, Industriezone, 6166 Fulpmes, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechtsgestaltung (Streitwert S 200.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 1993, GZ 5 Ra 191/93-20, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Juli 1993, GZ 42 Cga 119/93h-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob nach vorgenommener Interessenabwägung der Ausnahmetatbestand des § 105 Abs. 3 Z 2 a ArbVG die Sozialwidrigkeit der Kündigung des Klägers aufhob, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Bei auf Grund der vorhersehbaren längeren Arbeitslosigkeit des Klägers gegebener wesentlicher Interessenbeeinträchtigung durch die Kündigung waren doch die Krankenstände, wie sie der Kläger zuletzt im Jahr 1992 in Anspruch nahm (126 "Kranktage"), so gravierend, daß, unabhängig in welcher Arbeitsposition ein solcher Arbeitnehmer beschäftigt ist, der Leistungsausfall durch eine Vertretungsregelung nicht mehr auffangbar und eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist (ZAS 1992/19 = DRdA 1992/41 [Runggaldier]), wenn auch in Zukunft damit zu rechnen war, "daß derartige Krankenstände sich wieder häufen werden und der Arbeitnehmer selbst befürchtet, seine frühere Leistung nicht mehr erbringen zu können."

Berücksichtigt man, daß nicht festgestellt werden konnte, daß die Krankenstände eine Folge von Verschleißerscheinungen langjähriger Tätigkeit im Betrieb waren, für zahlreiche Krankenstände in den Jahren 1992 und 1993 die privaten Unfälle ursächlich waren, der Kläger unabhängig davon, daß er bei Nichtgewährung von freien Tagen zwar nicht einen Krankenstand ankündigte, sondern nur erklärte, "daß er nun den Arzt aufzusuchen wünsche", den Dienstgeber jedenfalls unter Druck setzte, ihm zumindest Freizeit zum Arztbesuch zu gewähren, die er bei Gewährung seines Wunsches sonst offensichtlich nicht in Anspruch genommen hätte, so ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß die für den Betrieb erforderliche gleichmäßige und einplanbare Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit des Klägers auch durch subjektive, offenbar nicht vom Willen des Klägers unabhängige Umstände nicht gesichert war, wobei es nicht darauf ankommt, ob er dann in der Folge vom Arzt auch tatsächlich krankgeschrieben wurde.

Gerade in einem Betrieb, in dem ein Arbeitsgang vom vorhergehenden weitgehend abhängig ist und im Akkord gearbeitet wird, ist die gleichmäßige und einplanbare Einbindung eines Arbeitnehmers in den Arbeitsprozeß unabdingbare Voraussetzung, die aber beim Kläger bei den auch in Zukunft zu erwartenden Krankenständen nicht erfüllt ist. Ob darüberhinaus eine mangelnde Anspannung zu einer Minderleistung des Klägers führte und einen weiteren subjektiven bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Aspekt bildet, kann außer Betracht bleiben.

Im Hinblick auf den personenbezogenen Kündigungsgrund und dessen Gewicht überwiegen im Gesamten gesehen die Interessen der beklagten Partei, denen nur die längere Arbeitslosigkeit des Klägers gegenübersteht, der ansonsten bei seiner geringen Entlohnung durch die Kündigung kaum mit Einkommenseinbußen zu rechnen hat und dessen Familie durch die berufstätige Gattin des Klägers miterhalten wird. Ein die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließender Ausnahmetatbestand nach § 105 Abs. 3 Z 2 a ArbVG liegt in diesem besonderen Fall vor.

Zu Recht ist das Berufungsgericht auf den vom Revisionswerber geltend gemachten Kündigungsanfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 lit i ArbVG nicht eingegangen, weil die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nicht bestritten wurden (9 ObA 114/93, 9 ObA 168/93), sondern nur die bereits in Anspruch genommenen und nicht bestrittenen Arbeitsbefreiungen infolge Krankheit zum Anlaß der Kündigung genommen wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 58 Abs. 1 ASGG.

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