OGH 6Ob4/87; 6Ob20/90 (RS0050263)

OGH6Ob4/87; 6Ob20/9020.4.2023

Rechtssatz

Zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit sind auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen.

Normen

AnerbenG §1 Abs1 Z2

6 Ob 4/87OGH05.02.1987
6 Ob 20/90OGH18.10.1990
6 Ob 2045/96wOGH20.06.1996

Veröff: SZ 69/143

6 Ob 97/99dOGH10.06.1999

Beisatz: Die Untergrenze der Ertragsfähigkeit, die zur "angemessenen Erhaltung" ausreicht, muss flexibel gehandhabt werden. (T1)

6 Ob 225/99bOGH11.11.1999

Vgl; Beisatz: Die entsprechende Leistungsfähigkeit des übergebenen Gutes kann mit einer möglichen Produktionsumstellung durchaus begründet werden. (T2)

6 Ob 144/00wOGH28.06.2000

Auch; Veröff: SZ 73/104

6 Ob 62/00mOGH05.10.2000

Beis wie T2; Beisatz: Die Nutzung einer sich bietenden Gelegenheit, langfristig eine Wiese zur Optimierung der Betriebsführung zuzupachten, kann daher unabhängig davon, ob der Betriebseigentümer selbst davon Gebrauch gemacht hat, in die Ertragsberechnung einfließen. Umso mehr hat dies dann zu erfolgen, wenn der Betriebsführer - auch wenn er bloß Pächter und nicht Eigentümer der Landwirtschaft war - die Möglichkeit der Zupachtung ohnehin wahrgenommen hat und den Betrieb sodann als Anerbe unverändert und mitsamt dem zugepachteten Grundstück fortführt. (T3)

6 Ob 72/02kOGH18.04.2002

Beis wie T2; Beisatz: Welche Bewirtschaftungsarten hiefür jeweils in Betracht kommen, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. (T4)

6 Ob 110/04aOGH27.05.2004

Beis wie T4

6 Ob 307/03wOGH25.11.2004

Beis wie T2; Beis wie T4

6 Ob 224/09yOGH12.11.2009

Auch; Beis wie T4

2 Ob 182/19gOGH06.08.2020

Beis wie T2; Beisatz: Sofern diese nicht geradezu unüblich ist. (T5)<br/>Beisatz: Der dadurch zu erzielende hypothetische Ertrag muss unter Berücksichtigung der Umstellungskosten und deren Aufteilung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden. (T6)

2 Ob 80/22mOGH30.05.2022
2 Ob 65/23gOGH20.04.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19870205_OGH0002_0060OB00004_8700000_001