OGH 10ObS165/88; 10ObS30/08x; 10ObS98/09y; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS133/16f; 10ObS111/17x; 10ObS54/23y (RS0084686)

OGH10ObS165/88; 10ObS30/08x; 10ObS98/09y; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS133/16f; 10ObS111/17x; 10ObS54/23y24.7.2023

Rechtssatz

Führt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und besteht noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht.

Normen

ASVG §175 Abs1
B-KUVG §90

10 ObS 165/88OGH05.07.1988

Veröff: SSV-NF 2/76 = ZAS 1990/11 S 100

10 ObS 30/08xOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1); Veröff: SZ 2008/38

10 ObS 98/09yOGH16.06.2009

Vgl auch; Bem: Siehe RS0124749. (T2); Veröff: SZ 2009/82

10 ObS 16/11tOGH13.03.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/31

10 ObS 48/13aOGH16.04.2013

Vgl

10 ObS 133/16fOGH11.11.2016

Beisatz: Hier: Zu § 90 B‑KUVG. (T3)

10 ObS 111/17xOGH13.09.2017
10 ObS 54/23yOGH24.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880705_OGH0002_010OBS00165_8800000_001