OGH 10ObS239/89; 5Ob631/89; 1Ob587/93; 6Ob510/96; 7Ob269/00k; 10ObS319/01m; 10Ob43/04b; 2Ob53/06t; 17Ob1/11p; 17Ob19/11k; 2Ob89/11v; 2Ob252/12s; 6Ob52/14m; 7Ob226/14g; 8ObA80/15w; 10ObS116/14b; 2Ob159/16w; 6Ob246/15t; 1Ob80/17x; 1Ob121/17a; 9ObA39/18b; 4Ob80/18w; 5Ob129/21p; 1Ob149/22a (RS0039949)

OGH10ObS239/89; 5Ob631/89; 1Ob587/93; 6Ob510/96; 7Ob269/00k; 10ObS319/01m; 10Ob43/04b; 2Ob53/06t; 17Ob1/11p; 17Ob19/11k; 2Ob89/11v; 2Ob252/12s; 6Ob52/14m; 7Ob226/14g; 8ObA80/15w; 10ObS116/14b; 2Ob159/16w; 6Ob246/15t; 1Ob80/17x; 1Ob121/17a; 9ObA39/18b; 4Ob80/18w; 5Ob129/21p; 1Ob149/22a27.6.2023

Rechtssatz

Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden.

Normen

ZPO §266 DIV
ZPO §503 C1b

10 ObS 239/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV - NF 3/104

5 Ob 631/89OGH21.11.1989

nur: Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. (T1) <br/>Veröff: JBl 1990,590

1 Ob 587/93OGH25.08.1993

Vgl; Beisatz: Wird eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Abgehens vom Tatsachengeständnis nicht geltend gemacht, dann muss das Berufungsgericht von den vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen ausgehen. (T2)

6 Ob 510/96OGH20.06.1996

nur T1

7 Ob 269/00kOGH23.01.2001

nur: Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden. (T3)

10 ObS 319/01mOGH13.11.2001

nur: Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor. (T4)<br/>Beisatz: Dies begründet keine Nichtigkeit. (T5)

10 Ob 43/04bOGH14.09.2004

nur T1

2 Ob 53/06tOGH21.09.2006

Auch

17 Ob 1/11pOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

17 Ob 19/11kOGH19.09.2011

Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T6)

2 Ob 89/11vOGH16.09.2011
2 Ob 252/12sOGH04.04.2013

Auch; nur: Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. (T7)

6 Ob 52/14mOGH15.05.2014
7 Ob 226/14gOGH02.09.2015

Vgl

8 ObA 80/15wOGH25.11.2015

Auch; nur T1

10 ObS 116/14bOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T6

2 Ob 159/16wOGH16.05.2017

Auch; Beis wie T2

6 Ob 246/15tOGH29.05.2017

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 80/17xOGH24.05.2017

Vgl auch; nur T7

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

nur T7; Beisatz: Nach überwiegender Rechtsprechung liegt kein relevanter, das heißt die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht ungeachtet zugestandener Tatsache Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind die getroffenen Feststellungen – und nicht das Geständnis – der Entscheidung zugrunde zu legen. (T8)

9 ObA 39/18bOGH17.05.2018

Auch; Beis wie T6

4 Ob 80/18wOGH11.06.2018

Auch; nur T7

5 Ob 129/21pOGH21.02.2022

nur T1

1 Ob 149/22aOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_001