Rechtssatz
Diese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
9 ObA 109/89 | OGH | 13.09.1989 |
Beisatz: Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 ARG. (T2) <br/>Veröff: RdW 1990,87 |
9 ObA 513/89 | OGH | 20.12.1989 |
Auch; Veröff: SZ 62/217 = ecolex 1990,305 |
9 ObA 27/98f | OGH | 01.04.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: UrlG (T5) <br/>Veröff: SZ 71/64 |
8 ObA 407/97d | OGH | 18.05.1998 |
Beisatz: Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden. (T6) |
8 ObA 67/02i | OGH | 17.10.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden. (T7) |
9 ObA 79/04i | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T8) |
9 ObA 2/05t | OGH | 02.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG). (T9) |
8 ObA 28/06k | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T10) |
2 Ob 16/09f | OGH | 25.06.2009 |
nur: Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T11) |
9 ObA 63/09v | OGH | 26.05.2010 |
Beisatz: Aus § 6 UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12)<br/>Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd § 6 Abs 5 UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13) |
8 ObA 22/10h | OGH | 21.12.2010 |
Auch; Beisatz: Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T14) |
9 ObA 62/14d | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15j Abs 9 MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15)<br/> |
9 ObA 20/14b | OGH | 22.07.2014 |
Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16)<br/>Veröff: SZ 2014/67<br/> |
9 ObA 99/21f | OGH | 25.11.2021 |
Beisatz: Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach § 32 EpiG. (T17) |
9 ObA 34/23z | OGH | 18.12.2023 |
Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Art V § 3 NSchG-Nov 1992. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_003
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