OGH 6Ob97/99d

OGH6Ob97/99d10.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 1. Dezember 1988 verstorbenen Alois O*****, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Bruders Franz O*****, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 19. März 1999, GZ 7 R 352/98i-259, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ybbs vom 21. Oktober 1998, GZ 1 A 263/98p-255, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Zuweisung des Erbhofes an die Schwester des Erblassers hängt davon ab, ob der erblasserische Bruder im Sinn des § 6 Abs 1 AnerbenG bereits Eigentümer eines Erbhofes ist.

Das Erstgericht hat nach Einholung von Stellungnahmen der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer und eines auf Antrag des Rechtsmittelwerbers mehrfach erörterten und ergänzten Sachverständigengutachtens das mögliche landwirtschaftliche Einkommen des erblasserischen Bruders bei Milchschafhaltung und Erzeugung von Schafkäse mit jährlich zumindest 233.789 S festgestellt und aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ein derartiges Einkommen für ausreichend erachtet, um eine fünfköpfige bäuerliche Familie angemessen zu erhalten. Es hat dabei auch auf das Mindesteinkommen für Ausgleichszulagenbezieher (1988, dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalles waren dies 163.920 S) als Bedarfsuntergrenze Bedacht genommen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des erblasserischen Bruders nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und legte ausführlich dar, warum das erstgerichtliche Verfahren trotz Nichtdurchführung der vom Rekurswerber beantragten neuerlichen Begutachtung durch einen zweiten Gerichtssachverständigen nicht mangelhaft geblieben sei. Ferner führte es aus, eine konkrete - mit unverhältnismäßigen Kosten belastete - Bedarfserhebung sei entbehrlich, weil der von der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer und vom Sachverständigen ermittelte Durchschnittsertrag das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum erheblich übersteige.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wie weit das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum (Familienausgleichszulagenrichtsatz) in Form des Pensionsrichtsatzes bei der Prüfung des Bedarfs einer bäuerlichen Familie herangezogen werden könne, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor:

Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG kommt es nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart an. Maßgeblich ist die objektive Eignung, bestimmte Erträge zu erzielen (SZ 34/174; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 14 und 15 zu § 1 AnerbenG), wobei auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen sind (6 Ob 20, 21/90). Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung die erforderlichen Beurteilungskriterien für die Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit bereits ausführlich dargelegt und ausgesprochen, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Untergrenze der Ertragsfähigkeit, die zur "angemessenen Erhaltung" ausreiche, flexibel gehandhabt werden müsse. Er hat dazu in seiner Entscheidung 6 Ob 11/92 auch ausgesprochen, daß ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der Erhaltung sich nicht finden lasse, weil dieser nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sei. Es könne daher keine starre Untergrenze, etwa mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes festgesetzt werden. Wie schon bei der Beurteilung der Erbhofeigenschaft des erblasserischen Betriebes haben die Vorinstanzen auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erbhofeigenschaft des nun zu beurteilenden Betriebes den Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes nicht als starre Untergrenze betrachtet, sondern (weil der örtliche Durchschnittsverbrauch bäuerlicher Familien in der hier in Frage kommenden Region nur mit nicht zu vertretenden Kosten zu ermitteln gewesen wäre) das wesentlich unter dem tatsächlich erzielbaren Ertrag liegende Mindestpensionseinkommen als Beurteilungshilfe für die Möglichkeit einer angemessenen Erhaltung der bäuerlichen Familie herangezogen. Dies hat aber der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 11/92 für zulässig und richtig angesehen.

Zu der vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Frage der Rechtzeitigkeit des von der erblasserischen Schwester gestellten Antrages hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, daß Anlaß für eine Antragstellung nach § 6 Abs 2 AnerbenG solange nicht bestehe, als nicht klargestellt sei, daß ein Erbhof in den Nachlaß falle (SZ 51/31). Damit erweist sich aber die Antragstellung der erblasserischen Schwester im vorliegenden Fall als rechtzeitig.

Die vom Revisionsrekurswerber im Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens eines weiteren Sachverständigen erblickte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis darauf verneint, daß das (vom Revisionsrekurswerber beigebrachte) Privatgutachten anläßlich der vom Erstgericht veranlaßten Gutachtensergänzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen erschöpfend erörtert wurde. Wenngleich der Revisionsrekurswerber in seinen in erster Instanz eingebrachten Schriftsätzen Begutachtungsergebnisse und Kompetenz des gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Privatgutachten anzweifelte und Bedenken gegen seine völlige Unbefangenheit anmeldete, stellte er keinen formellen Ablehnungsantrag, über den das Erstgericht hätte entscheiden müssen. Auch in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß kommt er auf die Frage einer allfälligen Befangenheit nicht mehr zurück, so daß sich das Rekursgericht zu Recht mit dieser Frage nicht befaßt hat. Ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensmangel ist nicht zu erkennen. Die neuerliche Geltendmachung allfälliger Verfahrensmängel erster Instanz ist dem Revisionsrekurswerber hingegen verwehrt.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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