Rechtssatz
Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.
1 Ob 711/89 | OGH | 14.11.1990 |
Veröff: SZ 63/201 = ecolex 1991,312 |
3 Ob 283/06y | OGH | 31.01.2007 |
Beisatz: Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar. (T1) |
1 Ob 127/07v | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. (T2) |
10 Ob 96/08b | OGH | 22.12.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften. (T3) |
1 Ob 43/15b | OGH | 21.05.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des vorsätzlich unerlaubten Handelns des Finanzberaters eines Anlegers gemäß § 1313a ABGB mangels Sachzusammenhangs mit den von der Bank geschuldeten Beratungspflichten. (T4) |
6 Ob 90/16b | OGH | 30.05.2016 |
Beisatz: Der Geschäftsherr haftet somit etwa nicht für Diebstähle (3 Ob 296/98w) oder Betrügereien (3 Ob 283/06y), aber auch dann nicht, wenn der Gehilfe einen Rat in einem Bereich erteilt, der durch den Vertrag zwischen Geschädigtem und Geschäftsherr nicht gedeckt ist. (T5) |
6 Ob 146/18s | OGH | 31.08.2018 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/67 |
Dokumentnummer
JJR_19901114_OGH0002_0010OB00711_8900000_001
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