OGH 6Ob110/04a

OGH6Ob110/04a27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 23. August 2001 verstorbenen Maria H*****, zuletzt Landwirtin in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Tochter Maria H*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. Februar 2004, GZ 1 R 12/04y-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. November 2003, GZ 16 A 282/01g-65, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht bereits verneint hat, können im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten beim Obersten Gerichtshof ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0040579), wovon hier aber nicht auszugehen ist.

Zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind bei der Beurteilung der Erbhofeigenschaft auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betoffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0050263). Welche Bewirtschaftungsarten hiefür in Frage kommen, ist von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (6 Ob 72/02k). Dass auch die Möglichkeit, am Hof eine Pensionspferdehaltung zu betreiben, bei der Ermittlung des für die Erbhofeigenschaft maßgebenden Durchschnittsertrages zu berücksichtigen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (6 Ob 62/00m).

Gemäß § 4 Abs 1 AnerbenG ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe, wenn der Erbhof - wie hier - im Miteigentum von Ehegatten stand. Die Möglichkeit des Ausschlusses eines Miterben gemäß § 5 AnerbenG gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (insbesondere §§ 3, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 AnerbenG) sowie der Absicht des Gesetzgebers, die Einheit des Eigentums am Erbhof zu wahren (518 Blg NR 17. GP, 9) und einhelliger Auffassung (Edlbacher, AnerbenG, 37 Anm 1; Kathrein, AnerbenG, 26 Anm 1; Meyer, AnerbenG, 31 Anm 1; Eccher in Schwimann ABGB² Band 3, 477 Anm 2 zu § 5 AnerbenG) nur in Fällen, in denen ein Anerbe nach § 3 AnerbenG zu bestimmen ist. Der als Anerbe berufene überlebende Ehegatte eines Ehegatten-Erbhofs kann demnach von vorne herein nicht ausgeschlossen werden, weshalb es sich erübrigt, auf die von der Rechtsmittelwerberin behaupteten, den Witwer betreffenden Ausschließungsgründe einzugehen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte