OGH 10ObS98/09y; 10ObS111/17x; 10ObS54/23y (RS0124749)

OGH10ObS98/09y; 10ObS111/17x; 10ObS54/23y24.7.2023

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn eine private Besorgung so gestaltet ist, dass sie vor allem hinsichtlich ihrer Dauer und Art nach natürlicher Betrachtungsweise in die geschützte Tätigkeit „eingeschoben" ist und diese nur geringfügig unterbricht. Eine Unterbrechung dieser Art lässt ausnahmsweise den Unfallversicherungsschutz aufrecht, wenn die (an sich zur unversicherten Sphäre gehörige) private Verrichtung unbedeutend ist und „quasi im Vorübergehen" und „ganz nebenher" erfolgt. Maßgeblich für die nur einzelfallbezogen mögliche Beurteilung, ob eine unschädliche Unterbrechung vorliegt, ist vor allem der zeitliche und räumliche Bewegungsaufwand für die private Verrichtung. Insgesamt muss sie so als unwesentlich in den Hintergrund treten, dass die geschützte betriebliche Tätigkeit dadurch kaum tangiert wird, vor allem, wenn die private Versicherung von der betrieblichen Tätigkeit nicht klar zu trennen ist.

Normen

ASVG §175

10 ObS 98/09yOGH16.06.2009

Beisatz: Hier: Aufrechtbleiben des Unfallversicherungsschutzes während einer Unterbrechung der geschützten Tätigkeit bejaht. (T1); Veröff: SZ 2009/82

10 ObS 111/17xOGH13.09.2017

Auch

10 ObS 54/23yOGH24.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090616_OGH0002_010OBS00098_09Y0000_001