OGH 9ObA141/88; 9ObA109/89; 9ObA513/89; 9ObA166/92; 9ObA137/93; 9ObA365/93; 8ObA2046/96g; 9ObA93/97k; 9ObA169/97m; 9ObA396/97v; 8ObA361/97i; 9ObA27/98f; 8ObA407/97d; 9ObA20/99b; 9ObA295/00y; 8ObA162/01h; 8ObA67/02i; 8ObA10/02g; 9ObA79/04i; 9ObA2/05t; 8ObA28/06k; 8ObS4/07g; 2Ob16/09f; 8ObA23/09d; 9ObA63/09v; 8ObA22/10h; 9ObA121/10z; 8ObA35/12y; 9ObA62/14d; 9ObA20/14b; 9ObA3/16f; 9ObA107/16z; 9ObA151/17x; 9ObA99/21f; 9ObA34/23z (RS0058728)

OGH9ObA141/88; 9ObA109/89; 9ObA513/89; 9ObA166/92; 9ObA137/93; 9ObA365/93; 8ObA2046/96g; 9ObA93/97k; 9ObA169/97m; 9ObA396/97v; 8ObA361/97i; 9ObA27/98f; 8ObA407/97d; 9ObA20/99b; 9ObA295/00y; 8ObA162/01h; 8ObA67/02i; 8ObA10/02g; 9ObA79/04i; 9ObA2/05t; 8ObA28/06k; 8ObS4/07g; 2Ob16/09f; 8ObA23/09d; 9ObA63/09v; 8ObA22/10h; 9ObA121/10z; 8ObA35/12y; 9ObA62/14d; 9ObA20/14b; 9ObA3/16f; 9ObA107/16z; 9ObA151/17x; 9ObA99/21f; 9ObA34/23z18.12.2023

Rechtssatz

Diese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Normen

EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3
UrlG §10

9 ObA 141/88OGH29.06.1988

Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger)

9 ObA 109/89OGH13.09.1989

Beisatz: Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 ARG. (T2) <br/>Veröff: RdW 1990,87

9 ObA 513/89OGH20.12.1989

Auch; Veröff: SZ 62/217 = ecolex 1990,305

9 ObA 166/92OGH11.11.1992

Beisatz: § 48 ASGG (T3) <br/>Veröff: ZAS 1993/15 S 184

9 ObA 137/93OGH22.12.1993

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 365/93OGH26.01.1994

Auch

8 ObA 2046/96gOGH30.01.1997

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/20

9 ObA 93/97kOGH26.03.1997

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

9 ObA 169/97mOGH11.06.1997

Auch

9 ObA 396/97vOGH28.01.1998

Auch; Beisatz: Hier: § 5 EFZG (T4)

8 ObA 361/97iOGH29.01.1998
9 ObA 27/98fOGH01.04.1998

Auch; Beisatz: Hier: UrlG (T5) <br/>Veröff: SZ 71/64

8 ObA 407/97dOGH18.05.1998

Beisatz: Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden. (T6)

9 ObA 20/99bOGH14.04.1999

Beis wie T6

9 ObA 295/00yOGH07.06.2001

Auch; Beis wie T5

8 ObA 162/01hOGH18.04.2002
8 ObA 67/02iOGH17.10.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden. (T7)

8 ObA 10/02gOGH19.09.2002

Auch

9 ObA 79/04iOGH15.12.2004

Auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T8)

9 ObA 2/05tOGH02.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG). (T9)

8 ObA 28/06kOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T10)

8 ObS 4/07gOGH22.02.2007

Auch; Beis wie T9

2 Ob 16/09fOGH25.06.2009

nur: Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T11)

8 ObA 23/09dOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2009/128

9 ObA 63/09vOGH26.05.2010

Beisatz: Aus § 6 UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12)<br/>Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd § 6 Abs 5 UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13)

8 ObA 22/10hOGH21.12.2010

Auch; Beisatz: Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T14)

9 ObA 121/10zOGH28.02.2011

Vgl; Beis wie T13

8 ObA 35/12yOGH24.10.2012

Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2012/113

9 ObA 62/14dOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15j Abs 9 MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15)<br/>

9 ObA 20/14bOGH22.07.2014

Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16)<br/>Veröff: SZ 2014/67<br/>

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016
9 ObA 107/16zOGH17.11.2016
9 ObA 151/17xOGH30.08.2018

Beis wie T9

9 ObA 99/21fOGH25.11.2021

Beisatz: Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach § 32 EpiG. (T17)

9 ObA 34/23zOGH18.12.2023

Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Art V § 3 NSchG-Nov 1992. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_003